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Frage geschrieben am 31.10.2010 18:06:59

Handelsvertreter-Vertrag wird beendet, welche Rechte und Pflichten ergeben sich?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1219
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag
Ich arbeite seit 1,5 als selbstständige Handelsvertreterin für ein deutsches Unternehmen als Immobilienmaklerin.

Mein Vertrag ist, was Rechten und Pflichten angeht, sehr allgemein gefasst und verweist auf §34c GewO und 89b HGB ff.

Ein Wettbewerbsverbot ist im Vertrag nicht erwähnt.

Ich bin sehr erfolgreich und möchte nun zum Ende des Jahres die Zusammenarbeit aufkündigen und komplett auf eigenen Füßen stehen. Das heißt, ich möchte auf eigene Rechnung und in derselben Region wie das Unternehmen Immobilien vermakeln. Das Unternehmen, für das ich tätig bin, bietet mir seit geraumer Zeit nicht mehr die professionelle Unterstützung, die ich benötige: lückenhafte Vertriebsunterstützung, hohe Fluktuation im Mitarbeiterstamm, Nichteinhaltung von Absprachen.

Für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben sich drei Fragen:

1. Wie soll ich kündigen? Fristgemäß (in diesem Falle 2 Monate), sofort (mit Begründung der nicht mehr möglichen professionellen Zusammenarbeit) oder per sofortigem Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen?

2. Welche Pflichten ergeben sich? Darf ich Kunden, die ich durch eigene Anstrengung gefunden habe aber dem Unternehmen zugeführt habe „mitnehmen"? Wie soll ich mich taktisch klug verhalten?

3. Welche Rechte ergeben sich? In welchem Umfang wäre ich auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses provisionsberechtigt?
Meiner Meinung nach hängt es an §89BAbs3.1 – kündige ich selbst, erlöschen die Ansprüche, es sei denn, ich weise einen begründeten Anlass nach.

Mir ist es nicht so wichtig, im Nachhinein noch von im Unternehmen verbliebenen Kunden zu profitieren. Für Frage 3 reicht daher eine kurze Antwort.

Ich möchte nur nicht zukünftig vom ehemaligen Unternehmen Steine in den Weg gelegt bekommen. Wie soll ich vorgehen?


Antwort geschrieben am 31.10.2010 20:13:44
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.

1.
Wenn Sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen können, haben Sie den größten Spielraum für die Gestaltung Ihrer Zukunft. Dazu müssten Sie Ihre Vorstellungen durchsetzen (können).

Die fristgemäße Kündigung (zwei Monate zum Monatsende, § 89 Abs. 1 S. 1 und 3 HGB) ist zum Ende des Jahres nicht mehr möglich.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur mit einem wichtigen Grund möglich, § 89a HGB.
Eine „nicht mehr professionell mögliche Zusammenarbeit" wird als Grund für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

2.
§ 90 HGB:
„Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde."
Kundendaten sind Geschäftsgeheimnisse.

3.
Der Umfang der Provisionsberechtigung ergibt sich aus § 89 HGB.
Sie haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich (Abs. 1). Sie beträgt höchstens die Jahresprovision (Abs. 2).
Das Problem bei einer Kündigung durch Sie haben Sie erkannt.
„Ein Verhalten muss Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß" gegeben haben (§ 89 Abs. 3 Nr. 1 1. Alternative HGB), damit der Provisionsanspruch nicht erlischt.
Es genügt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Es reicht aber auch, dass Sie in eine „nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage gekommen [sind] und […] sich deshalb als "vernünftig und billig denkender Kaufmann" zur Kündigung veranlasst [sehen].

Ich hoffe Ihnen mit dieser Erstberatung einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2010 11:03:01

Danke für ihre Hinweise.
Im Grunde haben Sie ja das bestätigt, was ich erwartet habe.
Und besonders was den Punkt der Provisionsberechtigung betrifftt, gibt es ja im deutschen Recht fast keinen schwammigeren Paragraphen.
Gestatten Sie mir bitte noch eine Frage zum Aufhebungsvertrag. Würden sie empfehlen zukünftig auf gegenseitig Provisionsansprüche aus vergangenen Geschäften zu verzichten? Wie schon gesagt habe ich keine Probleme damit, wieder "bei Null" zu beginnen.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2010 13:31:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf Ihre Nachfrage im Rahmen einer kostenlosen Nachfragefunktion nicht antworten kann.
Ich wurde bereits von einem Kollegen dafür gerügt, dass ich Ihre Fragen für nur 30 EUR beantwortet habe.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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