13.07.2012 | 07:20
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
80 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
§ 33 SGB II regelt den Übergang von Ansprüchen bei Harz IV:
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Maßgebend sind somit die konkreten Umstände des Falles für den Sozialhilferegress. Für die wohl vorliegend insbesondere in Frage kommende Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff BGB gelten die Einschränkungen des Abs. 2.
Abs. 2 S.1. Nr.1 bestimmt, dass Unterhaltsansprüche nicht übergehen, wenn der unterhaltsberechtigte Empfänger von Leistungen mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Grund hierfür ist, dass Einkommen und Vermögen von Personen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II bereits bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Berücksichtigung finden. Sofern die Kinder also noch zuhause wohnen sollten und über entsprechendes Einkommen verfügen, ist die Mutter bereits als nicht bedürftig zu erachten.
Die zweite Ausnahme bezieht sich auf den Verwandtenunterhalt. Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 ff BGB darf nicht übergeleitet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Leistungsempfänger den Anspruch gegen den Unterhaltsschuldner nicht geltend macht. Insofern ist es wichtig, dass die Unterhaltsansprüche gegen die Kinder nicht von der Mutter geltend gemacht werden. Aber hiervon ist Ihren Angaben nach ohnehin nicht auszugehen.
Wurden in den letzten 10 Jahren Geschenke an die Kinder zugewandt, die zur Bedürftigkeit der Mutter führen, sind auch diese herauszugeben.
Festzuhalten bleibt: Sofern also keine Bedarfsgemeinschaft mehr bestehen sollte und keine Unterhaltsansprüche vom Berechtigten geltend gemacht werden sollten, ist ein Regress des Amtes unwahrscheinlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiter helfen. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
13.07.2012 | 09:12
Konkret: Kinder sind zwischen 16 und 22 Jahre alt - werden wg Studium etc. die nächsten 5 Jahre nichts oder sehr geringfügig verdienen. 2 leben zu Hause.Alle erhalten Unterhalt vom Vater.
Wenn Mutter in den nächsten 5 Jahren auf Harz 4 gehen müsste, keinen Anspruch an Kinder oder ex-Mann stellen kann /wird - müssen Kinder dann in Jahr 6, wenn sie verdienen, Mutters Harz 4 zurückzahlen?
Muss Mutter mit 65 von 900 € Rente Harz 4 zurückzahlen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2012 | 11:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Kinder, die nichts verdienen können nicht in Regress genommen werden. Ich nehme nicht an, dass der Unterhalt des Vaters besonders hoch ist. Diese können daher ggf. selbst BaFöG oder andere staatliche Unterstützung beantragen.
Auch eine Rückzahlung im Nachhinein ist schwerlich denkbar. Denn, wie dargestellt, muss die Mutter für den Erhalt von Harz IV bedürftig sein. Hierfür wird nur das aktuelle Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, wozu aber auch der Unterhalt des Vaters zählt. Außerdem müsste die Mutter den Anspruch geltend machen. Ferner gilt, dass der Regress erst nach Aufforderung des Amtes und nur für die Zukunft verlangt werden kann.
Ebenfalls muss die Mutter mit der geringen Rente die erhaltenen Leistungen nicht zurück zahlen, sofern nicht noch andere Umstände hinzu kommen, wie etwa falsche Angaben.
Ich hoffe, ich konnte Sie beruhigen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin