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Frage geschrieben am 17.01.2011 08:43:06

Handwerkerrechnung rechtens bzw. verjährt ?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1446
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage zum Thema Handwerkerrechnung und deren Verjährung:

Im November 2007 bezogen wir eine neugebaute Eigentumswohnung.
Die Sanitärgegenstände wurden von uns im Mai 2007 ausgesucht. Wir erhielten weder ein Angebot noch eine Auftragsbestätigung.
Die Gegenstände wurden verbaut und wir sind dann im November 2007 eingezogen.

Am 13. Januar 2011 kam dann eine Rechnung vom Handwerker über 4670 Euro mit der Auflistung der Aufpreise zu den Sanitärgegenständen.

Der Poststempel auf dem Kuvert zeigt das Datum 11.01.2011
Die Rechnung selbst ist aber zurückdatiert auf den 29.12.2010

Ist diese Rechnung nun verjährt? kann der Handwerker ohne Angebot ohne AB hier eine Bezahlung einfordern ?
Da der Brief/Rechnung mit Sicherheit erst am 07.01.2011 bei der Post aufgegeben wurde, frage ich mich ob er einfach zurückdatiern kann ?

Ich bitte um Ihren Ausagekräftigen Rat bzw. Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Werklohnanspruch verjährt mangels besonderer Vorschriften nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Er wird gemäß § 641 Abs. 1 BGB bei Abnahme der Leistung fällig, es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob und wann der Handwerker eine Rechnung gestellt hat.

Wenn die Abnahme also noch im Lauf des Jahres 2007 erfolgte, beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres 2007 (31.12.2007, 24:00 h). Der Anspruch verjährt dann innerhalb von drei Jahren, also mit Ablauf des 31.12.2010.

Wenn die Verjährung nicht vor diesem Zeitablauf gehemmt wurde, z.B. durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder Klageerhebung (§ 204 BGB), ist die Forderung verjährt.

Die Verjährung gibt dem Schuldner das Recht zur Leistungsverweigerung, § 214 Abs. 1. Sie können gegen die Forderung daher die Einrede der Verjährung geltend machen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2011 10:04:41

Vielen Dank für Ihre Antwort,

wie sehen Sie die Rückdatierung auf der Rechnung auf den 29.12.2010 ?

Als Beweis für den Rechnungseingang habe ich nur den abgestempelten Briefumschlag Poststempel =
11.01.2011 ?

mfg.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2011 10:40:06

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Durch die Rechnungslegung wird die Verjährung nicht gehemmt, sondern nur durch die in den §§ 203 ff. BGB genannten Gründe wie z.B. gerichtliches Mahnverfahren oder Klageerhebung. Daher hat, wie oben bereits erwähnt, das Datum bzw. der Zugangszeitpunkt der Rechnung für die Verjährung grundsätzlich keine Bedeutung. Selbst wenn Sie die Rechnung bereits 2010 erhalten hätten, wäre die Forderung 2011 verjährt und Sie könnten die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Daher nur kurz der Vollständigkeit halber: Bei fristwahrenden Schreiben ist üblicherweise der Zeitpunkt des Zugangs entscheidend, nicht das Datum des Schreibens.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Handwerkerrechnung rechtens bzw. verjährt ? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-01-19
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