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Frage geschrieben am 14.12.2011 21:44:06

Hauptverhandlungshaftbefehl und bewegung in Europa

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 668
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren ,

ich lebe seit 2 Jahren mit einem offenen Haftbefehl nach Paragraph 230 . Die mir damals von meinem Anwalt mitgeteilte ungefähre Haftdauer würde ca 1 Jahr betragen.Ich befinde mich seitdem ständig in Spanien in den letzten 2 Monaten habe ich mich innerhalb von Europa bewegt dh. Flug nach Holland etc. es kam dabei nie zu einer Zollkontrolle.Nun möchte ich nach Österreich einreisen(per Flugzeug von Barcelona nach Wien) Meine Frage wäre nun ob im direkt Angrenzendem Dutschsprachigem Ausland der Haftbefehl ersichtlich ist bzw. ob die möglichkeit einer Festnahme besteht ... Vielen Dank für ihre Antwort Mfg


Antwort geschrieben am 14.12.2011 22:57:44
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:


Der Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 II StPO ist zunächst einmal national begrenzt, also in Ihrem Fall innerhalb Deutschlands.

Um in Östereich aufgrund dieses Haftbefehle festgenommen zu werden, müsste ein sog. europäischer Haftbefehl vorliegen.

Ob ein solcher europäischer Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft erwirkt worden ist, lässt sich von hier nicht beurteilen.

Gesetzesgrundlage ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Nach §§ 3, 81 IRG liegen die Voraussetzungen für einen solchen europäischer Haftbefehl jedenfalls vor, da Ihr früherer Verteidiger von einer Haftdauer von ca. 12 Monaten ausging.

Bisher wurden Sie nach eigenen Angaben im EU Ausland nicht kontrolliert. Sollte ein europäischer Haftbefehl beantragt worden sein, so müssten Sie grundsätzlich bei einer Kontrolle mit Auslieferungshaft rechnen.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Raphael Fork

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


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Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.12.2011 23:26:57

Vielen Dank für die schnelle Antwort , nach meinem wissen wurde kein Europäischer Haftbefehl beantragt da das vergehen an sich eher nichtig war ( in relation) ich bin erst einmal beruhigt das einzige das mich noch interessieren würde wäre ob der Deutsche Hauptverhandlungshaftbefehl ersichtlich ist bei einer Östereichischen Zollkontrolle..Ich bin in Spanien fest gemeldet und arbeite mit Arbeitsvertrag...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.12.2011 23:50:12

Solange kein europäischer Haftbefehl vorliegt, haben Sie bei einer Zollkontrolle nichts zu befürchten.

Ohnehin wird in Östereich seit der EU Erweiterung bei einer Zollkontrolle keine Personenkontrolle mehr durchgeführt.






Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hauptverhandlungshaftbefehl und bewegung in Europa | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-14
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