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Hallo,
ich wurde am 22. Februar diesen Jahres von der Polizei angehalten. Die beiden Beamten haben gesehen das ich angeblich mit einem Handy telefonierte, was jedoch nicht sein kann da ich kein Handy bei mir hatte. Der mehrfachen Aufforderung meinerseits, mich und mein Auto nach dem fraglichen Handy zu durchsuchen kam der Polizist nicht nach mit der Begründung: Nein, das mach ich nicht.
Meine Frage ist nun, welche Chancen habe ich bei einem Wiederspruch wenn er vor Gericht landet, da ich keine Zeugen bei mir hatte und den Polizisten (da sie auch zu zweit waren) ohnehin mehr Glauben geschenkt wird.
Was ich noch hinzufügen möchte, wodurch der Anschein des Handyfonierens erwegt wurden sein könnte, ich habe meinen Kopf auf meine linke Hand gestüzt und den Arm auf die Fahrertüre, was ich eigentlich permanennt bei mAutofahren mache.
Antwort geschrieben am 03.03.2011 09:52:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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ich sehe die Chancen gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen als nicht aussichtslos an, da sicherlich Zeugen Ihre Art zu fahren bestätigen können.
Letztlich kommt es auf die Aussagen der Polizisten an, insbesondere woraus diese den Schluss gezogen haben, dass Sie telefoniert hätten. Wenn dies allein Ihre Körperhaltung war und Sie durch Zeugen belegen können, dass Sie immer so fahren, bleiben Zweifel daran, dass Sie telefoniert haben, die das Gericht nicht einfach ignorieren dürfte. Dies sollte im Vorfeld bereits durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte geprüft werden.
Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und die notwendigen Schritte einleiten.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalt Ihrer Wahl rate ich Ihnen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Ihrem Falle das Bußgeld wahrscheinlich übersteigen und Sie idR selbst bei Einstellung des Verfahrens die anwaltlichen Kosten nicht erstattet bekommen.
Andernfalls kann es hinsichtlich des wahrscheinlich angedrohten Punktes im Verkehrszentralregister im Einzelfall sinnvoll sein auch als Selbstzahler gegen den Bußgeldbescheid mit anwaltlicher Hilfe vorzugehen.
Sie haben aber auch die Möglichkeit ohne anwaltliche Vertretung gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Fax.: 030 - 293 646 76
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