wir haben unseren Neubau von einem Handwerkersevice streichen lassen und haben eine Mündliche Auftragsvergabe mit Ihm ausgemacht.
Diese lautete: 1250€ Weiss - Anstrich für Erdgeschoss und Obergeschoss. Jetzt ist er vertig (Arbeit ist gut) und meint da alles zweimal Gestrichen werden muss ist der Betrag zweimal Fällig und das war auch so abgesprochen.
Ich habe mich bei der Handwerkskammer informiert und der Handwerker hat kein Maler und Lackierer Gewerbe angemeldet sondern Fliesenleger und Bodemleger. Kann er uns erfolgreich Mahnen oder ist das Aussichtslos für ihn. Ich frage es deswegen weil er uns Gedroht hat einen Mahnbescheid zukommen zu lassen. Danke für Ihre Antwort und Hilfe.
Antwort geschrieben am 20.08.2011 22:23:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Da die Leistungen erbracht wurden, besteht dem Grunde nach auch der Vergütungsanspruch.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Firma Sie darüber getäuscht, man sei ein Malerbetrieb.
Ansonsten besteht der Vergütungsanspruch dem Grunde nach. Der Höhe nach muss die Rechnung dann geprüft werden, ob die erbrachten Leistungen mangels Vorhandensein der Befähigung zum Malermeister nicht eventuell zu hoch abgerechnet wurden.
Des Weiteren bestehen Schadensersatzansprüche gegen die Firma, wenn diese unsachgemäß gearbeitet hat – was bei der Tatsache der fehlenden Eigenschaft als Malerbetrieb nicht auszuschließen ist.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2011 08:49:54
Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe befor der Handwerker angefangen hat schon gewusst das es kein Malerbetrieb ist.
Die Wände und Decken wurden von uns selbst Malervertig hergerichtet und Grundiert.
Die Farbe kam auch von uns. Dann wird es wohl
schwierig sein die Rechnung anzufechten wenn ich Sie richtig verstehe?
Danke und schönen Tag
Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe befor der Handwerker angefangen hat schon gewusst das es kein Malerbetrieb ist.
Die Wände und Decken wurden von uns selbst Malervertig hergerichtet und Grundiert.
Die Farbe kam auch von uns. Dann wird es wohl
schwierig sein die Rechnung anzufechten wenn ich Sie richtig verstehe?
Danke und schönen Tag
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.08.2011 08:59:28
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Ja, leider wird es dann sehr schwierig gegen die Rechnung vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Ja, leider wird es dann sehr schwierig gegen die Rechnung vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
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