Antwort geschrieben am 03.07.2011 16:51:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Philip Khoury
Krähenbruch 7, 44227 Dortmund , Tel: 0231/7251625, Fax: 0231/ 22900913
Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht
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Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht
zunächst ist Ihnen der guten Ordnung halber mitzuteilen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt, lediglich um eine erste Orientierung handeln kann.
In der Sache führe ich gleichwohl wie folgt aus:
1. Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, bestehend aus einem Angebot und einer Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande.
2. Ein solcher Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, soweit für den jeweiligen Vertragstyp kein Schriftformerfodernis besteht.
Dies ist nach Ihren Schilderungen nicht ersichtlich.
3. Für die hier vorliegende Konstellation eines mündlich geschlossenen Vertrages trägt stets jede Vertragspartei für die sie begünstigenden Umstände die Beweislast.
4. Sollte kein Vertragsschluss nachweisbar sein, so besteht die Möglichkeit, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB vorliegt.
5. In der von Ihnen vorgetragenen Konstellation sprechen die Umstände allerdings für einen Vertragsschluss durch sogenanntes "konkludentes" (schlüssiges) Handeln, da die Handwerksfirma bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum (etwa 30 % der Arbeiten wurden verrichtet) für Sie tätig war. Demnach ist hier von einem wirksam zustande gekommenen Werkvertrag auszugehen.
6. Hinsichtlich der Höhe der Forderung, ist Ihnen mitzuteilen, dass sich die Höhe einer Vergütung nach § 632 BGB bestimmt.
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
7. Zudem kann der Unternehmer von Ihnen als Besteller nach § 632 a BGB Abschlagszahlungen für in sich geschlossene Teile des Werks verlangen.
8. Da hier ein Vertrag wirksam geschlossen wurde,ist abschließend festzuhalten, dass Ihre Chancen auf ein Obsiegen in diesem Fall primär davon abhängen dürften, ob die Vergütung vor dem Hintergrund der durchgeführten Arbeitenangemessen angemessen ist.
Dies würde im gerichtlichen Verfahren durch einen Sachverständigen überprüft werden.
Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, einem Anwalt Einsicht in Ihre Unterlagen zu gewähren.
Erst dann können die Erfolgsaussichten zuverlässig und seriös eingeschätzt werden.
Zu diesem Zweck, sowie zu allen weiteren Rückfragen, stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Philip Khoury
-Rechtsanwalt-
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