Frage geschrieben am 24.07.2010 14:49:00
Handyvertrag
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 794Ein Freund von mir hatte meiner Freundin und mir einen Handyvertrag gemacht. Wir konnten ihn aufgrund eines Bankwechsels nicht Bezahlen und die beiden Verträge wurden Gesperrt, es sind dadurch jetzt Hohe kosten entstanden. Die Muttere des Freundes will jetzt zur Polizei gehen und mich Anzeigen. Jetzt wollte ich wissen ob es für mich Strafrechtliche folgen hatt? Diese Verträge laufen auf meinen Ehemaligen Freund.
Verbleibe mit Freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 24.07.2010 15:08:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der einzige Straftatbestand, der in Ihrem Fall erfüllt sein könnte, ist § 263 StGB.
Demnach macht sich derjenige wegen Betraugs strafbar, der das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er falsche Tatsachen vorspiegelt und dadurch einen Irrtum erregt oder unterhält.
Diese Vorspiegelung falscher Tatsachen kann auch in der Erklärung liegen, eine Forderung aus einem Vertrag erfüllen zu können. So erklärt derjenige, der einen entgeltlichen Vertrag gleich welcher Art abschließt in der Regel allein durch sein Verhalten, dass er willens und auch dazu in der Lage ist, die Forderung bei Fälligkeit auch zu erfüllen.
In Ihrem Fall könnte ein strafbarer Betrug also nur dann vorliegen, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages mit Ihrem Freund klar war, dass Sie auf den Handyvertrag aus finanziellen Gründen keine Zahlungen erbingen können.
Kam es jedoch nur aufgrund des Bankwechsels zu Problemen, obwohl Sie in dieser Zeit an sich zahlungsfähig gewesen waren, kann ich kein strafbares Verhalten erkennen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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