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Handyvertrag vorzeigtig kündigen wegen Verstoß gegen den Datenschutz


| 06.12.2006 18:09 |
Preis: ***,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Hallo liebe Anwälte,

ich habe einen Handyvertrag bei O2.

Kürzlich sind Kundendaten von O2-Kunden im Internet aufgetaucht (s. Hamburger Abendblatt vom 7.11.06). Der Link hierzu : http://www.abendblatt.de/daten/2006/11/07/635227.html

Daten von MIR persönlich sind nicht unter den veröffentlichten - allerdings habe ich seither kein Vertrauen mehr in O2, denn morgen könnten es meine Daten sein, die plötzlich im Internet auftauchen.

Meine Frage :

- aus meiner Sicht handelt es sich bei der (auch ungewollten) Veröffentlichung dieser Daten um einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutz-Gesetz. Ist das richtig und welcher Paragraph wäre der richtige ?

- Ist der o.g. Umstand Grund genug um den bestehenden Handyvertrag fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen und zu einem Anbieter meines Vertrauens (mit Rufnummernmitnahme) zu wechseln (Stichwort : wichtiger Grund) ?

Einer der beiden Verträge (des Genion Duo Vertrags) läuft nach vielem hin und her (bei O2 liegt der ursprünglich bei viag interkom abgeschlossene Vertrag gar nicht mehr vor) noch bis 17.2.07, der andere bis 16.7.07.

O2 selbst verweigert konsequent die fristlose Kündigung, weil es sich nach Meinung von O2 nicht um einen wichtigen Grund handelt - auch deshalb, weil MEINE Daten ja nicht im Internet aufgetaucht sind.

Ich bin deshalb an einer fristlosen Kündigung interessiert, da ich sein 1999 Kunde bei O2 bin und meine Rufnummer gerne mitnehmen möchte, da sie verständlicherweise bei allen Bekannten, Freunden und auch Kunden bekannt ist.

O2 verweigert sich ebenfalls dagegen, eine gemeinsame Lösung zu finden. Ich hatte angeboten, einen Teil der verbleibenden Grundgebühr zu bezahlen, sofern ich mit beiden Nummern des Duo Vertrags sofort aus dem Vertrag komme.

Die verbleibenden Zahlungen (nur Grundgebühr, keine Gesprächsgebühren), belaufen sich auf ca. 100 €

Eine Antwort bis spätestens 15.12.2006 ist für mich wichtig, da ich schnellstmöglich von O2 weg möchte
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
Datenschutz
06.12.2006 | 22:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Selbstverständlich müsste der Vorgang beim Mobilfunkanbieter genau geprüft werden.

Es dürfte sich hier jedoch um eine unzulässige Datenverwendung handeln (vergl. § 4 BDSG), fraglich dürfte auch sein, ob alle notwendigen technischen Schutzvorrichtungen getroffen wurden (§ 9 BDSG).

Allerdings liegt keine Rechtsverletzung zu Ihren Lasten vor.

Deshalb halte ich auch eine außerordentliche Kündigung für problematisch. Diese ist nur dann zulässig, wenn Ihnen die Fortführung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Dies könnte hier Bedenken begegnen.

Zunächst liegt keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Ihrer Seite vor. Damit dürfte nur eine konkrete, abstrakte Gefahr für Sie bestehen, dass irgendwann auch Ihre Daten rechtswidrig veröffentlicht werden. Diese halte ich aber für nicht konkret genug, um Ihnen die Fortführung des Vertrages nicht mehr zuzumuten.

Ich persönlich halte Ihre konkrete Betroffenheit im juristischen Sinne nicht signifikant über das allgemeine Lebensrisiko erhöht und sehe daher wenig Raum für die außerordentliche Kündigung.

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Hanau (2 S 395/02), das in der ungewollten Veröffentlichung einer Telefonnummer im Telefonbuch nicht einmal einen schadenersatzauslösenden Umstand sah.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen momentan keine andere Einschätzung unterbreiten kann.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2009-06-10 | 11:02


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Rechtsanwalt Stefan Steininger
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