Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 186 weitere Antworten zum Thema Hartz.
Guten Tag,
ich bin Hartz-IV-Empfänger und habe in Kürze ein Vorstellungsgespräch.
Nun könnte es vielleicht passieren, daß ich von der Firma, bei der ich mich vorstelle, gefragt werde, ob ich zu einem Probearbeiten bereit bin.
Ich selbst habe mit einem zeitlich begrenzten Probearbeiten (zum Beispiel 2 oder 3 Tage lang) kein Problem.
Ist so etwas während des Leistungsbezuges eigentlich erlaubt? Wenn ja: was muß ich dabei alles beachten, um mit der zuständigen ARGE keine rechtlichen Probleme zu bekommen?
Fragesteller
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.01.2009 13:51:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es ist nicht nur legal, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht, dass Sie alle Möglichkeiten wahrnehmen, um wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zu kommen – hierunter fallen auch Probearbeiten. Diese sollten aber stets mit der ARGE abgestimmt werden – sollten Sie durch die Probearbeit ein Einkommen erzielen, ist dies anzugeben, da dies ggf. Einfluss auf die Ihnen zu gewährende SGB II-Leistung hat.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2009 14:56:43
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich Sie richtig verstanden, daß das Probearbeiten vom Grundsatz her mit und auch ohne dabei erzieltes Einkommen möglich ist?
Interessant wäre für mich auch noch die in diesem Zusammenhang stehende Frage, in welchem Umfang eigentlich ein Probearbeiten als Hartz-IV-Empfänger möglich ist (zeitlich in Tagen bemessen und auch was die Höhe eines eventuellen Einkommens anbelangt).
Mir geht es jetzt erst einmal "nur" darum, den gesetzlichen Rahmen zu kennen, die konkrete Abstimmung würde dann wie von Ihnen empfohlen mit der ARGE erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich Sie richtig verstanden, daß das Probearbeiten vom Grundsatz her mit und auch ohne dabei erzieltes Einkommen möglich ist?
Interessant wäre für mich auch noch die in diesem Zusammenhang stehende Frage, in welchem Umfang eigentlich ein Probearbeiten als Hartz-IV-Empfänger möglich ist (zeitlich in Tagen bemessen und auch was die Höhe eines eventuellen Einkommens anbelangt).
Mir geht es jetzt erst einmal "nur" darum, den gesetzlichen Rahmen zu kennen, die konkrete Abstimmung würde dann wie von Ihnen empfohlen mit der ARGE erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2009 10:20:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es ist möglich, auch ohne Entgelt z.B. ein betriebliches Praktikum abzuleisten. Ich vestehe den Begriff Probearbeiten hier so, dass Ihr potentieller Arbeitsgeber ein paar Tage testet, ob Sie für den Job in Frage kommen. Für eine abschließende Beurteilung des "wie lange" müsste ich Ihren Beruf kennen: einfache Hilfstätigkeiten sind z.B. anders zu bewerten als die Fertigkeiten eines Facharbeiters. Die Höhe eines etwaigen Einkommens ist ebenfalls nichtgesetzlich geregelt, hier gibt es keine Grenzen nach oben (es ist aber in jedem Fall anzugeben).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es ist möglich, auch ohne Entgelt z.B. ein betriebliches Praktikum abzuleisten. Ich vestehe den Begriff Probearbeiten hier so, dass Ihr potentieller Arbeitsgeber ein paar Tage testet, ob Sie für den Job in Frage kommen. Für eine abschließende Beurteilung des "wie lange" müsste ich Ihren Beruf kennen: einfache Hilfstätigkeiten sind z.B. anders zu bewerten als die Fertigkeiten eines Facharbeiters. Die Höhe eines etwaigen Einkommens ist ebenfalls nichtgesetzlich geregelt, hier gibt es keine Grenzen nach oben (es ist aber in jedem Fall anzugeben).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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