ich befinde mich im Rechtsstreit über ein Geschäftsraummietverhältnis, wegen Mängeln der Mieträume wurde die Miete gekürzt, nun wurde per Fax durch den Prokuristen ohne weitere Vollmacht wegen Mietrückstand fristlos gekündigt.
Ich habe zwei Fragen?
Der Vermieter eine GmbH & Co. KG befindet sich in Liquidation, Liquidiert wird scheinbar alles, also GmbH und KG. Laut Handelsregister ist ein Liquidator bestellt. Unter Vertretungsregelung heißt es: Ist nur ein Liquidator bestellt vertritt er die Gesllschaft allein. Sind mehrere bestellt werden sie durch zwei Liquidatoren oder durch einen zusammen mit dem Prokuristen vertreten.
Hat der Prokurist allein Vollmacht zur Kündigung des Mietvertrages?
Ist eine Mietzahlung an die GmbH & Co KG i.L. Schuldbefreiend?
Antwort geschrieben am 13.04.2011 08:59:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Im allgemeinen gilt: Unterschreibt der Prokurist, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, die Kündigung der vermietenden Handelsgesellschaft, darf der Mieter die Kündigung nicht mangels Vollmachtsvorlage zurückweisen (Palandt/Heinrichs § 174 BGB Rn. 4; BAG DB 1992, 895; a. A.: HR-Auszug beifügen – MüKo § 174 BGB Rn. 3).
Das Thema der Bestellung von Prokuristen bzw. des Fortbestandes der schon vor Auflösung erteilten Prokura ist jedoch umstritten. Nach einer -heute herrschender Meinung- sind die Liquidatoren nicht befugt, Prokura zu erteilen. Eine bereits vorhandene Prokura erlischt mit der Auflösung der Gesellschaft (Schmid in Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Auflage, § 46 Rn. 22).
Das Gegenteil wird aber auch vertreten: "Die Zulässigkeit der Prokura in der Liquidation wird heute anerkannt. Sie wurde von der früher vorherrschenden Auffassung abgelehnt... Die hier vertretene Auffassung erlaubt auch den Fortbestand erteilter Prokuren im Fall der Auflösung. Dieser Standpunkt hat sich mehr und mehr durchgesetzt. Nach einer noch immer verbreiteten Auffassung erlischt eine von der oHG bzw. KG erteilte Prokura automatisch mit Eintritt der Auflösung. Richtigerweise besteht eine solche Prokura fort. (Karsten Schmidt, Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 146 HGB, Rn. 53,54).
Eine sichere Lösung gibt es hier nicht. Ich neige aber dazu, die ohne Vollmacht ausgesprochene Kündigung als unwirksam anzusehen. Das Gegenteil kann aber auch vertreten werden.
Die Auflösung der Gesellschaft ist zunächst eine interne Angelegenheit der Gesellschafter und hat somit grundsätzlich keine Auswirkungen auf die von der Gesellschaft geschlossenen Verträge. Die Gesellschaft muß nach wie vor ihre Pflichten aus den in ihrem Namen geschlossenen Verträgen erfüllen und die Liquidatoren bleiben uneingeschränkt an sie gebunden. Daher dürfte eine Zahlung an die KG i.L. befreiende Wirkung entfalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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