Die Kosten sollten sich af etwa 4500€ belaufen. Schon zu Beginn der Arbeitengab es eine Abstimmung mit dem garagenlieferant wie der Erdaushub durchzuführen ist. Hierbei wurde kurz besprochen, das etwa 0,6m tiefer in den hang gegraben werden sollte um die Garage etwas nach hinten zu versetzen. Es hieß "Kein Problem"! Über Kosten wurde während der ganzen Bauphase nicht gesprochen.
Das es zu Problemen und Verzögerungen kam war ersichtlich aber nie ein groes Thema. Da ich meistens während der Bauphase icht anwesend war.
Nach dem bereits eine Abschlagszahlung von etwa 4500€ geleistet wurde kam jetzt eine Schlußrechnung über Sage und Schreibe 11.300€!!! Abzüglich des Abschlags soll ich noch etwa 6800€ bezahlen. Wir haben kein neues Angebot bekommen und wurden auch nicht darauf hingewiesen, das die Kosten ein Vielfaches des Angebots erreichen werden. Der Erdaushub wäre jetzt so teuer wie die Garage selbst!
Nun die Fragen:
Muss ich diese Rechnung bezahlen?
Macht es Sinn diese Rechnung schriftlich anzuzweifeln und abzulehnen?
Soll gleich ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?
Antwort geschrieben am 19.11.2010 16:21:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Erstellt ein Werkunternehmer einem Kunden ein Angebot, so wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass es sich in dem Angebot um einen Kostenvoranschlag im Sinne des § 650 BGB handelt.
Lediglich wenn ein Festpreis vereinbart wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer eine Garantie für den vereinbarten Preis übernimmt. In diesem Fall kann er grundsätzlich nur den Betrag aus dem Angebot fordern.
Handelt es sich lediglich um einen Kostenvoranschlag, wovon ich aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts derzeit ausgehe, so ist der Kunde im Falle einer Überschreitung des veranschlagten Preises natürlich auch nicht völlig rechtlos.
So muss der Werkunternehmer dem Auftraggeber in diesem Fall nach § 650 Abs. 2 BGB unverzüglich Mitteilung machen, falls der ursprünglich vereinbarte Preis im Laufe der Arbeiten wesentlich zu überschritten werden droht. Hierdurch soll dem Kunde die Möglichkeit eingeräumt werden, den Werkvertrag zu kündigen.
Unterlässt der Werkunternehmer, wie in Ihrem Fall, diese Mitteilung und ist es im Laufe der Arbeiten auch nicht auf Veranlassung des Kunden zu einer wesentlichen Veränderung des Auftrags gekommen, so hat der Auftraggeber wegen dieser Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch. Er ist dann so zu stellen, als hätte er den Werkvertrag aufgrund der Überschreitung rechtzeitig gekündigt.
Im Ergebnis hat der Kunde dann eine Vergütung in Höhe des Kostenvoranschlags zuzüglich dessen zulässiger Überschreitung zu bezahlen. Als zulässige Überschreitung wird ein Betrag von 20 Prozent des Kostenvoranschlags anzusetzen sein. (OLG Düsseldorf, 29.01.1998, 5 U 78/97)
Dementsprechend kann ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung nicht empfehlen, die Rechnung vollumfänglich zu begleichen.
Sie sollten vielmehr einen ortsansässigen Kollegen mit der Überprüfung des Angebots und der Rechnung beauftragen. Ferner besteht die Möglichkeit, die örtlich zuständige Handwerkskammer um Vermittlung in dieser Angelegenheit zu bitten. Dieses Vermittlungsverfahren ist für Sie kostenlos und kann Ihnen keine rechtlichen Nachteile bringen, da die Handwerkskammer nur vermitteln, nicht jedoch endgültig in der Sache entscheiden kann.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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