364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1358 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Handwerkerrechnung kürzen bei ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Handwerkerrechnung kürzen bei ...

Handwerkerrechnung kürzen bei nichterscheinen


09.01.2008 11:34 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Hallo,
im Jahre 2006 habe ich ein EFH mit einem Bauträger gebaut, bei Sonderwünschen sollte man sich an den jeweils ausführenden Handwerker wenden. Der Installateur hat also nach mündlicher Absprache einen anderen WW-Kessel angeschlossen und diverse andere Sachen zusätzlich zu tun gehabt (Solaranlage und Zisterne nur Anschliessen und zusätzliche Verrohrung für WC´s und Waschm.). Am 08.01.2008 bekam ich nun eine Rechnung hierüber.
Ich habe diverse male mit einigen Stunden Verspätung den Sanitärinstallateur in Empfang genommen und diverse male ist der HW gar nicht erschienen dadurch sind mehrere Urlaubstage meines Jahresurlaubs verschwendet worden (4-6 Tage). Abschluß der HW Arbeiten war im Sep/Okt 2006.
Kann ich das in geldwerten Abzügen geltend machen und das entsprechend von der Rechnung abziehen?
Ist der Anspruch evtl schon Verjährt?
Gruss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Handwerkerrechnung
Antwort vom
09.01.2008 | 12:03
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches setzt voraus, dass Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies ist bei nutzlos vertaner Urlaubszeit außerhalb des Reiserechtes nicht der Fall. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass vertaner Urlaub ein nicht ersatzfähiger immaterieller Schaden ist (BGHZ 86, 213; LG Berlin NJW-RR 90, 636). Um einen Vermögensschaden zu bejahen, reicht es nicht aus, dass Urlaub nach heutiger Auffassung kommerzialisiert ist. Da Ihnen kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist, erübrigt sich die Erörterung, ob der Handwerker haftet oder nicht.

Der Anspruch des Handwerkers auf Werklohn ist noch nicht verjährt. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB.

Ich bedaure, Ihnen keine positive Auskunft geben zu können.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt