10.08.2011 | 00:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
52 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Da Sie noch verheiratet, aber getrenntlebend sind, kommt einzig ein Anspruch auf
Unterhalt bei Getrenntleben gemäß
§ 1361 BGB in Frage.
Dieser setzt voraus, dass der Anspruchsteller (= Ihr Ehemann) bedürftig und der Anspruchsgegner (= Sie) leistungsfähig ist.
Obwohl der Anspruch verschuldensunabhängig ist, findet die Berücksichtigung gravierender Verschuldenselemente im Rahmen einer differenzierten Billigkeitsprüfung nach §
1361 Abs 3 iVm
§ 1579 BGB statt. Gemäß
§ 1579 BGB ist
"ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil...
Nr. 2: der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
Nr. 4: der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,..."
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zu urteilen, liegen bei Ihrem Ehemann als "Berechtigten" beide Tatbestände vor.
Die bei einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende tatrichterliche Würdigung, würde - meines Erachtens - in Ihrem Fall zu einer Versagung des Unterhaltsanspruches führen.
Daher können Sie - nach meiner erstmaligen, groben Einschätzung aus der Ferne - etwaigen Unterhaltsforderungen eher gelassen entgegensehen.
Sollten Sie von Ihrem Ehemann zur Auskunft über Ihr Einkommen/Vermögen aufgefordert werden oder sollte unmittelbar Unterhalt geltend gemacht werden, sollten Sie nochmals einen Kollegen vor Ort aufsuchen und sich beraten/vertreten lassen, bevor Sie selbst irgendwelche Einlassungen abgeben.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.08.2011 | 09:03
Vielen Dank schon mal, aber noch eine Frage zur Sicherheit:
Für Hartz 4 - Zahlungen kann ich nicht in Anspruch genommen werden?
Die Bewertung wird positiv sein! Selbstverständlich!!!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.08.2011 | 11:04
Wie oben dargestellt, würde der Unterhaltsanspruch Ihres Ehemannes - nach grober, erster Einschätzung aus der Ferne auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts - aller Voraussicht nach an einer Billigkeitsprüfung gem. § 1579 BGB scheitern.
Diese würde Ansprüche gegen Sie ausschließen, auch für "Hartz-4 Zahlungen".