12.01.2011 | 17:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Ich weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Eine Vorsorge zu treffen, ist sicherlich richtig.
Bei Eintreten der gesetzlichen Erbfolge würden nach dem erstversterbenden Ehegatten (ich gehe davon aus, dass Sie beide Eigentümer der
Immobilie sind) ein Anteil der Immobilie dann von 50 % vererbt. Von den 50 % der Immobilie würden erben:
der überlebende Ehegatte 50 %
jedes Kind 8,3 %
Die Kinder und der überlebende Ehegatten würden eine Erbengemeinschaft in die Immobilie bilden. Beim Tod des 2. Ehegatten würden dann 75 % der Immobilie in den Nachlass fallen. Von den 75 % würde jedes Kind nach der gesetzlichen Erbfolge 16,66 %
erben und weiterhin eine Erbengemeinschaft in die Immobilie bilden.
Nach Ihnen sind grundsätzlich nur Ihre eigenen Kinder erbberechtigt. Die Enkelkinder würden nur an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten. Die Schwiegerkinder haben keinen Erbanspruch nach Ihrem Tod.
Bei vorzeitiger Übertragung der Immobilie an Ihre 2. Tochter ist dies erbrechtlich als
Schenkung zu werten. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls sind allerdings bei der Berechnung des Nachlasses abschmelzend um jeweils 1/10 der Höhe der Schenkung jährlich zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die Immobilie z.B. bei Eintreten des Erbfalls 5 Jahre nach der Schenkung noch mit 120.000 € berücksichtigt werden würde, so dass Ihre 2. Tochter entsprechend
§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister auszugleichen hätte, womit sie dann unter Umständen zum Verkauf der Immobilie gezwungen wäre.
Auch aus sozialrechtlicher Sicht wäre bei einer theoretischen Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen des Sozialamtes im Pflegefall, die Schenkung an Ihre 2. Tochter durch das Sozialamt rückgängig zu machen, soweit die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit erfolgte.
Gemäß
§ 528 BGB besteht hier ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen Verarmung des Schenkers.
Wenn Sie wirksam Vorsorge treffen wollen, dass Ihre 2. Tochter die Immobilie alleine erhält, ohne die anderen Geschwister auszahlen zu müssen, müssten Sie hier einen Erbvertrag mit allen Kindern schließen. Dieser Erbvertrag muss zwingend notariell geschlossen werden, damit er wirksam ist. Hierin kann einerseits die Übertragung der Immobilie erfolgen und die weiteren Geschwister können einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in die Immobilie regeln. Ebenso kann im Erbvertrag die Übernahme von Pflegeleistungen durch die 2. Tochter wirksam vereinbart werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
12.01.2011 | 18:25
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Aus meinem kurzen und klaren Sachverhalt wollte ich eigentlich nur wissen, welche Summen meine 2. Tochter an ihre 5 Geschwister auszuzahlen hätte, wenn sie das Haus sofort überschrieben bekommt, obwohl wir noch beide leben (aber das dauerhafte Wohnrecht nutzen möchten und die Pflege bis zu unserem Ableben von ihr vertraglich zugesichert bekommen).
Ich hoffe, dass die Frage nich so kompliziert ist, ansonsten können Sie das lassen. Vielen Dank im Voraus.
- Freundliche Grüße -
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.01.2011 | 20:00
Sehr geehrter Fragesteller,
leider lässt sich diesbezüglich keine abschließende Berechnung vornehmen, da Ihre 2. Tochter zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht weiß, welche Verpflichtung Sie im Rahmen des Ihnen zu gewährenden Wohnrechtes und der Pflege übernehmen wird.
Die Berechnung hängt von vielerei Faktoren ab, die einerseits in der Berechnung der Nettokaltmiete für die von Ihnen genutzten Flächen in Ausübung des Wohnrechtes, der Dauer der Nutzung und der absolut nicht absehbaren Pflegeleistungen ab.
Für die Bewertung des Wohnrechtes ist § 13 Bewertungsgesetz und die damit verbundene Anlage 9 heranzuziehen.
Einmal angenommen der von Ihnen weiterhin zu nutzende Anteil der Immobilie hat einen Nettokaltmietwert in Höhe von 500 € ergäbe sich folgende Berechnung des Wohnvorteils:
altersabhäniger Wert gem. Anlage 9 x Jahreswert der Nettokaltmiete
Bei Ihrer Frau mit einer höheren Lebenserwartung würde die Beispielrechnung wie folgt aussehen:
13,679 x 6.000 € (Jahresmiete) = 82074 € Wert für das Wohnrecht
Vom Wert der Immobilie in Höhe von 240.000 € wird der vorstehende Wert in Abzug gebracht, so dass ein Wert in Höhe von rund 158.000 € verbleibt.
Hiervon steht jedem Kind erbrechtlich 1/6 zur Seite also jeweils rund 26.000 €.
Unberücksichtigt blieb bei dieser Berechnung die Pflegeleistung der Tochter.
Um eine gerechte Verteilung des Nachlasses unter allen Kindern im Rahmen der Ausgleichszahlung der begünstigten Tochter herbeizuführen, könnten Sie sich im Übertragungsvertrag dahingehend verständigen, dass Sie einen Mietwert, der zur Berechnung des Wohnrechtes im Erbfall herangezogen werden soll, sowie einen monatlichen Betrag für die Pflegeleistungen der Tochter festhalten. Eine Abrechnung und Auszahlung der Pflichtteilsansprüche kann dann anhand der tatsächlichen Lebenserwartung von Ihnen und Ihrer Ehefrau berechnet werden.
Eine pauschale Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist daher ohne weiteres nicht möglich. Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen angemessenen Überblick verschaffen. Wenn noch etwas unklar ist, nehmen Sie bitte zu mir per Email Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -