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Frage geschrieben am 11.01.2010 20:19:55

Handwerkerrechnung - überhöhte Fahrzeit

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6741
Guten Tag,

wir haben es mit einem besonders dreisten Fall von Handwerkerabzocke zu tun. Im Geschäft meiner Frau wurden im Bad einige Fliesen beschädigt. Die von mir beauftragte Firma war bereit, den Schaden an einem Samstag zu beheben. In der Auftragsbestätigung der Firma war vermerkt: "Zur Arbeitszeit rechnet auch die Zeit für die An- und Abfahrt zur Baustelle für die Umfangserfassung und für die Reparaturen". Wir wurden gebeten, diese Auftragsbestätigung per Rückfax zur Bestätigung zurückzuschicken, was ich getan habe.

Die Umfangserfassung fand am Freitag statt und dauerte fünf Minuten. Die Reparatur selbst dauerte am Samstag 75 Minuten. Berechnet wurden uns am Freitag 1,5 Arbeitsstunden und am Samstag 5,5 Stunden, jeweils einschließlich Fahrzeit. Der Firmensitz des Handwerkers liegt übrigens 1,5 KM vom Geschäft meiner Frau entfernt.

Die absurde Forderung wird folgendermaßen begründet:
Für den Freitag wird recht schwammig von einem Umweg gesprochen, den der Monteur im Anschluß an seine reguläre Arbeitszeit erbracht hat. Für den Samstag wird - unter Verweis auf unseren Vertrag - die Fahrt von der Wohnung des Monteurs und zurück in Rechnung gestellt.

Daraus ergeben sich für mich drei Fragen:
1) Kann der Handwerker beliebige Fahrtkosten in Rechnung stellen, nur weil ich die Bedingungen schriftlich akzeptiert habe?
2) Nach meiner Logik ist die Betriebsstätte des Handwerkers Ausgangspunkt für die Berechnung der An- und Abfahrt. Muss ich hier tatsächlich akzeptieren, dass die Wohnung des Monteurs der Ausgangspunkt ist?
3) Was kann ich tun,um die Forderung des Handwerkers abzuwehren? Gibt es vielleicht Urteile, aus denen zitiert werden kann?

Vielen Dank!






Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.01.2010 20:57:29
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Da ich davon auszugehe, dass es sich bei der Fahrtzeitberechnung beziehungsweise -vergütung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) - Preisnebenabrede - handelt und nicht um eine von Ihnen und dem Handwerksunternehmen getroffene Individualvereinbarung, ist eine Unterschrift von Ihnen bei einer AGB ohne Bedeutung, dass heißt, man kann trotzdem dagegen Einwendungen erheben.

Im Übrigen ist diese Klausel auch überraschend (und auch ansonsten ist von einer nicht berechtigten - da unbilligen - Fahrtkostenberechnung auszugehen), da einerseits nicht der Umweg - ohne weiteres - begründbar ist und andererseits tatsächlich die Entfernung von 1,5 km zwischen Handswerksfirmensitz und Ihrem Geschäft maßgeblich ist.

2.
Der Samstag kann nicht als Ausnahme gelten, da er normaler Werktag ist. Aber auch wenn die Handswerksfirma an diesem Tag geschlossen hätte, kann man sich nicht auf den Wohnsitz des Monteurs stützen, da Sie wohl die Handswerksfirma wegen der unmittelbaren Nähe ausgewählt und auf dieser Basis den Vertrag abgeschlossen haben. Die Firma hat sich ja auch bereit erklärt, Samstag Ihnen deren Leistung regulär anzubieten, andernfalls hätte man Sie vorab auf höhrere (Fahrt-)Kosten hinweisen müssen.

3.
Sie können die oben genannten Argumente der Rechnung entgegensetzen und die Fahrtkosten auf eine billiges angemessens Maß reduzieren.

Darüber hinaus habe ich folgendes recherchiert:

- Bundesgerichtshof, BGH Urteil vom 05.06.1984 - X ZR 75/83 (= BGHZ 91,316):

"Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten enthaltene Klausei »Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten« unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam."

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.01.2010 22:33:57

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihr Antwort.

Die Formulierung zur Fahrzeit steht allerdings nicht in den AGB, sondern sie ist direkt in der Auftragsbestätigung der Firma vermerkt. Nach der Auflistung der Stundensätze steht der in unserem ersten Posting zitierte Satz zur An- und Abfahrt.

Wenn tatsächlich die Entfernung zwischen Handwerksfirmensitz und dem Geschäft meiner Frau maßgeblich ist, hätten wir sehr gute Argumente, die unberechtigte Forderung abzuwehren. Daher gestatten Sie uns bitte die Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage Ihre Aussage hierzu beruht.

Wir danken Ihnen und wünschen Ihnen ebenfalls noch einen schönen Abend.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2010 23:01:40

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Auch wenn die Formulierung nicht direkt in den AGB steht, kann dieses Ihrem Inhalt nach trotzdem eine solche sein.
Sicherlich ist es auch juristisch nicht ganz einfach, AGB und konkrete Preisbestandteilabsprachen als vertragliche Vergütungsleistung sauber von einander zu trennen.
Entscheidend sollte aber hier die unbillige Höhe der Fahrtkosten sein, auf die Sie sich berufen können.

Zur Rechtsgrundlage:
Aus § 632 BGB in Verbindung mit den §§ 133, 157, 242, 313 BGB ergibt sich, dass Sie im Recht sind. Der Vertrag ist derart auszulegen, dass keine Vereinbarung über die Mehrkosten (Wohnort Monteur - Ihr Geschäft) getroffen wurde und Sie sich als Vertragspartner darauf verlassen dürfen, dass die räumliche Nähe der Handwerksfirma, die wohl für den Vertragsschluss aus Ihrer Sicht als Geschäftsgrundlage relevant, auch Bestand hat.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.01.2010 23:07:04

Sehr geehrter Fragesteller,

noch etwas zur Ergänzung:

Die Kosten für die Entfernung zwischen des Wohnorts des Monteurs und dem Vertragsort, wo die Handwerkerleistung ausgeführt wird, kann auch beliebig groß sein, ist also für Sie im Voraus gar nicht überschaubar und einschätzbar, kann von der Firma demnach nach Belieben variiert werden, je nachdem, welcher Monteur gerade arbeiten muss.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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