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Frage geschrieben am 30.10.2010 15:10:18

HartzIV, Mietfrei 2 Zimmer Vermietet , Dies aber nicht der Arge gemeldet

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1320
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Kurz zur Sache.
ich beziehe Hartz4

im März 09 - 11.09 habe 2 Zimmer in meiner Haushälfte vermietet.( Mietfreies Wohnen ). habe lediglich im Mietvertrag festgehalten das ich pauschal 30€ Nebenkosten erhalte.Da besagte Person eh fasst nie in der Wohnung war.
Diese Person hat nicht mit mir zusammen in MEINEN HAUSHALT gelebt. die vermieteten Zimmer haben einen seperaten Zugang. sowie eine Kochecke, Dusche und WC wurden gemeinsam genutzt.

Habe Dies der Arge nicht mitgeteilt.
Nun ist rausgekommen über den Abfallgebührenbescheid das in meinen Haushaushalt 2 Personen gewohnt haben.
Habe also ein Schreiben erhalten wo ich aufgefortert wurde,einen Termin einzuhalten zwecks Klärung eines Sachverhaltes. ohne zu wissen um was es geht.

bei dem Termin wurde ich nun gefragt,wie dies zustande kommt.
Ich vor lauter Nervosität und schlechten gewissen. habe denen aber was anderes erzählt.( also gelogen ) und zwar das die besagte Person nur bei mir gemedet war aber nicht bei mir gewohnt hat.

so nun hab ich den Salat. ich weiss.

Die Arge will nun Rückwirkend einen Auszug vom Einwohnermeldeamt wo die Besagte Person 09 überall gemeldet war.

wie muss ich mich jetzt verhalten.

ist dies überhaubt Rechtens das die das fordern?
was tun wenn besagte Person mir dies nicht aushändigen tut.

ich Spiele mit dem Gedanken mir einen erneuten Termin bei der Arge zu holen und die Sache klarzustellen, oder sollte ich doch lieber zu einen Fachanwalt gehen.?
Habe bis dato keinen Ersttatungsbescheid oder sonstige Schreiben von der Arge erhalten.

MFG Christian


Antwort geschrieben am 30.10.2010 17:42:13
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Der ARGE wird es zunächst darauf ankommen, den Sachverhalt weiter zu klären, bevor ein etwaiger Rückforderungsbescheid erlassen werden wird.
Solange Sie mit der betroffenen Person nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben bzw. lebten, besteht in der Regel auch kein Auskunftsanspruch bzw. keine Auskunftspflichten gegenüber dieser Person (Ihrem Untermieter). Bei einer zu erwartenden Auskunftsverweigerung, kann diese dann auch schwerlich erzwungen bzw. verlangt werden. Sie sollten den Sachverhalt gegenüber der ARGE klarstellen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Sie eine allgemeine Mitteilungspflicht hinsichtlich jeglich relevanter Lebensumstände gegenüber der ARGE sind. Desweiteren können Sie natürlich bereits jetzt weiteren anwaltlichen Rat einholen, bevor aber die ARGE in Form eines Bescheides Ihnen gegenüber handelt, kann wenig getan werden. Erst bei einer etwaigen Rückforderung könnte gegen den betreffenden Bescheid von Ihnen Widerspruch und im weiteren Verlauf ggf. Klage erhoben werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft in der Beantwortung Ihrer Frage weiterhelfen.

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

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