Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Lieferung.
Der leider etwas komplexe Fall in Kürze:
- Ein Handwerker wird mir für den Bau einer Katzentreppe empfohlen.
- Die Treppe ist nicht leicht zu bauen (Höhe). Er macht einen Besichtigungstermin (allein) und sichert mündlich zu, Erfahrung im Bau von K-Treppen zu haben. Ich glaube ihm (Empfehlung).
- Ich zeige ihm ein Modell aus dem Internet, das ich eigentlich bestellen wollte und sage, ich würde mich lieber für eine fachgerechte Installation vor Ort entscheiden.
- Er schränkt ein, die Treppe sei sehr hoch, er könne nicht garantieren, dass die Tiere sie annehmen würden. Auch werde er sie anders bauen als das von mir gezeigte Modell (das ich für funktionstüchtig und den Tieren angemessen halte).
- Ich stimme zu, unter der Bedingung, dass die Treppe nach Erfahrungswert mit Katzen fach- und tiergerecht installiert wird. (alles mündlich und unter sechs Augen - Handwerker, mein Mitbewohner und ich).
- Er macht *keinen* Kostenvoranschlag. (Ich hake nicht nach wegen Umzugsstress und Dringlichkeit. Ich rechne durchaus mit einer Summe von über 1000 bis 1500 Euro und sage das auch.)
- Er sagt den Bau binnen eines Monats zu, baut die Treppe aber tatsächlich erst nach viel Druck und Hinterhertelefonieren durch mich nach einem halben Jahr. Er weiß, daß ich aus diesem Grund eines meiner Tiere abgeben musste.
- Der erste Entwurf der Treppe lässt sich nicht realisieren, weil er mit den Vorgaben der Hausverwaltug nicht übereinstimmt (die er im Vorfeld kannte).
- Er ändert die Größe der Trittplatten. Dazu zeigt er mir in seiner Werkstatt das Konstrukt und fragt, ob ich es so in Ordnung und für die Tiere praktikabel fände (unter Zeugen seiner Mit-Werkstattnutzer).
- Ich sage, dass die Treppe für meine Laienaugen gut aussieht, ich aber keine Ahnung habe und er der Experte ist. Mir erscheinen die Trittflächen etwas schmal und falsch angeordnet, aber er sei der Fachmann.
- Er installiert schließlich nach über einem halben Jahr mit einem seiner Helfer die Treppe.
- Wenige Tage darauf starten wir einen Versuch mit den Tieren. Die Tiere können die Treppe von unten mit Mühe begehen, aber die Treppe schwankt stark. Das macht den Tieren Angst (und ist katzentypisch); sie gehen nicht weiter. Von oben können sie sie nicht begehen, weil die Plattformen wie erwartet dafür schlecht angeordnet und sehr schmal sind. Ich rufe bei dem Handwerker an und teile ihm auf seinem Anrufbeantworter mit, dass die Treppe nicht nutzbar/funktionstüchtig ist. Er möge sie nachbessern oder abbauen und sich melden.
- Der Handwerker meldet sich nicht - das kenne ich bereits (Wartezeit bis zum Bau ein halbes Jahr, siehe oben). Ich bin beruflich stark eingespannt, rufe noch weitere Male an, erreiche ihn aber nicht und erhalte keinen Rückruf.
- Etwa drei Monate später erhalte ich unkommentiert eine Rechnung, die deutlich über der erwarteten Summe liegt (fast das Doppelte) und nicht nach Posten aufgeschlüsselt ist.
- Ich teile am Telefon mit, dass ich die Rechnung nicht akzeptiere, weil die Treppe nicht funktionstüchtig ist. Er möge sie nachbessern oder abbauen. Außerdem seien die Posten nicht aufgeschlüsselt. Ich sei nämlich aus Kulanz bereit, ihm seine Materialkosten (die hoch waren) zu erstatten, weil das Ganze für uns beide unerfreulich ist - er viel Arbeit und Investition, ich viel Ärger und kein funktionstüchtiges Ergebnis.
--- Bis zu diesem Punkt verlief alles bis auf die Rechnung mündlich. ---
- Er schickt rund acht Wochen später per Mail eine neue Rechnung. Der Preis ist der gleiche, eine sehr sparsame Aufschlüsselung (Materialkosten, Arbeitszeit, beides nicht näher spezifiziert) ist jetzt enthalten.
- Ich lege per Mail noch einmal den gesamten obigen Sachverhalt dar und weise erneut darauf hin, dass ich die Materialkosten aus Kulanz zu zahlen bereit bin, mehr aber nicht. Er möge überdies die Treppe abbauen, da er sie offenbar nicht funktionstüchtig machen kann.
- Er schreibt per Mail zurück, er sei nicht bereit, darauf einzugehen. Ich hätte die Treppe "abgenommen" und er hätte zudem darauf hingewiesen, dass die Höhe problematisch sei und nur eine Garantie für Witterungsfestigkeit und Stabilität gegeben. (Dass er das mündlich getan haben will, erinnere ich nicht, auch an eine "Abnahme" erinnere ich mich nicht. Ich war beim Aufbau nicht einmal zugegen.)
Er erklärt sich bereit, die Treppe auf seine Kosten zu demontieren, erwartet aber dennoch das Begleichen der Gesamtrechnung. Einen minimalen Erlass von 300 Euro wäre er aber gewillt zu geben. Er hoffe auf eine friedliche Einigung.
Ich möchte die Gesamtsumme nicht bezahlen. Wie hoch stehen meine Chancen, wenn ich mich auf eine Klage einlasse? Bin ich - entgegen meines eigenen Rechtsempfindens - im Unrecht?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.03.2008 05:04:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen die Rechnung nur dann bezahlen, wenn Sie die Treppe entweder abgenommen haben oder zur Abnahme verpflichtet sind.
Zur Abnahme sind Sie verpflichtet, wenn die Treppe entsprechend Ihren Spezifikationen gebaut wurde. Hierbei muß die Gegenseite beweisen, daß die Treppe gemäß üblicher Spezifikationen gebaut wurde, während Sie beweisen müssen, daß Sie besondere Spezifikationen forderten, die nicht erfüllt wurden.
Vorliegend haben Sie besondere Spezifikationen (Katzentauglichkeit) gefordert und dies müssen Sie beweisen. Es kommt also auf die Aussage Ihres Mitbewohners an.
Des Weiteren müssen Sie beweisen, daß diese Spezifikationen nicht erfüllt wurden. Da Gerichte im Allgemeinen nicht mit katzentauglichen Treppen vertraut sind, müßte ein Gutachten über die Katzentauglichkeit entscheiden. Dieses Gutachten wird von dem Gericht eingeholt, es muß aber zu Ihren Gunsten ausfallen.
Es wäre also hilfreich, die Katzenuntauglichkeit vorher von sachverständiger Seite prüfen zu lassen, um abschätzen zu können, wie das gerichtliche Gutachten ausfallen wird.
Alternativ müssen Sie die Rechnung bezahlen, wenn Sie die Treppe abgenommen haben. Dies kann auch stillschweigend durch längere Nutzung ohne Änderungswünsche oder Zurückweisung geschehen. Damit müßte die Gegenseite beweisen, daß Sie die Treppe nutzten, während Sie beweisen müssen, daß Sie die telefonischen Änderungswünsche geltend machten.
Die Beweisführung der Gegenseite ist insofern einfach, da diese lediglich die Ablieferung beweisen muß, allerdings können Sie die Email vorlegen.
Eine Abnahmefiktion aufgrund Fristablaufs ist übrigens nur möglich, wenn die Gegenseite die Frist zuvor explizit gesetzt hat.
Kurz:
Wenn Sie beweisen können, daß die Treppe nicht den geforderten Spezifikationen entspricht und Sie die gemachten Telefonanrufe (Email)beweisen können, haben Sie bei dem Prozeß gute Karten. Leider kann ich deren Beweiswert aus der Distanz nur schlecht einschätzen.
Vielleicht könnten Sie kurz darlegen, wie die Treppe genau konstruiert ist. Wenn diese ein eigenständiges Konstrukt ist, das nicht in größerem Umfange an das Haus angebaut werden mußte, wäre Kaufrecht anwendbar, mit der Folge daß die Abnahmeproblematik entfiele. Dann müßten Sie nur noch die Vereinbarung der Katzentauglichkeit und deren Nichterfüllung beweisen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.03.2008 05:38:10
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich kann Folgendes ergänzen:
- Die Gegenseite hat keine Frist zur Beanstandung gestellt - zumindest erinnere ich mich nicht daran, und schriftlich liegt ohnedies nichts vor.
- Allerdings vergingen vom Anbau der Treppe in der jetzigen Form bis zur ersten Rechnung rund zweieinhalb bis drei Monate, in der ich zwar wie beschrieben um Abänderung etc. bat, der Handwerker aber nicht reagierte. Die Treppe ist bis zum heutigen Tag und somit nunmehr bereits bald fünf Monate installiert. Zwar ohne genutzt zu werden, aber da ist sie eben doch.
Nachfragen:
- Mal ganz im Ernst: Muß ich wirklich *beweisen*, dass ich beim im Auftrag geben einer sehr kostspieligen Kartentreppe erwarte, dass diese katzentauglich ist?? Was soll sie denn sonst sein - es ist doch schließlich eine *Katzen*treppe?? (Die Frage ist ernst gemeint.)
- Wäre ein Gutachten von einem Tierarzt zweckdienlich? Von einem "Katzenpsychologen" (falls es denn so etwas gibt)? Oder an wen wende ich mich da, um etwas Gerichtstaugliches in Händen zu halten?
- Ich befürchte aufgrund Ihrer Antwort, dass die Gegenseite wie folgt argumentieren könnte: Sie hat mich in ihre Werkstatt geholt, damit ich dort vor Ort sagen kann, ob die Treppe so meinen Vorstellungen entspricht. (Wie auch in der ursprünglichen Anfrage beschrieben). Dort habe ich dann Obiges gesagt - dass ich dies nicht beurteilen könne und er der Fachmann sei etc. Habe ich die Treppe damit "abgenommen"? Wie soll ich denn als Laie beurteilen können, ob die Konstruktion Sinn ergibt? Wenn ich im Vorfeld gewusst hätte, dass die Treppe *schwanken* würde, hätte ich schon damals gesagt, dass das nicht gehen kann (weil Katzen etwa problemlos riesige Bäume erklettern, aber sobald ein Ast so dünn ist, dass er schwankt, muss die Feuerwehr kommen, um die schreienden und vor Furcht handlungsunfühigen Tiere aus den Bäumen zu fischen).
- Wie gewünscht zur Konstruktion: Ein eigens angefertigtes Metallgerüst wurde an der Hauswand angebracht. Von diesem gehen versetzt Plattformen ab, die an Metallseilen aufgehängt sind. Diese Metall/Drahtseile enden unten wiederum in einer eigens angefertigten Metallkonstruktion. Ganz oben an der Treppe - direkt am Fenste - befindet sich eine auf der Matallkonstruktion befestigte und daher nicht schwankende Einzelplatte, die direkt an die Fensterbank angrenzt. Diese allein ist aufgrund des Nichtschwankens von den Katzen tatsächlich auch als "Aussichtsplattform" nutzbar (was der Handwerker auch schriftlich von mir weiß). Der Rest der Treppe hingegen nicht.
Die Treppe ist auf Vorgabe der Vermieter in den Farben der Außenfassade des Hauses gestrichen. Sie sieht gut verarbeitet und professionell erstellt aus. Das ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass sie A) schwankt und B) die Plattformen nach dem ersten gescheiterten Versuch (siehe meine Beschreibung) auf dem Konstrukt nicht angemessene Weise falsch verkleinert wurden. Diese beiden Punkte machen die Treppe nicht nutzbar.
In der ersten Variante - mit deutlich breiteren Trittflächen - hätte die Treppe vermutlich weniger bis nicht geschwankt. Ich vermute, die Treppe war auf diese Trittflächengrößen hin vom Handwerker konzipiert. Allerdings hat er dabei nicht bedacht, dass diese Konstruktion die Fenster der darunter liegenden Wohnungen halb verdeckt hätten daher musste er sie verändern (was in beschriebenem Besichtigungstermin in seiner Werkstatt endete). Das hätte er aber bedenken müssen, (Besichtigungstermin).
Ich weiß nun leider noch immer nicht recht, wie ich mich verhalten soll. Was schreibe ich dem Mann zurück, wie gehe ich weiter vor? Verfolge ich die Sache weiter oder ist die Treppe dafür schlicht schon zu lange "da" - auch wenn ich ja bereits seit kurz nach der Installation telefonisch um Abänderung oder Abbau wegen Fubktionsuntüchtigkeit bat. (Diese Punkte stehen in der Maik und wurden von der Gegenseite in der Antwortmail nicht bestritten).
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich kann Folgendes ergänzen:
- Die Gegenseite hat keine Frist zur Beanstandung gestellt - zumindest erinnere ich mich nicht daran, und schriftlich liegt ohnedies nichts vor.
- Allerdings vergingen vom Anbau der Treppe in der jetzigen Form bis zur ersten Rechnung rund zweieinhalb bis drei Monate, in der ich zwar wie beschrieben um Abänderung etc. bat, der Handwerker aber nicht reagierte. Die Treppe ist bis zum heutigen Tag und somit nunmehr bereits bald fünf Monate installiert. Zwar ohne genutzt zu werden, aber da ist sie eben doch.
Nachfragen:
- Mal ganz im Ernst: Muß ich wirklich *beweisen*, dass ich beim im Auftrag geben einer sehr kostspieligen Kartentreppe erwarte, dass diese katzentauglich ist?? Was soll sie denn sonst sein - es ist doch schließlich eine *Katzen*treppe?? (Die Frage ist ernst gemeint.)
- Wäre ein Gutachten von einem Tierarzt zweckdienlich? Von einem "Katzenpsychologen" (falls es denn so etwas gibt)? Oder an wen wende ich mich da, um etwas Gerichtstaugliches in Händen zu halten?
- Ich befürchte aufgrund Ihrer Antwort, dass die Gegenseite wie folgt argumentieren könnte: Sie hat mich in ihre Werkstatt geholt, damit ich dort vor Ort sagen kann, ob die Treppe so meinen Vorstellungen entspricht. (Wie auch in der ursprünglichen Anfrage beschrieben). Dort habe ich dann Obiges gesagt - dass ich dies nicht beurteilen könne und er der Fachmann sei etc. Habe ich die Treppe damit "abgenommen"? Wie soll ich denn als Laie beurteilen können, ob die Konstruktion Sinn ergibt? Wenn ich im Vorfeld gewusst hätte, dass die Treppe *schwanken* würde, hätte ich schon damals gesagt, dass das nicht gehen kann (weil Katzen etwa problemlos riesige Bäume erklettern, aber sobald ein Ast so dünn ist, dass er schwankt, muss die Feuerwehr kommen, um die schreienden und vor Furcht handlungsunfühigen Tiere aus den Bäumen zu fischen).
- Wie gewünscht zur Konstruktion: Ein eigens angefertigtes Metallgerüst wurde an der Hauswand angebracht. Von diesem gehen versetzt Plattformen ab, die an Metallseilen aufgehängt sind. Diese Metall/Drahtseile enden unten wiederum in einer eigens angefertigten Metallkonstruktion. Ganz oben an der Treppe - direkt am Fenste - befindet sich eine auf der Matallkonstruktion befestigte und daher nicht schwankende Einzelplatte, die direkt an die Fensterbank angrenzt. Diese allein ist aufgrund des Nichtschwankens von den Katzen tatsächlich auch als "Aussichtsplattform" nutzbar (was der Handwerker auch schriftlich von mir weiß). Der Rest der Treppe hingegen nicht.
Die Treppe ist auf Vorgabe der Vermieter in den Farben der Außenfassade des Hauses gestrichen. Sie sieht gut verarbeitet und professionell erstellt aus. Das ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass sie A) schwankt und B) die Plattformen nach dem ersten gescheiterten Versuch (siehe meine Beschreibung) auf dem Konstrukt nicht angemessene Weise falsch verkleinert wurden. Diese beiden Punkte machen die Treppe nicht nutzbar.
In der ersten Variante - mit deutlich breiteren Trittflächen - hätte die Treppe vermutlich weniger bis nicht geschwankt. Ich vermute, die Treppe war auf diese Trittflächengrößen hin vom Handwerker konzipiert. Allerdings hat er dabei nicht bedacht, dass diese Konstruktion die Fenster der darunter liegenden Wohnungen halb verdeckt hätten daher musste er sie verändern (was in beschriebenem Besichtigungstermin in seiner Werkstatt endete). Das hätte er aber bedenken müssen, (Besichtigungstermin).
Ich weiß nun leider noch immer nicht recht, wie ich mich verhalten soll. Was schreibe ich dem Mann zurück, wie gehe ich weiter vor? Verfolge ich die Sache weiter oder ist die Treppe dafür schlicht schon zu lange "da" - auch wenn ich ja bereits seit kurz nach der Installation telefonisch um Abänderung oder Abbau wegen Fubktionsuntüchtigkeit bat. (Diese Punkte stehen in der Maik und wurden von der Gegenseite in der Antwortmail nicht bestritten).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.03.2008 21:02:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der katzentauglichen Katzentreppe liegt ein Mißverständnis vor. Selbstverständlich muß eine Katzentreppe katzentauglich sein und selbstverständlich müssen Sie nicht extra beweisen, daß die Katzentauglichkeit vereinbart war, wenn Sie bereits bewiesen haben, daß eine Katzentreppe vereinbart war.
Sie müssen dann lediglich beweisen, daß die Erstellung und Lieferung einer Katzentreppe vereinbart war.
Wenn es einen Katzenpsychologen gibt (man sollte nie etwas ausschliessen), wäre er natürlich die beste Ansprechperson. Ansonsten wäre jede Person geeignet, die beruflich mit Katzen zu tun hat und die genug Sachkenntnis hat, um so etwas beurteilen zu können. Das könnten insbesondere Tierärzte mit Spezialisierung auf Katzen sein, aber auch Katzenzüchter oder Angehörige von entsprechenden Tierheimen oder natürlich das örtliche Veterinärsamt.
In der Tat könnte die Gegenseite versuchen, Ihre Äußerungen anläßlich des Werkstattbesuches als Abnahme hinzustellen, allerdings müßte er diese beweisen und zudem kann eine Abnahme nicht vor Vollendung des Werkes erfolgen.
Es ist also sehr schwer bis unmöglich, dieses als Abnahme hinzustellen.
Allerdings könnte er es als Vereinbarung über die konkrete Ausgestaltung betrachten und argumentieren, daß er die Treppe so wie von Ihnen konkret abgesegnet gebaut habe.
Dies wäre durchaus wirksam, jedoch müßte er die Vereinbarung beweisen.
Zudem können Sie dem begegnen, indem Sie darauf hinweisen, daß die Katzentauglichkeit die wichtigste vereinbarte Eigenschaft war bzw. die Eignung als Katzentreppe explizit vereinbart worden ist.
Das wiederum müßten Sie, wie oben bereits gesagt, beweisen.
Zu dem weiteren Vorgehen möchte ich kurz anmerken, dass ich bisher dazu nicht geantwortet hatte, weil nicht danach gefragt wurde. Leider ist es bei Online-Beratungen wie dieser unerläßlich, alle Details und alle Fragen so genau wie möglich zu beschreiben bzw. zu formulieren.
Vorliegend ist eine Inaugenscheinnahme der Treppe leider unumgänglich, um zu dem weiteren Vorgehen zu beraten. Daher muß ich anregen, den Fall einem örtlichen Anwalt vorzulegen, da eine solche Inaugenscheinnahme aus der Distanz leider nicht möglich ist. Zudem sollte das weitere Vorgehen in engster Absprache mit Ihnen von einem Anwalt geplant werden. Auch dies ist leider bei einer Online-Beratung nicht möglich.
Allerdings würde ich angesichts der Beweislastverteilungen und der allgemeinen Mündlichkeit der Abmachungen anregen, sich auf einen Vergleich einzustellen und der Gegenseite diesen vorzuschlagen. Dies könnte die Gegenseite jedoch als Zeichen der Schwäche auslegen und erst Recht auf Zahlung bestehen, so daß ich anrege, auch dieses Vergleichsangebot per Anwaltsschreiben vorlegen zu lassen.
Wenn sich die Mängel auch durch Nachbesserung beheben lassen, würde ich auch anregen, die Gegenseite zur Nachbesserung aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der katzentauglichen Katzentreppe liegt ein Mißverständnis vor. Selbstverständlich muß eine Katzentreppe katzentauglich sein und selbstverständlich müssen Sie nicht extra beweisen, daß die Katzentauglichkeit vereinbart war, wenn Sie bereits bewiesen haben, daß eine Katzentreppe vereinbart war.
Sie müssen dann lediglich beweisen, daß die Erstellung und Lieferung einer Katzentreppe vereinbart war.
Wenn es einen Katzenpsychologen gibt (man sollte nie etwas ausschliessen), wäre er natürlich die beste Ansprechperson. Ansonsten wäre jede Person geeignet, die beruflich mit Katzen zu tun hat und die genug Sachkenntnis hat, um so etwas beurteilen zu können. Das könnten insbesondere Tierärzte mit Spezialisierung auf Katzen sein, aber auch Katzenzüchter oder Angehörige von entsprechenden Tierheimen oder natürlich das örtliche Veterinärsamt.
In der Tat könnte die Gegenseite versuchen, Ihre Äußerungen anläßlich des Werkstattbesuches als Abnahme hinzustellen, allerdings müßte er diese beweisen und zudem kann eine Abnahme nicht vor Vollendung des Werkes erfolgen.
Es ist also sehr schwer bis unmöglich, dieses als Abnahme hinzustellen.
Allerdings könnte er es als Vereinbarung über die konkrete Ausgestaltung betrachten und argumentieren, daß er die Treppe so wie von Ihnen konkret abgesegnet gebaut habe.
Dies wäre durchaus wirksam, jedoch müßte er die Vereinbarung beweisen.
Zudem können Sie dem begegnen, indem Sie darauf hinweisen, daß die Katzentauglichkeit die wichtigste vereinbarte Eigenschaft war bzw. die Eignung als Katzentreppe explizit vereinbart worden ist.
Das wiederum müßten Sie, wie oben bereits gesagt, beweisen.
Zu dem weiteren Vorgehen möchte ich kurz anmerken, dass ich bisher dazu nicht geantwortet hatte, weil nicht danach gefragt wurde. Leider ist es bei Online-Beratungen wie dieser unerläßlich, alle Details und alle Fragen so genau wie möglich zu beschreiben bzw. zu formulieren.
Vorliegend ist eine Inaugenscheinnahme der Treppe leider unumgänglich, um zu dem weiteren Vorgehen zu beraten. Daher muß ich anregen, den Fall einem örtlichen Anwalt vorzulegen, da eine solche Inaugenscheinnahme aus der Distanz leider nicht möglich ist. Zudem sollte das weitere Vorgehen in engster Absprache mit Ihnen von einem Anwalt geplant werden. Auch dies ist leider bei einer Online-Beratung nicht möglich.
Allerdings würde ich angesichts der Beweislastverteilungen und der allgemeinen Mündlichkeit der Abmachungen anregen, sich auf einen Vergleich einzustellen und der Gegenseite diesen vorzuschlagen. Dies könnte die Gegenseite jedoch als Zeichen der Schwäche auslegen und erst Recht auf Zahlung bestehen, so daß ich anrege, auch dieses Vergleichsangebot per Anwaltsschreiben vorlegen zu lassen.
Wenn sich die Mängel auch durch Nachbesserung beheben lassen, würde ich auch anregen, die Gegenseite zur Nachbesserung aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
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