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Frage geschrieben am 09.11.2009 15:24:36

Hartz IV Steuerrückerstattung & Verjährung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2871
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Hallo,

ich habe in zwei aufeinander folgenden Zeiträumen von Mai - Nov 2007 und Dez 2007 - Mai 2008 ALG II bewilligt bekommen.

Im ersten Bewilligungszeitraum erhielt ich eine ESt-Rückzahlung 2006 aus meiner Selbstständigkeit. Diese habe ich mehrfach am 15.11. und am 26.11. anmerkt und die nötigen Belege, wie die Kopie des Kontoauszuges eingereicht.

Bisher ging ich davon aus, dass im zweiten Bewilligungszeitraum diese Einnahme automatisch verrechnet wurde, zumal die Kopie des Kontoauszuges eingefordert wurde.

Das ist scheinbar nicht geschehen, nach dem Anhörungsschreiben von Mitte Okt 2009, erhielt ich umgehend den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Anfang Nov 2009. Mein Schreiben blieb unberücksichtigt. Meine Fragen dazu unbeantwortet.

Fragen:

- Gibt es keine Verpflichtung seitens des Jobcenters, zeitnah abzurechnen und vor allem mögliche 'Schulden' oder Rückforderungen umgehend bekannt zu geben, sobald der Fall eintritt?

- Verjähren solche Rückforderungen?

- In welcher Höhe fliesst die ESt-Rückzahlung in die Berechnung der Leistungsrückforderung mit ein?
Bisher wurde nur die Leistung seitens ALG II für den Monat zurückgefordert, in dem die Rückerstattung erfolgte. Der Gesamtbetrag ist aber doppelt so hoch. Kommt also ggf ein weiteres Anhörungsschreiben + Aufhebungs-und Erstattungsbescheid für den Folgemonat auf mich zu?

Herzlichen Dank & freundliche Grüße,

MR


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Diese Antwort ist vom 9.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.11.2009 17:04:34
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält, also auch einmalige Zahlungen und unabhängig davon, für welchen Zeitraum geleistet wird (vergleiche hierzu Bundessozialgericht, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14/7b AS 17/07 R).

Eine einmalige Einnahme wie eine Steuerrückerstattung ist komplett anzurechnen und hierzu auf mehrere Monate zu verteilen.

Möglicherweise wurde der Geldeingang nur für den ersten Bewilligungszeitraum angerechnet, weil das Bundessozialgericht auch entschieden hat, dass Geldeingänge, welche vor Antragstellung eingehen, als Vermögen (mit entsprechenden Freibeträgen) zu behandeln sind und ein Weiterbewilligungsantrag gestellt wurde. Da es sich aber um einen bloßen Weiterbewilligungsantrag handelt, wäre der weitere Betrag auch nach jener Rechtsprechung anzurechnen gewesen, soweit der Leistungsbezug nicht unterbrochen war.

Die Verjährung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 50 Abs. 4 SGB X und ist demnach nicht gegeben. Aber neben der Verjährungsfrist hat die Behörde die Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X zu beachten. Danach kann die Behörde einen Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Und nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Wenn Sie also die rechtzeitige Mitteilung des Geldeinganges und die Vorlage des Kontoauszuges etc. zum damaligen Zeitpunkt nachweisen können, sollten Sie Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einlegen und diesen entsprechend begründen. Können Sie dies allerdings nicht nachweisen, dann beginnt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Jahresfrist erst frühestens mit ihrer erst nun erfolgten Anhörung zu laufen (siehe hierzu BSG, Urteil vom 08.02.1996, 13 RJ 35/94; SozR 3-1300 § 45 Nr. 27)

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
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