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Frage geschrieben am 03.07.2007 22:07:00

Hartz VI, Freier Handelsvertreter, Freibeträge

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4772
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin selbstständig, Freier Handelsvertreter, Einkommensteuerpflichtig, Kleinunternehmer,
Bei Einnahmen von z. B. 1000€, Ausgaben 90€wie sieht die Berechnung des anrechenbaren Betrages aus, ist es nicht so...
Einnahmen 1000€
- 20% Betriebsausgaben 200€
--------------------------------
bleiben 800€
- 100€ Freibetrag 100€
--------------------------------
bleiben 700€
-20% Freibetrag 140€
--------------------------------
anrechenbarer Betrag 560€
bitte um Berechnung nach Gesetzte, wie bei obigen Beispiel.



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.07.2007 08:59:17
Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
Frankfurter Str. 65, 34121 Kassel, Tel: 056176620433, Fax: 056176620444
Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung, Tierrecht
Bewertungen: 10
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, welche ich im Hinblick auf Ihren Einsatz wie folgt beantworten kann.

Ausgangspunkt der Berechnung ist Ihr Bruttoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit gem. § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO). § 2a Alg II-VO verweist auf SGB IV und somit auf die Berechnung für die Einkommenssteuer. Es ist daher eine Einnahmenüberschussrechnung zu machen (falls keine Buchführungspflicht besteht, nach § 4 Abs. 3 EstG).
Im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung kann auch ein Pauschalabzug für Betriebsausgaben in der Höhe von 20 % gemacht werden, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB II.

Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II entfällt der Freibetrag von 100 €, da er durch den Abzug der effektiven Aufwendungen ersetzt wird.

Von diesem ermittelten Bruttoeinkommen ist der Freibetrag gem. § 30 Abs. 2 SGB II abzuziehen, bei einem Bruttoeinkommen von 800 € ergibt dies einen Abzugsbetrag von 140 €.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Angaben weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2007 12:17:11

vielen Dank vorab,
bitte die Gesetzestexte sind schwer zu verstehen, bitte an einem Beispiel von 1000€ Einnahmen / Ausgaben 90€ die Berechnung vorzunehmen,einfach z. B. 1000€- 20% - usw.usw.
MFG
A.S.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.07.2007 12:38:22

In Ihrem Beispiel sieht die Berechnung wie folgt aus:

1000 € Einnahmen
-200 € Ausgaben (prüfen, ob die Ausgaben, welche steuerrechtlich geltend gemacht werden können, nicht höher sind)

=800 € Bruttoeinnahmen
-140 € Freibetrag

=660 € anrechenbares Einkommen

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die weiteren Leistungen der ARGE, insbesondere die Beiträge zu Krankenversicherung und Rentenversicherung, ebenfalls wegfallen, wenn wegen dem Nebeneinkommen kein Anspruch auf Grundsicherung mehr besteht.

Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort, habe jetzt alles ganz genau verstanden... A.S.


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