mein Mobilfunkanbieter hat mir wg. einer Rücklastschrift in Höhe von 7,19€ einmal die Rücklastschriftgebühren der Bank in Höhe von 3,-€ (was absolut akzeptabel ist) + interne Bearbeitungsgebühren in Höhe von 14,71€ + eine Sperrgebühr von15,55€ in Rechnung gestellt.
Meine Frage:
Muss ich die internen Bearbeitungsgebühren für eine Rücklastschrift und die Sperrgebühr bezahlen oder nicht?
Wenn nein, wie verhalte ich mich dem Mobilfunkanbieter gegenüber, falls die offenen Posten in der nächsten Rechnung wieder aufgeführt sind?
MfG
Götz Kellerbach
Antwort geschrieben am 22.11.2010 12:12:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Die von dem Anbieter geltend gemachten Gebühren für Rücklastschriften sind nicht zu zahlen.
Zwar steht dem Anbieter dem Grund nach ein Schadensersatzanspruch zu, dieser ist jedoch begrenzt auf solche Schadenspositionen, die dem Anbieter von Dritten in Rechnung gestellt würden. Dazu zählen unzweifelhaft die von der Bank berechneten Gebühren. Nicht geltend machen kann der Anbieter jedoch den mit der Rücklastschrift verbundenen Personalaufwand. Denn dieser dient allein der Abwicklung des Vertragsverhältnisses und liegt allein im Risikobereich des Anbieters. Überdies wäre dieser Aufwand auch angefallen, wenn Sie rechtzeitig angekündigt hätten, dass der Einzug scheitern wird und die Zahlung anders abgewickelt werden muss (OLG Hamm, Urteil v. 31.01.2008 – 17 U 112/07; dem folgend: BGH, Urteil v. 17.09.2009 – Xa ZR 40/08; OLG Koblenz, Urteil v. 30.09.2010 –2 U 1388/09)
Damit haben Sie allein die Gebühr der Bank zu ersetzen.
2.
Auch die Zulässigkeit der Sperrgebühr ist fraglich. Denn diese kann einen pauschalierten Schadensersatz für den Fall des Zahlungsverzuges darstellen. Gegenüber einem Verbraucher ist eine entsprechende Klausel in AGB jedoch nur dann zulässig, wenn die Pauschale den typischen zu erwartenden Schaden übersteigt und dem Vertragspartner – also Ihnen – nicht ausdrücklich die Möglichkeit gegeben wird, den Nachweis eines niedrigeren Schadens zu erbringen.
Hier werden Sie also einen Blick in Ihren Vertrag werfen müssen: Wenn Ihnen ein entsprechender Nachweis eines geringeren Schadens dort nicht eingeräumt wird, so ist die Klausel unwirksam und Sie schulden die Pauschale nicht (der Anbieter kann aber unter Umständen versuchen, den entstandenen Schaden konkret nachzuweisen).
Wird Ihnen dagegen der Nachweis ermöglicht, so stellt sich allein die Frage, ob die Gebühr der Höhe nach über den typischen Schaden hinausgeht. Das kann ohne betriebswirtschaftliche Analyse kaum beantwortet werden. Aber auch hier würde – wegen der weitgehenden Automatisierung der Geschäftsabläufe – eher davon ausgehen, dass 15,55 EUR eher zu hoch angesetzt sind.
3.
Sie müssen der Rechnung in der unberechtigten Höhe widersprechen, im Übrigen jedoch zahlen. Um Streit zu vermeiden und die Sache schnell zu erledigen, können Sie dem Anbieter einen kleineren Betrag, z. B. 10,00 EUR, als Einmalzahlung zur vollständigen Abgeltung des Vorfalls anbieten. Geht der Anbieter hierauf nicht ein und verfolgt seine Forderungen weiter, so müssten Sie entweder zahlen oder einen Rechtsstreit führen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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