Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Handwerkerrechnung.
Ich habe einen Elektriker damit beauftragt, in meiner Doppelhaushältfte (alle Versorgunsleitungen laufen über meinen Keller, auch für die andere Haushälfte) einerseits die Stromkreise neu den Zählern zuzuordnen und andererseits die defekte Wegbeleuchtung (ca. 30 Meter) vom Haus zum Carport wieder Instand zu setzen.
Der Nachbar von der anderen Haushälfte, mein Mieter (wohne selbst nicht in dem Haus) und ich hatten dem Elektriker alles gezeigt, sodass er uns einen Kostenvoranschlag machen kann. Je nach Höhe (ich teile mir die Kosten mit dem Eigentümer der anderen Haushälfte), wollten wir ggf. die Arbeiten in zwei Termine splitten.
Er schaute sich alles an und sagte uns mündlich (!), dass die Arbeiten an den Stromzählern überschaubar seien und wir da nicht mehr als auf 250 Euro, inklusive etwas Material, kämen. Bei den den Arbeiten an der defekten Wegbeleuchtung haderte er etwas und sagte, je nach dem wie schnell er die Fehlerquelle finden könnte, müsste der Betrag ähnlich, bzw. etwas höher angesiedelt werden.
Zitat: "Legen Sie mich nicht auf den Cent fest, aber rechnen Sie mal mit etwa 500-600 Euro" (für alle Arbeiten wohlgemerkt).
Nun habe ich die Rechnung erhalten und sie beläuft sich auf 1042,86 Euro inkl. MwSt.
Darin hat er die Arbeit an den Stromzählern auch deutlich höher in Rechnung gestellt. Allein die Monteurstunden belaufen sich bei 404 Euro netto.
1. Kann ich die Rechnung anfechten?
2. Hätte er mich nicht informieren müssen, wenn er merkt, dass die veranschlagten Kosten zu gering ausfallen, um mich zu fragen, ob er weiter machen soll? (So kenne ich das von Autowerkstätten.)
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.09.2009 11:54:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Meines Erachtens hat der Handwerker mit seiner Aussage, die voraussichtlichen Kosten würden sich auf EUR 500-600 belaufen einen Kostenvoranschlag abgegeben.
Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen ergeben sich im Wesentlichen aus § 650 BGB.
Demnach hat der Unternehmer, sofern eine wesentliche Überschreitung der im Kostenanschlag angenommenen Kosten zu erwarten ist, seinem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung zu machen.
Eine wesentliche Überschreitung wird im Allgemeinen bei 15 – 20 Prozent angenommen.
Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, macht er sich gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, d.h. dieser ist so zu stellen, als hätte er aufgrund der Mitteilung des Unternehmers die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages gehabt.
Demnach kann der Unternehmer in diesen Fällen in der Regel nicht mehr als die im Anschlag angenommenen Kosten + 20 Prozent Überschreitung verlagen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Sie im Falle eines Prozesses für den Kostenvoranschlag beweispflichtig wären.
Da hierzu nichts Schriftliches vorliegt, wären Sie also auf Zeugen für die mündliche Vereinbarung angewiesen. Ob der Richter diesen dann Glauben schenkt, kann objektiv nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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