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Frage geschrieben am 28.07.2010 11:42:32

Handy mit vorinstallierter Software deinstalliert - Mangel?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 869
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Handy.
Hallo,

Hintergrund:
Ich verkaufe seit 9 Monaten Handys (Apple iPhones) über das Internet bei eBay, in meinem WebShop und vor Ort per Abholung ohne vorherigen Kauf (ergo "Ladenverkauf").

Die meisten meiner Geräte sind "Unlocked" und "Jailbreaked".

Das bedeutet, dass diese Geräte normalerweise einen SimLock haben (auf den jeweiligen Hersteller) und mit einer (legalen!) Software dieser entfernt wird, damit man das Handy anschalten kann ohne die Vertragskarte (Jailbreak) und dann mit einer jeder erdenklichen Karte telefonieren kann (Unlock).

Kunden werden von mir immer aufgeklärt durch
1) eine beigefügte Anleitung
2) über meine Internetseite
3) in der Auktionsbeschreibung bei eBay
4) mündlich vor Ort
... das diese Geräte eben ein Problem haben: Es ist lediglich eine installierte Software. Durch ein Firmware-Update oder eine Firmware-Widerherstellung wird eben diese gelöscht.

Nun passiert oft folgendes:
Kunden tun es trotzdem. Sie ignorieren die Anleitung (oder behaupten Sie wäre nicht dabei gewesen) und alles was man Ihnen sagt (Sie behaupten man hätte es eben nicht gesagt) und Updaten auf die neuste Firmware-Version und löschen somit den Jailbreak und Unlock.

Leider ist auf der neusten Firmware-Version derzeit kein Jailbreak / Unlock installiertbar.

Nun möchten Kunden dies natürlich als Mangel anfechten, bitte um Rücknahme des Gerätes, stellen bei der Polizei Anzeigen wegen Betruges, fordern über einen Anwalt den Sachmangel und die Nachbesserung bzw. Ihr Geld zurück (da ja keine Nachbesserung möglich ist).


Bisher konnte ich mich immer mit meinen Kunden irgendwie einigen, aber ich möchte generell gesehen gerne wissen, wie es den nun aussieht.
In kostenlosen Foren stritten sich die Meinungen der Anwälte:
Partei A sagte, das Gerät würde mit dem Merkmal "Frei für alle Netze" verkauft und wenn dieses Merkmal nicht mehr ist, wäre dies ein Mangel.
Partei B sagte, das es ja lediglich eine Zusatzsoftware, sozusagen eine kostenlose Dienstleistung ist und wenn der Kunde es eben deinstalliert, ist es eben so und es ist kein Mangel.

Bitte um Stellungnahme.


Antwort geschrieben am 28.07.2010 12:14:17
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund Iher Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Im Grunde kann man sagen, dass beide von Ihnen zitierte Meinungen richtig sind.

Wesentlich für eine Beantwortung Ihrer Frage sind die Umstände des Kaufs.

Sie schreiben, dass Sie jeden Käufer sowohl vorab schriftlich bzw. mündlich als auch über eine Anleitung über die Eigenarten der Software aufklären.

Wenn jetzt ein Käufer ein silches Handy trotz dieser Beschreibung bei Ihnen kauft, dann erwirbt er eben ein Gerät mit genau den Eigenschaften, die Ihm zuvor bekannt waren.

Wenn Ihr Kunde dann nichts desto trotz entgegen der Anleitung handelt, liegt kein Mangel vor.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Ihre Beschreibungen des Problems gegenüber den Kunden nicht eindeutig wären.

Insofern ist in Ihrem konkreten Fall die zweite, von Ihnen geschilderte Ansicht zutreffend.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
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