Ich habe am 15.9.2011 das Arbeiten 60 km entfernt von meinem Elternhaus das Arbeiten begonnen und aufgrund der hohen Entfernung zum 1.10.2011 eine kleine Wohnung angemietet.
Ich fahre am Montag von meinem Elternhaus direkt an die 60 km entfernte Arbeitsstelle und am Freitag zurück. Auch an den Tagen vor Feiertagen fahre ich nach Hause und danach erst wieder zurück.
Folgender Sachverhalt: Ich war umgehend beim Meldeamt an der Arbeitsstelle und wollte mich mit Nebenwohnsitz anmelden, worauf mich die Beamtin recht herzlich darauf hingewiesen hat zum 1. da wo man Arbeitet da hat man seinen Hauptwohnsitz,zum 2.für sie bedeutet es nach Gesetz da wo man sich Hauptsächlich aufhält( bei 250 Arbeitstagen)hat man seinen Hauptwohnsitz zu melden.Gesagt getan hab ich recht eingeschüchtert das Formular unterschrieben.
Da ich die Wohnung nur zum erhalt der Arbeit nutze und den täglichen Fahrtweg von 120 km meiden möchte aber mein sozialer lebensmittelpunkt ( Freund, Freunde, Eltern, Vereine) im Ort meines Elternhauses ist, habe ich mich im Zuge der erneuerung meines Personalausweises wieder am Elterlichen Wohnort mit Hauptwohnsitz angemeldet( Nebenwohnsitz wäre Arbeitsort)was natürlich der Behörde am Arbeitsort nicht sonderlich gefallen hat und mich schriftlich aufgefordert hat persönlich zu erscheinen.
Nun war ich da und habe im beisein meines Vaters ihr meinen mir wichtigen persönlichen hintergrund geschildert und sie mir Ihren anhand des Bayrischen Meldegesetzes. Wobei ma das Meldegesetz meiner Meinung nach für die jeweilige Partei auslegen kann. Sie wird mich nach einer Frist zwangs anmelden. Wir sind dann auch zu keiner Einigung gekommen.
Fakt ist ich möchte meinen Hauptwohnsitz da behalten wo mein für mich sozialer Lebensmittel punkt ist, behalten. Auch bin ich noch in der Haftpflicht meiner Eltern mit Versichert, sofern ich bei Ihnen am Wohnort gemeldet bin.
Meine Fragen lauten:
Muß ich mich anhand der 250 Arbeitstage am Arbeitsort mit Hauptwohnsitz anmelden,auch wenn ich anhand der 365 Tage im Jahr fast die hälfte zu Hause bin.(Anreise, Abreise, Feiertage, Urlaub.)
Zählen für mich die sozialen Aspekte?
Darf mich die am Arbeisort ansässige Behörde zwangs um melden?
Danke
Antwort geschrieben am 16.02.2012 12:07:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Schmidt
Im Hinterfeld 10, 63654 Büdingen, Tel: 06041 - 82 20 586, Fax: 06041 - 96 05 509
Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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anahnd des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes werde ich die Frage auch unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Leider habe ich in der Sache aufgrund der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine guten Nachrichten für Sie.
Diesbezüglich möchte ich den Leitsatz eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Bayreuth voranstellen. (Entscheidung vom 15.09.2009, Az. B 1 K 09.27)
"Der unbestimmte Rechtsbegriff der vorwiegenden Benutzung einer Wohnung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG (MeldeG BY) ist rein zeitlich zu bestimmen. Erst wenn die zeitliche Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG (MeldeG BY) auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen."
Das bedeutet in Ihrem Fall letztlich, dass primär auf die Anzahl Aufenthaltstage abzustellen sein wird. Aufgrund der Angaben welche Sie gegenüber der Behörde gemacht haben, stellt es sich nun leider so dar, dass Ihre neue Wohnung als Hauptwohnsitz anzusehen sein wird.
Auch das BVerwG bläst hier in das gleiche Horn. Insoweit soll auch hier der entscheidende Leitsatz der Entscheidung wieder gegeben werden.
Entscheidung vom 15.10.1991 Az.:1 C 24/90
"Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen und damit ihre melderechtliche Qualifikation als Hauptwohnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Dazu sind eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten erforderlich."
Maßgeblich ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, an welchem Ort sich der Betroffene aufhält. Ob die Zeit in der Wohnung verbracht wird ist insoweit nicht von Relevanz.
Die Entscheidung, wo der Erstwohnsitz liegt, wird aufgrund einer Prognose getroffen. Insoweit müsste der Behörde eine genaue Aufstellung übermittelt werden aus der hervorgeht, dass Sie die überweigende Anzahl der Tage in Ihrem "Heimatort" verbringen. Dies dürfte angesichts des vorgetragenen Sachverhaltes jedoch nur schwer möglich sein.
Zu einer Berichtigung des Meldegesetzes ist die Behörde von Amts wegen gegebenenfalls sogar verpflichtet.
Grundsätzlich wäre ein solches Handeln wohl als sogenannter Verwaltungsakt zu qualifizieren (so auch der Hessische VGH in Az. 11 UE 3005/89). Ein Widerspruch und eine eventuelle Anfechtungsklage hätten jedoch aufgrund der geschilderten Rechtslage nach meiner Auffassung keine besonderen Erfolgsaussichten.
Hinsichtlich der Vertragsbedingungen Ihrer Haftpflichtversicherung sollten Sie mit dieser noch einmal Rücksprache halten.
Ich hoffe meine rechtliche Ersteinschätzung ist für Sie hilfreich.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Frage eine ausführliche Beratung bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl nicht ersetzen kann.
Rechtsanwalt
Oliver Schmidt
Im Hinterfeld 10
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