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Frage geschrieben am 09.01.2012 22:10:20

Handwerker möchte Rechnungsempfänger nicht ändern, Zahlungsverzug, Inkassoandrohung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 765
Ich habe eine Kanalreinigungsfirma beauftragt. Die Begeleichung der Forderung hat sich hingezogen, da es sich um einen Versicherungs/Schadenersatzfall handelt.

Mit Datum 1.10.2011 habe ich die Rechnung erhalten.
Am 6.11.2011 habe ich eine Zahlungserinnerung der Firma erhalten.
Am 10.11.2011 habe ich die Firma per Mail über den Sachstand informiert
Am 10.12.2011 erhalte ich eine Zahlungsaufforderung mit Frist bis zum 15.12.2011 und der Drohung die Angelegenheit an Creditreform zu übergeben.
Am 13.12.2011 habe ich telefonisch Kontakt mit der Firma aufgenommen
Am 20.12.2011 habe ich telefonisch Kontakt mit der Firma aufgenommen
Am 21.12.2011 informiere ich die Firma per Mail, dass mein Nachbar bereit ist die Rechnung zu bezahlen. Dafür ist es erforderlich, dass die Rechnung auf seinen Namen lautet.
Am selben Tag erhahlte ich Antwort auf die Mail. Die Rechnung könne nicht geändert werden, da die Fa. davon ausgeht, dass die Rechnung bereits bei der Versicherung eingereicht wurde und ich die Rechnung bei der Versicherung zurückverlangen müsste. Erst nach Zahlung der Rechnung würde man über eine Umadressierung der Rechnung sprechen. Letzte Frist 29.12.2011.
Am 22.12.2011 informiere die Firma telefonisch und per Mail, dass die Rechnung bei mir im Original vorliegt und ich die Rechnung im Original zurückgebe und bitte darum die Rechnung auf meinen Nachbarn ausstellen, damit dieser die Rechnung umgehend begleichen kann.
Am selben Tag habe ich die Rechnung im Original mit einen weiteren Anschreiben inkl. Adresse des Nachbarn abgegeben.
Am 9.01.2012 erhalte ich die Rechnung zurück mit dem Hinweis, dass die Forderung an Creditreform übergeben wird und ich von weiterem Schriftverkehr absehen soll und mich nur noch an Ceditreform wenden soll.

Meine Fragen:
1. Kann ich eine Änderung des Adressaten verlangen?
2. Falls nein, kann ich nach Zahlung der Rechnung (durch den Nachbarn) eine Änderung des Rechnungsempfängers (ggf. gegen Aufwandsentschädigung) verlangen.
3. Darf in dem Geschilderten Fall ein Inkassounternehmen beauftragt werden und muss ich die Kosten tragen? Ich war bereit für den Ausgleich der Rechnung zu sorgen aber selbst zahlungsunwillig.




Antwort geschrieben am 09.01.2012 22:54:47
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Nach § 14 Abs. 4 UStG hat die Rechnung den Leistungsempfänger zu enthalten. Dies ist der Auftraggeber der Leistung.

Die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes hat der rechnungsstellende Betrieb dabei zu gewährleisten. Dies bedeutet nach dem Gesetz, dass der Inhalt nicht geändert werden darf (§ 14 Abs. 1 UStG).

Ein Anspruch auf Abänderung des Rechnungsadressaten besteht daher leider nach den gesetzlichen Vorschriften nicht.

2. Auch nach Zahlung der Rechnung durch einen Dritten besteht kein Anspruch darauf, dass die Rechnung auf seinen Namen lauten soll.

Denn eine Abrede im Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem Nachbarn, ändert nichts an der Tatsache, dass die Arbeiten von Ihnen in Auftrag gegeben wurden.

Möglich ist natürlich, dass der Nachbar sich Ihnen gegenüber verpflichtet, den Handwerker zu bezahlen.

Im Verhältnis zum Handwerker und für die Rechnungsausstellung ändert dies jedoch nichts.

Achten Sie aber bitte darauf, dass auf Dritte ausgestellte Rechnungen vom Versicherer regelmäßig nicht akzeptiert werden, so dass sich ggf. Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung einstellen können.

3. Inkassogebühren sind als Teil des Verzugsschadens gemäß §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, 286 BGB zu erstatten, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet.

Durch die zwei Zahlungsaufforderungen vom 06.11. und 15.12. 2011 hat der Handwerksbetrieb Sie in Verzug gesetzt.

Dabei ist der Handwerker nicht verpflichtet, die Zahlung der Reparaturkosten durch den Versicherer abzuwarten. Sie haben zwar (bei einem versicherten Schaden) einen Ausgleichsanspruch gegen den Versicherer, der Anspruch des Handwerkers auf Zahlung ist jedoch gegen Sie als Vertragspartner gerichtet.

Auch auf die Aussicht, die Zahlung ggf. von einem Dritten zu erhalten, muss sich der Handwerksbetrieb daher nicht einlassen.

Die Einschaltung eines Inkassobüros war daher zulässig.

Die Inkassokosten wären daher nach der Gesetzeslage von Ihnen als Verzugsschaden mitzuerstatten.

Leider kann ich Ihnen keine positivere Auskunft machen.

Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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