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Frage geschrieben am 31.03.2010 21:31:48

Handwerker macht seine Arbeit nicht - Was kann ich tun?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1801
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema tun?.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor einiger Zeit (Ende November) ein paar Handwerker kommen lassen um zwei Fenster in der Liegenschaft meines Vaters umzutauschen. Nach dem ich die Kostenvoranschläge bekommen habe, habe ich einen dieser beiden Handwerker beauftragt die Fenster anhand seines Kostenvoranschlags umzutauschen. Der Handwerker hatte mir Anfang Dezember mitgeteilt, dass er mittlerweile keine Kapazitäten mehr hätte und wir das Vorhaben auf Februar verschieben sollten.

Da mein Vater im Ausland lebt und ich das dem Handwerker mitgeteilt habe, meinte er darauf, dass ich den vollen Betrag für den Umtausch der Fenster im voraus zahlen sollte. Nach langem hin und her, habe ich den vollen Betrag Anfang Februar im voraus gezahlt.

Nachdem ich ihm den Betrag im Voraus gezahlt habe, meinte er, dass er nochmals zur Liegenschaft möchte, um die Fenster ein weiteres mal genau nachzumessen und zu bestellen. Das war Ende Februar. Er schrieb mir nachdem er die Fenster nochmals nachgemessen hat, eine kurze Mail wo drin stand, dass die Fenster bis aller spätestens Ende März da sein sollten, sobald er die Fenster hätte, würde er sie umgehend Montieren.

Vor ein paar Tagen rief ich an um zu schauen, ob er die Fenster schon erhalten hätte oder nicht! Leider konnte ich ihn weder auf sein Mobiltelefon noch auf sein Festnetz erreichen. Sein Festnetzanschluss leitet mich direkt auf sein Mobilfunkanschluss weiter, man kann da leider keine Nachrichten hinterlassen, da seine Mailbox schon voll ist. Als nächstes habe ich ihn eine Mail zugeschickt und ihn aufgefordert sich bei mir umgehend zu melden. Ich hab ihn auch ein Fax mit dem gleichen Inhalt geschickt.
Da ich bis heute noch immer keine Antwort erhalten habe, habe ich ihn gestern darauf hingewiesen, dass, wenn er sich bis Ende dieser Woche nicht mehr melden sollte, ich gezwungen sei, rechtliche Schritte vorzugehen.

Als ich ihm den Auftrag Mitte Februar "offiziell" erteilt habe, erfolgte dies über E-Mail, worin ich mich auf seine Angebotsnummer und das dazugehörige Datum bezog.

Die Mail, dass er die Fenster nun bestellt hätte und das ganze nicht länger als 4 Wochen dauern würde, bekam ich natürlich nach der Auftragserteilung und nachdem ich ihn den vollen Betrag überwiesen habe.

Nun weiß ich nicht wie ich in diesem Fall vorzugehen habe? Mein Mieter ist zurecht sauer, da er noch immer darauf wartet die Fenster ausgetauscht zu bekommen. Ich mache mir sorgen, da ich den Betrag im Voraus gezahlt habe. Was kann ich in so einem Fall tun? Inkasso einschalten? Anwalt einschalten? Abwarten?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.03.2010 22:20:21
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:

Vorliegend haben Sie mit dem Handwerker einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen. Durch den Werkvertrag ist der Handwerker zum vereinbarten Austausch der Fenster verpflichtet worden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so könnten Sie unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten. Grundsätzlich wäre dafür eine Fristsetzung zur Erbringung der Leistung erforderlich.

Daher wäre es in Ihrem Fall angebracht, Ihrem Handwerker schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Angemessen dürfte eine Frist von ca. zwei Wochen sein.

Kommt der Handwerker bis zum Ablauf der Frist seiner Verpflichtung nicht nach, so könnten Sie vom Vertrag zurücktreten. Aus Beweisgründen sollten Sie den Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklären.

Gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist der Handwerker verpflichtet, den bereits gezahlten Werklohn zurückzugewähren.

Darüber hinaus könnten Sie etwaige Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines anderen Handwerkers entstehen, im Wege des Schadensersatzes bei Ihrem derzeitigen Handwerker geltend machen.

Die weitere Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Begehrens auf Austausch der Fenster dürfte für Sie aufgrund der geschilderten Dringlichkeit keine Alternative darstellen.

Zur Untermauerung Ihres Begehrens gegenüber dem Handwerker könnte es sinnvoll sein, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Heiko Joel
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2010 22:58:51

Vielen Dank für Ihre Antwort! Könnten Sie eventuell das Schreiben für mich übernehmen? Oder sollte ich mich lieber an einem Anwalt vor Ort wenden?

Ich war heute bei seiner Firmenadresse. Es handelt sich hierbei um eine einfache Adresse die man sich gegen einer monatlichen Gebühr anmieten kann (Stichwort: Office-Center / Virtual Office). Der Herr an der Rezeption war sehr nett, er hat extra in seinen Akten geschaut um ihn ausfindig zu machen. Als er durch die Blätter schaute, konnte ich den Personalausweis des Handwerkers sehen (Kopie) und den Vertrag der mit dieser Office-Firma abgeschlossen wurde. Er meinte, dass der Handwerker als "aktiv" bei denen registriert sei. D.h. im Ernstfall müsste diese Firma ja die Privatanschrift weitergeben. Mich hat das erst mal sehr beruhigt!

Ich würde gerne, dass ein Anwalt diesen Brief schreibt, danach würde ich gerne abwarten. Falls sich wirklich nichts mehr tun sollte, würde ich gerne einen Anwalt einschalten, weil ich mein Geld wieder haben möchte! Könnten Sie mir bitte verraten, wie viel mich ungefähr:
a.) dieser Brief kosten würde?
b.) ein Inkasso oder eine Lohnpfändung kostet? (Muss hierfür unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden?)





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.04.2010 08:40:05

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne stehe ich Ihnen in dieser Angelegenheit zur Verfügung.

Die Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme richten sich nach dem Streitwert. Für eine konkrete Bezifferung der Kosten benötige ich weitere Informationen.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Joel
Rechtsanwalt

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