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Frage geschrieben am 11.05.2009 21:10:12

Hauptverhandlung wegen Betruges aufgrund Krankheit verschieben?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2837
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Betruges.
Ich habe am 19.05.2009 eine hauptverhandlung wegen betruges in einigen fällen.
jetzt habe ich schon seit ca. 3 wochen eine senen-verletzung im rechten ellenbogen die wahrscheinlihc noch diese oder anfang nächste woche operiert werden soll. kann ich den termin verschieben aufgrund dieser sache?
ich habe diese schmerzen schon seit ca. 3 wochen und lebe nur mit schmerzmitteln.
da ich eine anfahrt von ca.700 kilometern habe zur verhandlung und diese mit dem zug bewältigen muss traue ich mir das zur zeit nicht zu,das es mir sehr schlecht geht.
was kann ich jetzt tun?

danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.05.2009 18:44:17
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
An der Steige 9, 91233 Neunkirchen am Sand, Tel: 09153 / 9229590, Fax: 09153 / 9229591
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wie folgt:

Wenn Sie als Angeklagter ordnungsgemäß geladen sind (im Normalfall gegen Postzustellungsurkunde), dann müssen Sie auch zur Hauptverhandlung erscheinen.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie nicht reisefähig sind (und die Hauptverhandlung nicht an Ihrem Heimatort stattfindet) oder Sie verhandlungsunfähig sind.
Beides muss von einem Arzt festgestellt werden.
Sie sollten daher Ihren Arzt aufsuchen und ihn um ein Attest bitten, in welchem angegeben ist, dass Sie akut erkrankt sind und aufgrund dieser Erkrankung nicht reisefähig und/oder verhandlungsfähig sind. Die Krankheit selbst muss nicht angegeben werden. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht aber NICHT aus. In dem Attest muss ausdrücklich stehen, dass keine Verhandlungsfähigkeit und/oder Reisefähigkeit besteht. Weiter muss angegeben werden, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert. Wenn Sie einen OP-Termin haben, dann sollten Sie dies auch dem Gericht mitteilen. Bei OP-Terminen gilt allerdings, dass eine nicht dringend notwendige OP nicht unbedingt zu einer Verschiebung des Hauptverhandlungstermins führt. Das Gericht geht in solchen Fällen davon aus (und darf dies auch), dass der Gerichtstermin vorgeht – wenn er vor dem OP-Termin bekannt war.

Das Attest sollten Sie an das Gericht faxen und um Terminsaufhebung und Abladung der Zeugen bitten.

--------------------------

Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Die räumliche Entfernung stellt hier aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung von E-Mail und Fax kein Problem dar. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht


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