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Frage geschrieben am 08.09.2006 10:38:00

Handelt es sich um einen Mitbewerber gem. UWG?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4156
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Grüß Gott,

ich erhielt eine Abmahnung, die in der Sache ggf. berechtigt ist. Jedoch habe ich Zweifel, dass es sich bei dem Abmahnenden um einen Mitbewerber handelt, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu meinem (Klein-)Unternehmen steht.

Wir haben beide einen Account bei eBay angemeldet. Ich verkaufe seit Mai 2006 dort Artikel.

Der Abmahnende hat seit Februar 2006 keinen Verkauf mehr getätigt, d. h. nicht mehr am Handel teilgenommen. Der Account wurde im August lediglich für zwei Privateinkäufe benutzt. Ein Gewerbe hat der Abmahnende angemeldet. Ob der Abmahnende bis Februar 2006 ähnliche Artikel bei Ebay verkauft habe wie ich, weiß ich nicht, nehme das aber an.

In der Abmahnung wurde bezüglich des konkreten Wettbewerbsverhältnisses auf die einschlägigen Kommentierungen zu §§ 2,3 UWG verwiesen.

Frage:
Handelt es sich bei dem Abmahner um einen Mitbewerber, der zur Abmahnung berechtigt ist, obwohl er meinen Recherchen zu Folge seit mindestens Februar 2006 nicht mehr aktiv am Handel teilnahm?

Ist eine gerichtliche Klärung für mich erfolgsversprechend?

-- Einsatz geändert am 08.09.2006 13:33:07


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.09.2006 14:55:00
Rechtsanwalt Sascha Tawil
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wie Sie bereits selbst mitteilen, kommt es bei der Bewertung Ihrer Frage auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist dann anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann. Dabei muss eine Betätigung auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt vorliegen.

Hier stehen schon (offensichtliche)Zweifel im Raum ob überhaupt ein zeitlicher Zusammenhang besteht, da Sie ja erst im Mai 2006 mit dem Handel begonnen haben.

Für die genaue Begutachtung des Falles ist es allerdings notwendig sich die Unterlagen genau anzuschauen, da es oftmals Schlupflöcher gibt oder auch für Sie Möglichkeiten gibt ihrerseits Ansprüche gegen den Abmahnenden geltend zu machen.

Ich bearbeite eine Vielzahl derartiger Fälle und stelle mich für Ihre weitere Interessenwahrnehmung gerne zur Verfügung.


Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Sascha Tawil
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2006 17:24:15

Ich hätte schon Lust, die Sache gerichtlich klären zu lassen, insbesondere, weil wir der Gegenstandswert i. H. v. 25000 Euro als unverschämt hoch und die Ganze Angelegenheit zu dubios erscheint. Es handelt sich bei meinem Unternehmen um eines mit einem monatlichen Umsatz von ca. 200 Euro (wohlgemerkt UMSATZ!) im Nebengewerbe. Der Abmahner hat ja offenbar seit über einem halben Jahr einen "Nullumsatz". Diese tatsachen müssten Ihrem Kollegen auch bekannt sein, da ich zum Zeitpunkt der Abmahung lediglich 19 Artikel bei eBay eingestellt hatte und bei 3 Artikeln der Wettbewerbsverstoß (in meinen Augen geringfügig) begangen wurde.

Wie hoch ist der realistische Streitwert in so einem Fall, damit ich prüfen kann, ob ein gerichtliches Vorgehen vom finanziellen Risiko her verhältnismäßig ist? Ihr Kollege hat inzwischen angeboten, den halben Satz zu berechnen, wenn ich meine vorläufig abgegebene Unterlassungerklärung in eine rechtsgültige umwandle. Dazu sehe ich im Moment aber keine Veranlassung.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.09.2006 08:58:28

Der Streitwer erscheint mir auch sehr hoch. Nach den mir vorliegenden Informationen erscheinen 5000-10000 € realistisch. Allerdings soll diesgerichtlich festgestellt werden.

Falls noch Fragen offen sind, können Sie sich unter meiner E-Mail-Adresse (tawil@tawil.de) melden.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Jetzt habe ich, zumindest was den Streitwert betrifft, etwas Rechtssicherheit. Ich denke nun über eine gerichtliche Klärung nach.


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