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Frage geschrieben am 01.01.2012 19:08:22

Handwerkerschlussrechnung Mahnbescheid

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 557
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Am 24.4.2008 und am 25.4.2008 erhielt ich nach Hausbau jeweils die Schlussrechnung zu den Leistungen Elektro (5263,20 €) und Sanitär (4452,86 €). Ich zahlte sofort je 2000 € an und teilte dem Lieferanten mit, dass ich diese Rechnung genau prüfen müsste. Dabei ergab sich, dass Teile des zugrundeliegenden Angebots nicht umgesetzt wurden. Dies waren ca. 1300 €. Ich teilte dies telefonisch dem Dienstleister mit. Danach passierte bis zum 31.12.2010 nichts. Hier bekam ich eine Mahnung. Daraufhin stellte ich Ihm per Mail am ca 7.1.2011 meine Basis für die Kürzung der Rechnung zur Verfügung mit der bitte um Stellungnahme und weiteres Vorgehen. Wieder passierte weiterhin nichts. Jetzt erhalte ich einen Mahnbescheid von einer Inkasso GmbH mit Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten über insgesamt 7310,19 €:
Hauptforderung: 5716,86
Gerichtskosten: 68
Anwaltskosten 338
Auslagen 20
Mahnkosten 10
Zinsen 1157,28
lfd Zinsen 0,85

Wie muss ich in der Angelegenheit reagieren? Was kommen für Kosten auf mich zu? Soll ich einfach bezahlen? Hätte ich Teile der Rechnung (gesamt ca. 50000) wegen Gewährleitung zurückhalten dürfen?


Antwort geschrieben am 01.01.2012 19:45:06
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Wenn die nicht umgesetzten Teile des Angebots in der Schlussrechnungen berechnet waren, dann konnten Sie die Rechnungen entsprechend kürzen.

Hat der/die Auftragnehmer dagegen – nur - das berechnet, was er auch ausgeführt hatte, ist seine Forderung grundsätzlich berechtigt. Allerdings können Sie auch dann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend machen.

Der jetzige Mahnbescheid basiert offensichtlich nur darauf, die Forderung nicht verjähren zu lassen.

Letztlich müssen die zugrunde liegenden Verträge geprüft werden. Ist dort aber nichts anderes geregelt, können Sie mit Recht noch immer Geld zurückbehalten, bis der Vertrag seitens des Auftragnehmers vollständig erfüllt ist, § 320 BGB.

Der Gegenseite sollten Sie mitteilen, dass der Vertrag noch nicht erfüllt ist und von Ihnen nach – vollständiger - Erfüllung auch bezahlt wird.

Kosten kämen dabei wohl nicht auf Sie zu , denn Sie hätten sich, sofern alle Ihre Angaben zutreffend wären, rechtmässig verhalten.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Tel.: 08054 – 9233
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E-Mail: ra.zuern@gmail.com


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.01.2012 19:59:43

Die Leitung nachfordern ist nicht immer machbar, da z.B. ein geplantes Fenster gestrichen wurde aber Rolladenmotoren berechnet werden sollen, die nicht geliefert geschweige verbaut wurden.

Wie muss ich mich bezüglich des Mahnbescheides verhalten? Wie ist dieser auszufüllen?
Ich würde einem Teil des Anspruches widersprechen. Bei der Hauptforderung mein errechnetes Delta eintragen, den Zinsen widersprechen, den lfd Zinsen widersprechen, Verfahrenskosten widersprechen,

Was für Kosten kommen mit Ihnen als Anwalt in der Sache auf mich zu?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.01.2012 20:15:35

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist auch bei dem gestrichenen Fenster die Leistung noch möglich. Ist der Unternehmer in Verzug, muss er für evtl. zusätzliche Kosten aufkommen.

Wenn Sie einem Teil widersprechen wollen, schlägt die auf alles andere durch. Denn wenn die Hauptforderung – teilweise - zu Recht besteht, waren auch die Zusatzkosten (Zinsen, Verfahren Inkasso etc.) veranlasst und wären von Ihnen zu ersetzen.

Deshalb müsste vor dem Widerspruch geprüft, werden ob der Vertrag nicht doch noch nicht erfüllt ist, denn dann wäre insgesamt Widerspruch einzulegen.

Für die Prüfung und den Widerspruch wären 201,11 abzüglich der Erstberatung von 58 Euro zu veranschlagen, insgesamt also 143,11 Euro.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Fax.: 08054 – 9234

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