13.07.2011 | 21:51
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
Eine Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören damit in der Regel die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mithin die Eltern zusammen mit einem unverheirateten, grundsätzlich erwerbsfähigen Kind unter 25 bzw. auch ein im Haushalt mitwohnender Partner (in eheähnlicher Lebensgemeinschaft) eines im Haushalt wohnenden Elternteils.
Eine Haushaltsgemeinschaft wird davon entsprechend gem. §
9 Abs. 5 SGB II dadurch abgegrenzt, dass hier von einem Zusammenleben von Hilfebedürftigen mit Verwandten oder Verschwägerten ausgegangen wird. Dies wäre in Ihrem Fall gegeben, wenn man davon ausgehen könnte bzw. müsste, dass Ihre Mutter mit Ihnen und Ihrem Sohn in einem Haushalt lebt. Per Gesetz könnte dann zunächst vermutet werden, dass Sie von den mit Ihnen wohnenden Verwandten/ Verschwägerten finanzielle Leistungen zum Bestreiten Ihres Unterhalts erhalten, soweit Einkommen und Vermögen dies erwarten lassen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Ihre Mutter z.B. über ein entsprechend hohe Rente verfügen würde oder ein entsprechend hohes Vermögen hätte.
Erforderlich ist aber grundsätzlich, dass eine gemeinsame Wohnung bewohnt wird, ein gemeinsamer Haushalt betrieben wird. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Ihre Mutter ist als „Quasi-Untermieterin" in der Wohnung eines Nachbarn untergebracht, die eben nicht zu Ihrem Haushalt gehört. Insofern sollte dies der ARGE gegenüber auch schon anhand der in Ihrer Wohnung vorzufindenden „Gesamtwohnsituation" dargelegt werden können. Ein deutlicher Hinweis auf ein nicht-vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft sollte darin begründet werden können, dass sich keine für den täglichen Bedarf üblichen Gebrauchsgegenstände Ihrer Mutter in Ihrer Wohnung finden lassen und diese auch vom Wohnumfeld her nicht darauf schließen läßt, dass eine ältere Frau in Ihrem Haushalt mitwohnt. Dies sollte nach den tatsächlichen Gegebenheiten darlegbar sein, so dass Sie hier keine etwaige Anrechnung von Einkommen/ Vermögen Ihrer Mutter zu befürchten haben sollten.
Hinsichtlich des faktischen Untermietverhältnisses Ihrer Mutter mit Ihrem Nachbarn ist festzuhalten, dass ein Untermietvertrag auch mündlich geschlossen werden kann und keines schriftlichen Vertrags bedarf. Da der Hauptvermieter über die Untervermietung informiert ist, sollte es auch in diesem Verhältnis zu keine Problemen kommen müssen, sofern der Hauptvermieter über die Person des Untermieters und die Gründe der Untervermietung informiert ist, obwohl es natürlich im Streitfall allein aus Beweiszwecken problematisch werden kann, einen Vertrag nur mündlich geschlossen zu haben. Festzuhalten ist aber, dass Ihre Mutter aus dem Untermietverhältnis auch eigene Mieterrechte ableiten kann (Kündigungsschutz u.a.).
Sollte die ARGE hier Zweifel haben bezüglich des Bestehens eines tatsächlich bestehenden Untermietverhältnisses, könnte ggf. der Hauptvermieter hier eine entsprechende Aussage gegenüber der Behörde bestätigen.
Für den darüber hinaus gehenden Ausschluss der finanziellen Unterstützung, die ja ggf. zu einer entsprechenden Anrechnung auf Ihre ALG II-Leistungen führen würde, werden dann ggf. der Behörde entsprechenden Angaben dargelegt und nachgewiesen werden müssen, wobei zunächst die ARGE einen entsprechenden Verdachtmoment begründen könne müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
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Nachfrage vom Fragesteller
13.07.2011 | 22:10
Wie definieren sie eine hohe Rente ?Wo liegen wir bei 1200 Euro(Alters-und Hinterbliebenen Rente)
Bei welcher Grenze liegt die Mieteinnahme ohne das sie zu versteuern ist?
Wird die ARGE an den Nachbarn herantreten?das wäre mir alles sehr unangenehm.
Vielen Dank im Voraus.Was hat Sie aus Australien
nach Germany verschlagen?Einen schönen Abend
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.07.2011 | 07:24
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Da Sie nach meiner Einschätzung keine Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft mit Ihrer Mutter haben, sollte die Rente nicht per se Ihnen zugerechnet werden. Sondern der von mir beschriebene Fall bezog sich ausschließlich auf den Fall, dass Ihre Mutter Ihnen eine Art zusätzliche (freiwillige) finanzielle Hilfe zur Haushalts- und Lebensführung gibt. In diesem Fall würde genau die Höhe des etwaigen Geldbetrags auf Ihre ALG II-Leistungen angerechnet werden. Die Höhe der Rente würde eben nur dann eine generelle Rolle für Sie spielen, wenn Ihre Mutter in Ihrem Haushalt wohnen würde.
Die Mieteinnahmen Ihres Nachbarn erhöhen grundsätzlich sein zu versteuerndes Einkommen. Es käme insoweit wohl darauf an, wie hoch das zu versteuernde Einkommen dann insgesamt wäre unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Steuerfreigrenzen. Dies kann hier aber nicht bestimmt bzw. berechnet werden, sondern müsste im konkreten Fall Ihres Nachbarn bestimmt werden, ggf. durch einen Steuerberater.
Die ARGE ist natürlich darauf aus, Leistungen einzusparen, sodass durchaus mit einer Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerechnet werden sollte. Die ARGE könnte den Nachbarn hinsichtlich des Untermietverhältnisses um Auskunft bitten, jedoch besteht hier keine allgemeine Ermittlungsmöglichkeit, eine Auskunftspflicht besteht auch grds. nur für Leistungsempfänger, so dass ggf. Sie zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert werden könnten.
Ich hoffe, ich konnte mit diesen Ausführungen auch Ihre Nachfrage zufrieden stellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt