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Haupt- & Zweitwohnsitz


14.05.2009 22:02 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Hallo ich bin Auszubildende zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin, der Ausbildungsort der Schule ist Dresden. Am 13.03.2009 habe ich geheiratet, der Hauptwohnsitz meines Mannes ist Hartha (Döbeln) b. Chemnitz, meiner blieb Dresden. Da die Entfernung nach Hartha zu groß ist, habe ich mir eine Wohnung in Dresden gesucht und gemietet, was mein Hauptwohnsitz ist. Nun besteht das Problem darin, dass die Stadt Dresden verlangt, dass Verheiratete einen gemeinsamen Wohnsitz haben, was in unserem Fall nicht möglich ist, da ich hier in Dresden eine Wohnung habe. Wäre es rechtens, wenn wir einen gemeinsamen Sitz in Hartha hätten und die Dresdner Wohnung als Zweitwohnsitz anmelden. Hätte mein Mann dann zu jeder Zeit das Recht, egal wann und wie oft mich zu besuchen? Oder müsste mein Mann die Dresdner Wohnung auch als Zweitwohnsitz anmelden? Wir haben eine gemeinsame Tochter, die auch in Dresden die Kita besucht. Müsste man dann zwei Mal Zweitwohnsitzsteuer zahlen? Bitten um Antwort bis zum 19.05.2009, da am 20.05.2009 ein Termin beim Einwohnermeldeamt ansteht. Haben schon oft Termin wahrnehmen müssen, doch immer wieder kamen neue Hinterungsgründe seitens des Amtes hinzu. Wir wissen keinen Ausweg mehr und wären für eine gute, verbindliche Rechtsauskunft sehr dankbar! Mit freundlichen Gruß
15.05.2009 | 00:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, ihre Fragen beantworte ich folgendermaßen.

Die Meldepflichten werden in Sachsen durch das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) geregelt.

1.
Ja, es ist rechtens, wenn die gemeinsame Wohnung (die Hauptwohnung) die „vorwiegend genutzte Wohnung der Familie ist.
Ihre Wohnung in Dresden ist damit Nebenwohnung.

§ 12 Abs. 1 SächsMG regelt, dass bei einem Einwohner, der mehrere Wohnungen hat, eine die Hauptwohnung ist.

Die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners [...], der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (§ 12 Abs. 2 S. 2 SächsMG).
In Zweifelsfällen ist die überwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 12 Abs. 2 S. 5 SächsMG).

2.
Nur wer mehrere Wohnungen hat, kann eine Nebenwohnung haben. Die Wohnung in Dresden ist nach Ihren Angaben Ihre (Neben)wohnung.
Sie wird nicht zur Zweitwohnung ihres Mannes, wenn er bei Ihnen zu Besuch ist. Er ist nicht meldepflichtig in Dresden, soweit er die Wohnung nicht bezieht (§ 10 Abs. 1 SächsMG).
Ihr Mann darf Sie daher besuchen, wann und so oft er will. Er darf nur nicht dauerhaft in Ihrer Wohnung leben/wohnen.
Er muss Ihre Wohnung nicht als seine Zweitwohnung anmelden.

3.
Da sie mit Ihrer Tochter in Dresden wohnen, könnte ein Meldeamt auch auf die Idee kommen, das die Hauptwohnung der Familie in Dresden ist, Hartha wäre dann die Nebenwohnung.

4.
Sie müssen weder einmal noch zweimal Zweitwohnsitzsteuer (in Dresden Zweitwohnungssteuer) zahlen, http://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_zweitwohnungssteuer.pdf,
denn die Dresdner Satzung nimmt Zweitwohnungen Verheirateter aus der Zweitwohnungssteuerpflicht heraus (übrigens nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.2005 - 1 BvR 1232/00 , 1 BvR 2627/03).

§ 1 Dresdner Zweitwohnungssteuersatzung bestimmt, dass das Innehaben einer Zweitwohnung der Zweitwohnungssteuer unterliegt.
Zweitwohnung ist jede Nebenwohnung nach dem SächsMG (§ 2 Abs. 1).
§ 2 Abs. 4 regelt, welche Wohnungen keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind. Unter Buchstabe c) zählen „Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Dresden innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb Dresdens befindet“, nicht als Zweitwohnung.

Da sich die eheliche Hauptwohnung nicht in Dresden befindet und Sie aus beruflichen Gründen (Ausbildung) eine Nebenwohnung in Dresden haben, wird Ihre Nebenwohnung nicht als Zweitwohnung angesehen. Mangels Zweitwohnung kann auch keine Zweitwohnungssteuer anfallen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bitte nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Nachfrage vom Fragesteller 15.05.2009 | 14:19

Vielen lieben Dank, dass Sie so schnell geantwortet haben! Nun habe ich noch eine Zusatzfrage: Mit der Geburt meiner kleinen Tochter habe ich ab und zu bei meinem jetzigen Man in seiner damaligen Wohnung gewohnt, doch der Vermieter hatte lange versprochen eine Heizungsanlage einbauen zu lassen und die Schäden bzw. die Problematik wegen fehlender Belüftungsmöglichkeiten zu beheben. es passierte nichts, die Feuchtigkeit sammelte sich in den Räumen. Zwischenzeitlich wurde das Objekt in die Zwangsverwaltung unterstellt. Noch ehe die Zwangsverwaltung erfolgen konnte machte uns der ehemalige Vermieter das Angebot, eine seperate, sich im Haus befindliche 3-Raum Wohnung auszubauen. Er sicherte zu für alle Unkosten aufzukommen. Er garantierte uns weiterhin in einem Geamtbetrag i.H. 6.500,00 Euro den Ausbau durchführen zu können. Wir begannen mit dem Ausbau, doch dieser zog sich in die Länge, weil die zugesicherte Finazierung und damit Übernahme der unkosten nicht so möglich war, wie es der Vermieter zusicherte. Er verlor sein Grundstück, dies ging in die Zwangsverwaltung über. Die Zwangsverwaltung nahm die verträge so, wie es abgemacht war. Ferner stand im Vertrag nur eine Teilerneuerung der Elektrik. Da bis Februar 2009 nicht einaml ein Zähler vorhanden war, musste die Wohnung seperat von der DREWAG und einer beauftragten Elektrikerfirma die Wohnung abgenommen werden. Es stellte sich jedoch heraus, dass der fehlende Fi Schutz im Bad, eine Gefahr für Leib und Seele darstellt, die Wohnung nur auf eigene Gefahr hin, genutzt werden könnte. Da der Zwangsverwalter einen Kostenvoranschlag der Elektrikerfirma erhalten, die sich auf 3.500,00 Euro belaufen, den Fi Schutz nachzurüsten, meinte dieser nur, er könne zum jetzigen Zeitpunkt diese Kosten nicht decken, da die Einnhamen des Hauses nicht die Anlagen decken würden. Er bot uns an, eine Firma zu finden, die es für weniger Geld einbauen würde, doch die versprochenen Unterlagen hat er uns erst am 11.05.2009 zukommen lassen. Da die Wohnung nicht vollständig fertig war, zog mein jetziger Mann Anfang Mai 2008 nach Wendishain.

Anfang Mai 2009 erhielten wir vom Einwohnermeldeamt einen Brief in dem stand, dass wir uns anmelden müssen. Darauf hin sind wir vorstellig geworden, machen den Sachverhalt erklärt, wie die Zusammenhänge sind. Sie behaupteten, dass wir in der Wohnung wohnen würden, dies jedoch nicht der Fall ist. Doch Fi Schutz meinten Sie, könnte man die Wohnung nutzen, Doch wir haben eine kleine Tochter, es wäre zu gewagt, einzuziehen.

Die Tatsache, dass ich die Wohnung für die Beantragung des Elterngeldes nutzte, da ich ja vor hatte bei meinem jetzigen Mann einzuziehen, dies aus den oben genannten Gründen nicht ging, legten sie mir zu Lasten. Ferner meinten Sie hätte ich dem Zwang unterlegen, mich für die Zeit von 10/2007 bis 04/2008 auf diese Adresse hin mich anzumelden, doch die Gründe zwangen mich weiterhin bei meiner Mutter wohnen zu bleiben.

Jetzt soll ich im Hause meiner Mutter Zeugen finden, die meine Aussage hinsichtlich meiner Wohnens stützen, d.h die Mietmieter müssen mit Namen und Telefonnummer ein Schreiben unterschreiben, das den Sachverhalt trägt, dass ich von 04/2008 bis 01.05.2009 in der Wohnung meiner Mutter mit wohnte. Dies ist doch nicht rechtens! Darüber hinaus meinten Sie, dass wir die Wohnung, die ich nun alleine bewohne nicht mieten dürften, da Verheiratet, die ein Kind haben, ein gemeinsamen Wohnsitz aufweisen müssen. Um meiner Ausbildung ohne Schwierigkeiten nachgehen zu können, die Wohnung zu mieten, wäre eine Dokument, das das "Getrennt leben" nachweist, notwendig. Die Wohnung wollte mein Mann als Zweitwohnsitz angeben, doch dies wurde ihm verwehrt, mit der Begründung, dass wir einen gemeinsamen Hauptwohnsitz bräuchten.

Nun haben wir uns gedacht, dass es einfacher wäre mich mit in Wendishain anzumelden, die Wohnung als Zweitwohnsitz zu behalten, da ich hier mein Ausbildungsplatz habe, doch den Sachverhalt kennen Sie ja schon!

Bitte teilen Sie mir mit, wie ich mich richtig, rechtlich gesehen verhalten kann. Ist nicht das Einwohnermeldeamt im zwang mir das Gegenteil meiner Aussage zu beweisen? Hat das Einwohnermeldeamt überhaupt das Recht, von mir ein Dokument zu verlangen, das meine Angaben stützt? War das Beantragen vom Getrennt leben Schein" rechtens, damit ich meine Wohnung auch meine Nennen darf, um meiner Ausbildung nachzugehen?

Vielen lieben Dank, dass Sie sich die Mühe machen, den Sachverhalt näher unter die Lupe zu nehmen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.05.2009 | 16:44

Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Zusatzfrage ist tatsächlich eine zusätzliche Frage und keine kostenlose (Verständnis-)Nachfrage. Zunächst fragten Sie nach der Rechtslage, nun erbitten Sie auch eine Handlungsanweisung.
Gern beantworte ich Ihre Frage unter Erhöhung ihres Einsatzes um wenigstens weitere 34 €, unter der jetzigen Frage, als gänzlich neue Frage oder direkt bei mir per E-Mail.
Möglicherweise ist die Angelegenheit auch eine Sache für die Rubrik Beauftrag-einen-Anwalt um, in Kenntnis der Schreiben des Meldeamts, einen entsprechenden Rat geben zu können.

Ich danke für Ihr Verständnis.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht