Der Betrieb beschäftigt 5 Mitarbeiter und unterhält 5 Montagewagen. Die Lagerhaltung des Handwerksbedarfes und der Neuware ist ebenfalls auf dem Betriebsgelände. Die Firmenwagen werden hier be- und entladen und fahren mehrmals täglich die Betriebssätte an, Handwerksbedarf und Neuware werden in großen LKW's tw. mehrmals wöchentlich abgeliefert.
Gemeinde und Bauaufsicht sehen trotz meines Hinweises auf §§ 3 und 13 der Baunutzungsverordnung keinen Handlungsbedarf.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Umsiedlung des Handwerksbetriebes in das vorhandenen große Gewerbegebiet zu erreichen?
Antwort geschrieben am 28.11.2011 17:19:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich bei ihrem Baugebiet um ein reines Wohngebiet.
Grundsätzlich sind Gewerbebetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 3 BauNVO nicht zulässig.
Gem. § 3 Abs. 3 BauNVO sind ausnahmsweise nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für Bewohner des Gebiets dienen, zulässig.
Hier sehe ich in zweierlei Hinsicht Probleme.
Zum einen handelt es sich nach ihrer Schilderung hier nicht mehr um eine nicht störenden Gewerbebetrieb, zum anderen ist auch höchst zweifelhaft, ob der Gewerbebetrieb lediglich innerhalb ihres Gebietes tätig ist.
Vor diesem Hintergrund gibt es hier also zwei Ansatzpunkte, weshalb der Gewerbebetrieb in dieser Form in ihrem Gebiet voraussichtlich rechtswidrig ist.
Die Gemeinde müsste hier also einschreiten. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Sie könnten hier zivilrechtlich den Inhaber des Gewerbebetriebs gem. § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder bei der Verwaltung Druck machen ( zum Beispiel Dienstaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Baubehörde).
Jedenfalls sollten sie sich den Zustand so nicht gefallen lassen. Im Ergebnis rate ich Ihnen dringend an, einen im öffentlichen Baurecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen.
§ 3 BauNVO
Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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