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Frage geschrieben am 10.02.2011 17:38:57

Harz 4 Omi zahlt seit Jahren auf Sparbuch der Kinder ein

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1666
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Zu uns:
Verheiratet, beide Studenten, 2 Kinder - Kinder Harz 4.
Problem:
Unsere Omi hat vor Jahren angefangen auf ein Sparbuch das auf den Namen der Kinder läuft regelmäßig Geld einzuzahlen.
Das Sparbuch haben wir auch immer beim Harz 4 Antrag angegeben und aufgepasst das das Guthaben jeweils nicht über 3100+750 Euro kommt.
Nicht angegeben haben wir allerdings das das Geld von der Omi kommt. Ich habe mich erst jetzt damit näher beschäftigt und gemerkt das die Beträge die Monatlich eingezahlt wurden als Einkommen angegeben werden müssten. 1. Ist das Richtig?
Bei der Größeren Tochter ist der Betrag jetzt bei 4200 €, also über dem Freibetrag. Was können wir jetzt machen?
Die Einzahlungen sofort stoppen ist klar.
2. Aber können wir bei laufendem Harz4 Bezug 500 Euro von einem auf das andere Kind umschichten?
3. Wie verhalten wir uns wegen des nicht angegebenen Einkommens, die Sparbücher lagen mehrmals beim Amt, die haben immer nur nach den Zinsen gefragt, nie woher das Geld kommt? Einfach jetzt aufhören und keine schlafenden Hunde wecken?

vielen Dank für Ihre Antwort.


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Zunächst ist richtig, dass man die regelmäßigen monatlichen Zahlungen als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II ansehen müsste. § 1 I Nr. 1 Alg II-V macht nur Ausnahmen wenn Gelder in größeren als monatlichen Abschnitten gezahlt werden und 50 € pro Jahr nicht überschreiten. Da dies hier nicht vorliegen dürfte, wären die regelmäßigen Zuwendungen Einkommen. Anders wäre es nur bei zweckgebundenen Zuwendungen, etwa zur Schuldentilgung oder für spezielle Anschaffungen.

Den Betrag über dem Freibetrag sollten Sie abheben und entweder verbrauchen oder am besten der Oma zurückgeben, etwa zur Rückzahlung eines Darlehens. Das die Zahlungen gestoppt werden müssen ist klar.

2. Die Umschichtung oder der Verbrauch des Vermögens ist legal möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensbewertung ist nach § 12 IV S. 2 SGB II der Antrag auf (erneute) Bewilligung von Leistungen. Wenn Sie also vor Stellung des Weiterbewilligungsantrages das Vermögen umschichten gibt es kein Problem. Sie müssen nicht von sich aus melden, dass das Schonvermögen kurzzeitig überschritten worden ist.

3. Das BSG fasst Zinsen aus dem Schonvermögen als Einkommen auf, daher ist die Prüfung der Sparbücher nachvollziehbar. Sie sollten in der Tat gar nichts machen. Wenn die Sparbücher vorlagen, dann hätte man das Einkommen auch berücksichtigen können. Das Risiko das doch ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergeht, ist aus meiner Sicht gering. Sie würden sich nur strafbar machen, wenn Sie die Existenz der Sparbücher ganz verschwiegen hätten, was auch gefährlich wäre, da das Job Center über die Zinserträge auch automatisch informiert wird bzw. häufig informiert wird. Wenn Sie die Sparbücher nachweislich vorgelegt haben, dann haben Sie sich korrekt verhalten.





Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 19:46:31

Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.

Sie schreiben unter 1. wir sollen den "zuviel" Betrag abheben und verbrauchen oder zurückgeben. Unter 2. sagen Sie wir können umschichten.

Nur nochmals zur Sicherheit. Wir können vom ersten Sparbuch 500 Euro abheben und auf das zweite Sparbuch einzahlen und das dann beim Weiterbewilligungsantrag mit den neuen Beträgen angeben.

Die Fragen dann nicht so die 500 Euro herkamen?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 19:59:24

Sehr geehrter Fragesteller,

besser ist sicher den Betrag abzuheben und offiziell zu "verbrauchen". Das Umschichten an sich ist aber auch zulässig, weil Sie ja bei dem Weiterbewilligungantrag dann angeben, dass sich nichts geändert hat, also auch das kein Vermögen vorhanden ist. Um hier aber Nachfragen aus dem Weg zu gehen, würde ich eher dazu raten den Betrag zu "verbrauchen". Auch die Kommentierung zu § 12 bezeichnet den Verbrauch von nicht geschützten Vermögen als legal. Das Umschichten ist daher nicht ganz ohne Risiko, weil der Eingang auf dem Sparbuch als Einkommen gewertet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

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Harz 4 Omi zahlt seit Jahren auf Sparbuch der Kinder ein | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-02-10
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