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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Am Samstag habe ich für meine Tochter in einem Handyshop einen Handyvertrag abgeschlossen zu einem monatlichen Beitrag. Das Handy wurde von mir sofort bezahlt und nicht auf die monatlichen Raten umgelegt.
1. Wir wollten das besagte Handy in Farbe schwarz - die Verpackung bildet ein schwarzes Modell ab. Beim Auspacken zu Hause stellte es sich heraus, dass es braun ist. Es gefiel jedoch meiner Tochter und damit war das in Ordnung. Auf der Packung ist auf einem sehr kleinen Aufkleber die Farbe mit luxury brown angegeben.
2. Die Rufnummer sollte uns nach Inbetriebnahme per SMS zugestellt werden, somit ist die Nummer uns bis heute nicht bekannt.
3. Nach vorschriftsmäßigem Auspacken, Akku und Simkarte einlegen, hatte jedoch das Handy keinen Empfang - somit war auch die Übermittlung einer SMS nicht möglich. Wir haben das Handy zwei Stunden zum Aufladen beiseite gelegt. Auch nach dieser Zeit und mehrfachem An- und Ausschalten blieb die Empfangsanzeige leer. Des Weiteren war der Blick durch das Kamera-Fenster "getrübt".
4. Ich ließ das Handy wieder einpacken um es am Montag im Laden umzutauschen. Die nicht besonders freundlichen Angestellten verwiesen uns sofort darauf, dass das Handy einen Wasserschaden haben würde - das wäre an einem Aufkleber im Inneren und an Kondenswasser in der Kamera-Linse zu erkennen.
5. Das Handy hatte zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Schutzfolien, es waren weder Wasserflecken, noch wie in so einem Fall üblich erodierte Anschlüsse zu erkennen. Man machte uns klar, dass das Handy gegen 25 Eur eingeschickt werden könne - ein Wasserschaden jedoch nicht abdeckt wäre und wir somit auf diesem kaputten Handy sitzen bleiben würden.
6. Da dieses Gespräch sehr arrogant geführt wurde, wollte ich somit zunächst einmal vom Handyvertrag zurücktreten - zumal wir keine Freischaltung der sim-Karte und somit auch noch kein Gebrauch stattgefunden hat. Dies wurde zurückgewiesen, mit dem Hinweis, dass es kein Rücktrittsrecht in einem Shop gebe - das wäre allgemein bekannt.
6. Mir war das nicht bekannt, ich wurde nicht darauf hingewiesen und habe auch diesbezüglich nichts unterschrieben.
7. Ich lasse derzeit die Handynummer und die Kartennummer von einem Bekannten des Mobilfunkanbieters prüfen und bereits die Überpfrüfung der Sim-Karte (obwohl original verpackt) hat ergeben, dass diese Karte auch zwei Tage später noch nicht wie zugesagt freigeschaltet wurde, da sie auf eine Firma in der Nähe gelaufen ist. Wie auch immer das zu bewerten ist, ich bin der Meinung, der Shopbetreiber ist seiner Leistung bislang nicht nachgekommen.
8. Bleibt das kaputte Handy - ein Wasserschaden bei uns ist komplett auszuschliessen, da ich die ganze Zeit dabei war - dies aber wahrscheinlich nichts beweist. Das Handy wird von meinem Bekannten noch geprüft.
Meine Frage:
Ob sich ein Betrug nachweisen läßt, weiß ich derzeit noch nicht - aber
was ist mit dem Rücktrittsrecht vom Kauf des Handys und vom Vertrag? Wie soll ich weiter vorgehen?
Ich danke für Ihre Antwort
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.03.2010 17:08:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich steht einem Verbraucher nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn es entweder gesetzlich vorgesehen ist oder vertraglich vereinbart wurde.
Da ich in Ihrem Fall nicht davon ausgehe, dass ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde, stünde Ihnen dementsprechend nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn es gesetzlich vorgesehen ist.
Gesetzliche Rücktrittsrechte existieren außer im – später noch zu erörternden – Gewährleistungsrecht nur bei
Haustürgeschäften
Fernabsatzgeschäften
Verbraucherdarlehen
nicht jedoch, bei „normalen“ Vertragsschlüssen in den Geschäftsräumen des Vertragspartners. Hierbei besteht auch keine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, Sie über die Rechtslage zu belehren. Ansonsten müssten Sie ja bei jedem Einkauf im Supermarkt auf Ihr fehlendes Rücktrittsrecht hingewiesen werden.
Dementsprechend steht Ihnen aus meiner Sicht momentan leider kein Rücktrittsrecht zu.
Daneben ist jedoch selbstverständlich zu berücksichtigen, dass das Handy mangelhaft ist und Sie aufgrund der noch nicht erfolgten Freischaltung auch den Telekommunikationsvertrag noch nicht in Anspruch nehmen können.
Hinsichtlich des mangelhaften Handys haben Sie die Rechte des § 437 BGB, d.h. Sie können zunächst einmal Nacherfüllung in Form des Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Hierbei kommt Ihnen dann die Beweislastumkehr des § 476 BGB zu Gute, d.h. es wird gesetzlich vermutet, dass das Handy schon bei der Übergabe an Sie mangelhaft war. Dementsprechend müsste der Verkäufer in Ihrem Fall beweisen, dass nach der Übergabe ein Wasserschaden eingetreten ist.
Dementsprechend möchte ich Ihnen empfehlen, dass Sie Ihren Vertragspartner schriftlich unter Fristsetzung (2 Wochen) dazu auffordern, Ihnen ein mangelfreies Handy zu übereignen. Bitte Sorgen Sie hierbei dafür, dass Sie den Inhalt und den Zugang dieses Schreibens notfalls beweisen können.
Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, so können Sie nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Ob sich dieser Rücktritt direkt auf den Telekommunikationsvertrag auswirkt, kann ohne Einsichtnahme in den konkreten Vertrag im Rahmen dieser Erstberatung nicht beurteilt werden. Wirkt er sich nicht aus, da es sich um zwei rechtlich selbständige Verträge handelt, werden Sie unter Schadensersatzgesichtspunkten vom Verkäufer eine entsprechende Freistellung verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.03.2010 17:29:35
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Meine Rückfrage bezieht sich auf §476 BGB.
Im Inneren des Handys gibt es einen kleinen - in diesem Fall rosa gefärbten Aufkleber - dazu winzige Tropfen innen an der Linse des Fotoapparates - ansonsten sind von Wassereinwirkung keine Spuren zu sehen - nicht an der Verpackung und nicht am Handy - wie gesagt die Originalschutzfolien sind noch angebracht.
Reicht dies aus, um mir als Käufer bereits den Wasserschaden zu "beweisen" bzw. anzulasten. Nachdem ich mir zwar sicher bin, dass es gar keine Möglichkeit gab mit Feuchtigkeit in Kontakt zu kommen, aber dies ja nicht beweisen kann, habe ich doch wahrscheinlich in diesem Punkt trotzdem schlechte Karten.
Wie müsste ich hier argumentieren?
Vielen Dank für ihre Rückmeldung
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Meine Rückfrage bezieht sich auf §476 BGB.
Im Inneren des Handys gibt es einen kleinen - in diesem Fall rosa gefärbten Aufkleber - dazu winzige Tropfen innen an der Linse des Fotoapparates - ansonsten sind von Wassereinwirkung keine Spuren zu sehen - nicht an der Verpackung und nicht am Handy - wie gesagt die Originalschutzfolien sind noch angebracht.
Reicht dies aus, um mir als Käufer bereits den Wasserschaden zu "beweisen" bzw. anzulasten. Nachdem ich mir zwar sicher bin, dass es gar keine Möglichkeit gab mit Feuchtigkeit in Kontakt zu kommen, aber dies ja nicht beweisen kann, habe ich doch wahrscheinlich in diesem Punkt trotzdem schlechte Karten.
Wie müsste ich hier argumentieren?
Vielen Dank für ihre Rückmeldung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.03.2010 17:43:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
letztendlich müsste sich mit dieser Frage im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein technischer Sachverständiger beschäftigen, der allerdings von der beweisbelasteten Partei - also dem Verkäufer - beigebracht werden müsste.
Im Übrigen müsste der Nachweis geführt werden, dass der Wasserschaden nach der Übergabe eingetreten ist.
Ich gehe davon aus, dass Sie das Handy zusammen mit Ihrer Tochter in Betrieb genommen haben. Dementsprechend gibt es hier schon einen Zeugen, der bestätigen könnte, dass das Handy direkt nach dem Auspacken nicht funktioniert hat.
Ich empfehle Ihnen daher nochmals schriftlich Nacherfüllung zu verlangen. Bitte lassen Sie sich hierbei erst gar nicht auf Argumentationen/Diskussionen mit dem Verkäufer ein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
letztendlich müsste sich mit dieser Frage im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein technischer Sachverständiger beschäftigen, der allerdings von der beweisbelasteten Partei - also dem Verkäufer - beigebracht werden müsste.
Im Übrigen müsste der Nachweis geführt werden, dass der Wasserschaden nach der Übergabe eingetreten ist.
Ich gehe davon aus, dass Sie das Handy zusammen mit Ihrer Tochter in Betrieb genommen haben. Dementsprechend gibt es hier schon einen Zeugen, der bestätigen könnte, dass das Handy direkt nach dem Auspacken nicht funktioniert hat.
Ich empfehle Ihnen daher nochmals schriftlich Nacherfüllung zu verlangen. Bitte lassen Sie sich hierbei erst gar nicht auf Argumentationen/Diskussionen mit dem Verkäufer ein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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