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Frage geschrieben am 03.07.2011 15:06:09

Handwerkerrechnung nicht in voller Höhe bezahlen

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1325
wie ist die rechtliche grundlage bei rechnungen (Handwerk) wenn kein schriftlicher Auftrag vorliegt? die handwerksfirma hat uns ihr angebot erst unterbreitet, als die arbeiten von ihnen schon zu 30 % geleistet waren und haben diese dann auch weitergeführt und abgeschlossen, ohne dass wir einen schriftlichen auftrag erteilten. wir sind mit der höhe der forderung aber nicht einverstanden und gehen ausserdem davon aus, dass das angebot absichtlich zurück gehalten wurde, bis wir aufgrund von terminlichem druck keine andere wahl mehr hatten, als die arbeiten von dieser firma weiterhin ausführen zu lassen. deshalb haben wir auf anraten unseres bauleiters die rechnung nicht bezahlt, sondern eine gegenkalkulation erstellt, die sich auf die tatsächlichen arbeitsstunden bezieht. das haben wir sehr großzügig berechnet und waren noch immer 200 % unter dem was die firma verlangt. wir hatten die hoffnung auf einen vergleich, die firma hat aber auf die gegenkalkulaton nicht reagiert, es lassen sich keine gespräche führen, stattdessen ist eine kreishandwerkerschaft nun beauftragt das geld von uns zu verlangen und droht nun mit anwalt und inkasso. ist es tatsächlich so, dass wenn kein schriftlicher auftrag vorliegt, die berechnung der kosten sich auf die arbeitsstunden beziehen muss? wie hoch stehen die chancen, dass keine zusätzliche strafgebühren für uns entstehen und die firma eine zahlung entsprechend unserer gegenkalkulation oder einem vergleich akzeptieren muss.


Antwort geschrieben am 03.07.2011 16:51:29
Rechtsanwalt Philip Khoury
Krähenbruch 7, 44227 Dortmund , Tel: 0231/7251625, Fax: 0231/ 22900913
Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist Ihnen der guten Ordnung halber mitzuteilen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt, lediglich um eine erste Orientierung handeln kann.

In der Sache führe ich gleichwohl wie folgt aus:

1. Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, bestehend aus einem Angebot und einer Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande.

2. Ein solcher Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, soweit für den jeweiligen Vertragstyp kein Schriftformerfodernis besteht.
Dies ist nach Ihren Schilderungen nicht ersichtlich.

3. Für die hier vorliegende Konstellation eines mündlich geschlossenen Vertrages trägt stets jede Vertragspartei für die sie begünstigenden Umstände die Beweislast.

4. Sollte kein Vertragsschluss nachweisbar sein, so besteht die Möglichkeit, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB vorliegt.

5. In der von Ihnen vorgetragenen Konstellation sprechen die Umstände allerdings für einen Vertragsschluss durch sogenanntes "konkludentes" (schlüssiges) Handeln, da die Handwerksfirma bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum (etwa 30 % der Arbeiten wurden verrichtet) für Sie tätig war. Demnach ist hier von einem wirksam zustande gekommenen Werkvertrag auszugehen.

6. Hinsichtlich der Höhe der Forderung, ist Ihnen mitzuteilen, dass sich die Höhe einer Vergütung nach § 632 BGB bestimmt.

Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

7. Zudem kann der Unternehmer von Ihnen als Besteller nach § 632 a BGB Abschlagszahlungen für in sich geschlossene Teile des Werks verlangen.

8. Da hier ein Vertrag wirksam geschlossen wurde,ist abschließend festzuhalten, dass Ihre Chancen auf ein Obsiegen in diesem Fall primär davon abhängen dürften, ob die Vergütung vor dem Hintergrund der durchgeführten Arbeitenangemessen angemessen ist.

Dies würde im gerichtlichen Verfahren durch einen Sachverständigen überprüft werden.

Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, einem Anwalt Einsicht in Ihre Unterlagen zu gewähren.

Erst dann können die Erfolgsaussichten zuverlässig und seriös eingeschätzt werden.

Zu diesem Zweck, sowie zu allen weiteren Rückfragen, stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Philip Khoury
-Rechtsanwalt-





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