Die Arge hat das Geld auf ein falsches Konto überwiesen. Im Antrag stand das neue Konto. Die Arge hat es auf das alte Konto meiner Frau überwiesen. Das Konto ist aber überzogen und befindet sich in Abwicklung und wurde zum 31.03.2011 gekündigt durch die Bank. Das Konto besteht aber noch. Geld ist am 28.04.2011 eingegangen und am 02.05.2011.
1. Komme ich trotzdem an das Geld ran? Welche Rechtsgrundlage gibt es dafür?
2. Wenn nicht kann man das Arbeitsamt haftbar machen?
3. Was kann ich machen wenn ich morgen nur das Guthaben ausgezahlt bekomme? Sind ungefähr 300 Euro und die Nachzahlung beträgt 2500 Euro.
Müssen Miete und Strom und andere Kosten bezahlen die aufgelaufen sind.
Antwort geschrieben am 02.05.2011 14:50:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zur Beantwortung der ersten Frage ist von Relevanz, ob Sie mit Ihrer Frau eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Denn in der Bedarfsgemeinschaft besteht gem. § 38 SGB II die Vermutung, dass die Mitglieder der Gemeinschaft untereinander zur Vertretung von einander berechtigt sind.
Die Mitglieder der Gemeinschaft können also für den jeweiligen anderen Anträge abgeben oder ähnliches. Nun könnte man auf die Idee kommen, daraus auch zu schließen, dass eine Zahlung auf ein Konto eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ausreichend ist um di Zahlungsverpflichtung gegenüber einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erfüllen.
Dies ist jedoch nicht so.
Die Kommentierung zu § 38 SGB II besagt ausdrücklich, dass die genannte Vermutung nicht dazu führt, dass der Leistungsträger durch die Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II auf ein Konto des Vertretungsberechtigten zur Befreiung von der Leistungspflicht führt.
Denn die Vermutungsregelung des § 38 SGB II ändert nichts daran, dass es sich bei Ansprüchen nach dem SGB II nicht um Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft handelt, sondern um individuelle Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Die Zahlungen hätten demnach auf das von Ihnen angegebene und Ihnen zuzuordnende Konto überwiesen werden müssen.
Weil dies aber bis heute nicht geschehen ist, besteht Ihr Anspruch auf die beantragten Leistungen nach dem SGB II fort. Sie sind nicht erloschen. Dass auf dem Konto Ihrer Frau Zahlungen eingegangen sind, ist einzig eine Angelegenheit zwischen dem Leistungsträger und Ihrer Frau.
Anspruchsgrundlage für Ihre Ansprüche sind die in den §§ 19 – 26 SGB II geregelten Ansprüche auf Sicherung des Lebensunterhaltes, evtl. Mehrbedarf, auf Unterkunft und Heizung etc.
Denn diese Ansprüche sind von der Zahlung an Ihre Frau unberührt geblieben – sie bestehen bis zur Erfüllung fort. Erfüllung kann nur durch Zahlung an Sie erfolgen.
Haftbar kann man das Arbeitsamt immer dann machen, wenn ein Mitarbeiter dort eine Ihnen gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat.
Unter diese Amtspflichten fällt auch die Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln.
Diese Pflicht ist im konkreten Fall dann verletzt, wenn Ihr Antrag fehlerhaft bearbeitet wurde – eben in der Weise, dass die Konten verwechselt wurden.
Denkbar wäre also das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Die Frage ist dann, welcher Schaden hier eintreten wird/eingetreten ist. Aufgrund der Fehlüberweisung wird sich die Auszahlung Ihrer Nachzahlung hinauszögern. Sollte Ihnen wegen der dadurch verspäteten Auszahlung ein Schaden entstehen – etwa ein Zinsschaden oder ein Nachteil durch die Inanspruchnahme eines Überziehungskredites – sind dies Positionen, die Sie als Schaden geltend machen könnten.
Wenn Sie lediglich den nicht gepfändeten bzw. nicht auf dem Konto Ihrer Frau untergegangenen Teil Ihrer Nachzahlung erhalten, müssen Sie dagegen rechtlich vorgehen.
Wie genau dies aussehen wird, kommt auf die Reaktion des Amtes an:
Die Auszahlung an sich stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist einfaches Verwaltungshandeln (Leistungsverwaltung). Dass bedeutet, dass hiergegen nicht das Rechtsmittel des Widerspruches zur Verfügung steht.
Sie müssten in diesem Fall zunächst einmal Antrag auf Auszahlung der gesamten Nachzahlung entsprechend des Nachzahlungsbescheides stellen. Hierbei sollten Sie eine Frist setzen, bis zu der das Geld Ihrem Konto gutgeschrieben werden soll.
Nach Ablauf der Frist sollten Sie dann einen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser würde dann Leistungsklage vor dem Sozialgericht erheben.
Andererseits könnte es auch passieren, dass Sie Mitteilung des Amtes durch Bescheid erhalten, dass eine Änderung in der Auszahlungsweise eingetreten ist, in der Form, dass an Sie durch Zahlung an Ihre Frau geleitet wurde.
Gegen diesen Bescheid wäre dann Widerspruch einzulegen, weil ein solches Vorgehen nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht möglich ist. Da Die Sache hier eilig ist, weil ansonsten Miete und Strom nicht von Ihnen bezahlt werden können, müsste auch ein sogenannter Eilantrag gestellt werden.
Auch bei diesem Vorgehen sollte Sie ein auf das Sozialrecht spezialisierter, bei Ihnen vor Ort ansässiger, Anwalt vertreten.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.
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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
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