17.12.2010 | 15:15
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
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Sehr geehrte Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Vertragliche Ansprüche verjähren entsprechend
§ 195 BGB grundsätzlich nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Am 31.12. diesen Jahres verjähren somit Ansprüche, die im Jahre 2007 entstanden sind und der regulären Verjährungsfrist unterliegen.
In Ihrem Fall ist jedoch
§ 212 BGB zu beachten, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch eine Abschlagszahlung anerkennt.
Ausreichend ist hierbei ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners aus dem sich ableiten lässt, dass sich dieser durchaus darüber bewusst ist, gegenüber dem Gläubiger noch eine Verbindlichkeit zu haben.
Folge des
§ 212 BGB ist, dass die Verjährungsfrist mit dem auf die Teilzahlung folgenden Tag neu beginnt und wiederum drei Jahre beträgt.
Liegt die Teilzahlung in Ihrem Fall also noch keine drei Jahre zurück, wird der Anspruch des Handwerkers noch nicht verjährt sein.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen