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Frage geschrieben am 17.04.2011 23:11:41

Hauptverhandlung wegen Verstoss gegen das SprengG

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1524
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Hauptverhandlung.
Also ich muss sagen, ich arbeite auf 400 Euro zur Zeit leider nur. Habe einen Sohn den ich alle 3 Wochen besuche. Ich bin nicht vorbestaft habe aber in meiner Akte paar kleine KV vom Fussball und einmal Betrug aber alles klein meist 400 Geldstraffe ca 4 Sachen.

Ich wurde vor 8 Monaten bei einem Fussballspiel zufällig mit dem Besitz 6 "LaBombas" Polenböllern erwischt. Dann hatte ich eine Hausdurchsuchung 6 Monate später und wurden 8 weietere laBombas gefunden also die ganze packung.

Nun habe wurde die Hauptverhandlung terminiert in 4 Wochen. Ich habe Angst das ich ins Gefängnis muss, da ich auch noch vorher den Richter anrief ob man keinen Strafbefehl machen möhte und dann sagte er wolle sich selber live ein Bild von mir machen. Auf meine Frage wegen einer Freiheitsstrfae wollte er das nicht at acta legen.

ich habe grosse Angst das ich ins Gefängnis muss oder Bewöhung wegen meinem Sohn wo ich gemeinsames Sorgerecht gabe. Ich muss sagen das ich den Bezit zugebe aber habe ja nicht gezündet oder sonst was.
Danke viemals.


Antwort geschrieben am 18.04.2011 00:02:13
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
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Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

In der Tat steht zu befürchten, dass es diesmal nicht bei einer Geldstrafe verbleibt, auch wenn der Tatvorwurf an und für sich eher im unteren Bereich der Kriminalität anzusiedeln ist. Allerdings sind Sie nach Ihrer Schilderung mehrfach mit Geldstrafen geahndet worden und sind erneut straffällig geworden. Insoweit dürfte das Gericht augenfällig an eine, wenn auch kurze, Freiheitsstrafe denken.

Problematisch ist, dass aufgrund des hohen Schwarzpulvergehaltes die sog. Polenböller tatsächlich oftmals dem SprengG unterfallen. Ein Zünden der Böller ist nicht erforderlich, der Besitz reicht aus.

Insoweit wäre die Frage der Bewährungsfähigkeit zu thematisieren. Für eine Aussetzung zur Bewährung müsste das Gericht eine positive Sozialprognose stellen. Für eine solche spricht, dass Sie sich um Ihren Sohn kümmern und wohl, wenn auch nur geringfügig, ein er Erwerbstätigkeit nachgehen. Dagegen spricht die Anzahl Ihrer Vorbelastungen, wobei es da auch auf die Rückfallgeschwindigkeit ankäme, weswegen ich mangels näherer Angaben diesen Punkt nur eingeschränkt bewerten kann.

Insgesamt dürfte eine etwaige Freiheitsstrafe wohl erfahrungemäß noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO, was bei diesem Tatvorwurf grundsätzlich wohl auch möglich wäre, scheidet angesichts Ihrer Vorbelastungen wahrscheinlich aus.

Sie sollten ferner beachten, dass weitere Straftaten zukünftig natürlich kontraproduktiv wären, da auch der gnädigste Richter irgendwann keine Bewährung mehr verhängen wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


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