-- Einsatz geändert am 09.02.2012 09:53:18
-- Einsatz geändert am 09.02.2012 09:55:36
-- Einsatz geändert am 09.02.2012 09:59:48
Antwort geschrieben am 09.02.2012 11:10:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
Erbrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Bewertungen: 23
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
Erbrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Bewertungen: 23
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Die Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ist in § 353 b StGB geregelt. Nach §§ 353 b Abs. 4, 77 e StGB wird die Tat nur mit Ermächtigung verfolgt. Durch dieses Erfordernis können die nicht für strafwürdig gehaltene Fälle ausgeschieden werden, wobei Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 153 ff. StPO existieren.
Die Staatsanwaltschaft hat zu klären, ob die Ermächtigung erteilt wird oder nicht. Dazu holt der Staatsanwalt, der den jeweiligen Fall bearbeitet, unter Mitteilung des bekannt gewordenen Sachverhalts, in der Regel vor weiteren Ermittlungen, über das Bundesministerium der Justiz bzw. über die Landesjustizverwaltung die Entscheidung ein, ob die Ermächtigung erteilt wird. Erwägt man, die Ermächtigung zu erteilen, so ist der Sachverhalt beschleunigt aufzuklären (Nr. 212, 209 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)). Macht der Staatsanwalt von keiner Einstellungsmöglichkeit Gebrauch so wird beim Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in der Regel Anklage erhoben (s. § 170 Abs.1 StPO).
Die Erhebung der Anklage unterbleibt, wenn die Tat bereits verjährt und daher von einem Verfahrenshindernis auszugehen ist (s.dazu § 78 ff. StGB). Bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis fünf Jahre bedroht sind (so die höchste Strafe des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB), beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Beginn der Frist ist gem. § 78 a StGB die Beendigung der Tat bzw. der Eintritt des Taterfolges.
Ihren Schilderungen nach geschah die Offenbarung des Dienstgeheimnisses wahrscheinlich im Jahr 2009 (bitte ergänzen Sie den Tatzeitpunkt ggf. per Nachfragefunktion, wenn dies nicht zutreffen sollte), so dass Tat grundsätzlich noch nicht verjährt ist.
Zu beachten ist auch, dass gem. § 78 c StGB die Verjährung auch unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen und gem. § 78 b StGB in einigen Fällen ruhen kann.
Eine weitere Verfolgung der Tat erscheint daher immer noch möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
Staatsanwaltschaft Darmstadt
Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zu hoch angesetzt???
Kein Geld für Geldstrafe Haftbefehl droht. Möglichkeiten mit der Staatsanwaltschaft ü
Bewerbung Angabe staatsanwaltschaftliche Ermittlung eingestellt nach §153a
Staatsanwaltschaft schützt Betrüger - Anzeige oder DAB möglich?
Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zu hoch angesetzt???
Kein Geld für Geldstrafe Haftbefehl droht. Möglichkeiten mit der Staatsanwaltschaft ü
Bewerbung Angabe staatsanwaltschaftliche Ermittlung eingestellt nach §153a
Staatsanwaltschaft schützt Betrüger - Anzeige oder DAB möglich?

