meine Frau und ich hatten aufgrund eines Online-Angebotes vom 24.9. - 1.10.11 ein Ferienhaus in der Nähe von Schönberg/Ostsee über eine Ferienhausvermittlung ebenfalls dort in der Nähe mit Vorauszahlung gemietet. Telefon- und Internetanschluss war auf der Website nicht angeboten worden.
Nach Abhohlung des Schlüssels bei der Vermittlung stellte sich nach Ankunft in dem (sehr schönen Haus) heraus, dass wir dort keinen Empfang im E+-Netz und D1-Netz hatten. (Ein Festnetzanschluss war nicht vorhanden.)
Vom ebenfalls auf dem Grundstück wohnenden Vermieter des Hauses wurde uns gesagt, man könne hinter den nächsten Hügel fahren, dort sei der Empfang vielleicht etwas besser.
Nachdem wir auf telefonische Erreichbarkeit leider nicht verzichten konnten, haben wir gleich Kontakt mit der Ferienhausvermittlung aufgenommen. Diese sah keinerlei Versäumnis ihrerseits, sodass wir den Schlüssel wieder abgaben und noch für einige Tage Unterkunft in der Nähe (mit Handy-Erreichbarkeit) fanden.
Weder auf der Angebotswebsite noch im Schriftverkehr findet sich ein Hinweis auf die Nichterreichbarkeit im E+- und D1-Netz.
Müssen wir das so hinnehmen oder ist es sinnvoll, hier eine Rückzahlung zu verlangen.
Mit vielem Dank und freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 04.10.2011 11:37:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
Bewertungen: 198
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Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
Zunächst einmal sind Telefon-/ Internetanschluss auf der Website des Ferienhausanbieters für dieses Ferienhaus nicht angeboten worden, so dass Sie wohl auch nicht damit rechnen durften und dies daher auch keinen Reisemangel darstellt.
Fraglich ist, wie es sich mit dem Handy-Netz verhält.
In der Regel wird die Erreichbarkeit verschiedener Handynetze nicht auf den Angebotsseiten der Ferienhausvermietungen angegeben.
Grundsätzlich kann wohl auch nicht vorausgesetzt werden, dass eine solche Mitteilung für verschiedene Mobilfunknetze herausgegeben wird, insbesondere da es im Internet Seiten gibt, die über die Mobilfunknetzt bzw. etwaige noch bestehende Funklöcher anhand der Eingabe des Ortes oder PLZ informieren.
Meines Erachtens ist eine Reisepreisminderung, welche auf etwaigen fehlenden Informationen bzgl. der Mobilfunkabdeckung vor Ort beruht, nicht erfolgversprechend.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Rechtsanwältin
Wibke Türk
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