Frage geschrieben am 17.08.2010 13:06:06
"Hannibal Lecter" - ohne Mord: Strafrecht + Pfllichtteilsrecht
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1730Insgesamt 4 Geschwister, 1 saturiert, zu gutmütig zum Kampf, 1 Schwester gleichfalls zu gutmütig, auch saturiert, jedoch familiäre Schicksalsschläge, deswegen nicht kampfbereit und gehemmt ("ich bin halt schwach" sagt sie), ich der einzige der auf Pflichtteil klagt. Beklagter schießt im Verfahren aus allen Rohren: meterlange Schriftsätze, bösartige Befangenheitsanträge, Anträge auf Fristverlängerungen weg. vorgebl. gesundheitlicher Beschwerden. Dabei Radsportler, Nichttrinker, Nichtraucher. Einsprüche, Widerklagen, Anschuldigungen des Diebstahls von Geld aus der Wohnung der Erblasserin, Anschuldigungen der Gewalt ggüber ihm, also Verleumdungsstrategie. Mittlerweile zu Zwangsgeld, ersatzweise Haft verurteilt, da Auskunftsverweigerung seit Todestag 11/2007, also seit 2 1/2 Jahren. Nur selbstverfasste Schriftsätze die er seinem Anwalt zur Unterschrift gibt.
Beklagter war schon mit 16 Jahren in London Austauschschüler; dort auf Englisch im Schultheater Shakespeare gespielt. Die Schauspielerei dauert an.
Mandantenkommunikation meiner Anwältin unzureichend, sie spricht nie mit mir (!), offensichtl. keine psychiatrischen Kenntnisse, ist sie diesem üblen Burschen gewachsen? Für die Erstberatung 55 min 1.200 ,--Euro in 05/2009 berechnet. Suche eine Zweitmeinung von Anwalt ohne Samthandschuhe, ggf. Mandat, obwohl ich kein Anwalthopper. Falschanschuldigungen/üble Nachrede des Beklagten im Prozess möchte ich auch geahndet wissen.
Erwartung an den Anwalt:
1. Ahndung der üblen Nachrede in den gegnerischen Schriftsätzen
2. Knacken der schizoiden bösen Prozessverzögerungen des Gegners
3. Erreichung des Pflichteils
Auf geht’s: packen wir's an!
Antwort geschrieben am 17.08.2010 14:39:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 989
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Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gerade bei Erbschaftsangelegenheit ist es leider ganz und gebe, dass die Wortwahle die eine oder andere Partei verletzen kann.
Insoweit gilt aber des sogenannte Sachlichkeitsgebot. Dieses ist einzuhalten und unsachliche Angriffe oder gar unwahre behauptungen müssen Sie nicht hinnehmen.
Nun ist es aber so, dass die Mittel im eigentlichen Verfahren begrenzt sind. Man kann sich dises zwar verbieten, viel mehr kann man aber im Verfahren selbst kaum machen.
Möglich wäre aber folgende Vorgehensweisen:
Man macht eine gesonderte Unterlassungsklge, um Einhalt zu gebieten.
Allerdings wird der Erfolg zweifelhaft sein, wenn der Gegner schon Zwangsmittel offenbar unbeachtet lässt. diese theoretisch mögliche Unterlassungsklage würde also wahrscheinlcih nur Zeit, Nerven und Geld kosten. Gleichwohl wäre es eine Möglichkeit.
Bei unwahren Darstellungen stellt man gesondert eine Betrugsanzeige.
Denn neben der gebotenen Sachlichkeit muss natürlich auch der Vortrag wahr sein. Unwahrer Vortrag stellt eine Straftat dar, bis hin zum versuchten Betrug (allgemein als Prozessbetrug bezeichnet).
Die Staatsanwaltschaft wäre dann gehalten, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Zudem sollte überlegt werden, ob die Geschäftsfähigkeit der Gegenseite angezweifelt und eine Betreuung für den Gegner beantragt werden sollte.
Denn nach Ihren Schilderungen gibt es wohl genügend Ansatzpunkte, die einen solchen antrag stützen könnten. Auch dürfen Sie nicht vergessen, dass der Richter bestimmt ebenfalls von den gegnerischen Schriftsätzen genervt sein dürfte, ein solcher Antrag also auf fruchtbaren Boden fallen könnte.
Wäre die Betreuung dann angeordnet, wären alle weiteren Schreiben der Gegenseite nicht mehr zu beachten.
2)
Bezüglich der Prozessverzögerung ist es problematisch:
meterlange Schriftsätze: eine Begrenzung der Schriftsätze auf ein Höchstmaß sieht die ZPO nicht vor. Dagegen werden Sie also kaum erfolgreich vorgehen können.
bösartige Befangenheitsanträge: Auch dieses Recht sieht die ZPO vor, so dass das Gericht diese Anträge sorgfältig zu prüfen und zu bescheiden hat. Auch insoweit werden sie kaum etwas machen können.
Anträge auf Fristverlängerungen weg. vorgebl. gesundheitlicher Beschwerden: Diese Antragsmöglichkeit sieht die ZPO auch vor. Insofern ist der Antragsteller aber gehalten, diese zu begründen und nachzuweisen. Allerdings ist es letztlich die Entscheidung des Gerichts.
Allerdings könnte man bei Gericht anregen, eine Verzögerungsgebühr zu erheben:
§ 38 GKG, Verzögerung des Rechtsstreits
1 Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. 2 Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. 3 Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter. .
Diese Anregung sollten sie dem Gericht mitteilen.
3.)
Die Erreichung des Pflichtteils kann im Rahmen dieser ERSTberatung sicherlich nicht erzielt werden. Um dieses Ergebnis zu erzielen, ist eben bei Weigerung der Gegenseite der Prozess notwendig.
Sofern Sie mit der bisherigen anwaltlichen Vertretung nicht zufrieden sind, müsste das Mandat dort gekündigt werden. es müsste dann ein neues Mandat erteilt werden, wobei dann aber die Kosten doppelt anfallen.
Denn der Erstanwältin würde bei einer Mandatskündigung Ihre Vergütungsansprüche nicht verlieren. Der Zweitanwalt erhält völlig neue Vergütungsansprüche, wobei sicherlich in diesem Fall eine Vergütungsvereinbarung erforderlich wäre.
Ob, wann udn in welcher Höhe für Sie Ansprüche realisierbar sind, lässt sich aber eben nicht in dieser ERSTberatung klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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