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Frage geschrieben am 04.11.2008 11:18:08

Handel mit Betäubungsmitteln - anonymer Hinweis

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4045
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zum Sachverhalt :

Angenommen Person A (Alter ca. Mitte 20, nicht vorbestraft, wohnhaft in NRW) verdient seit mehreren Jahren seinen Lebensunterhalt durch das handeln verschiedener Betäubungsmittel und konsumiert diese auch regelmäßig selber.

Person B kennt sowohl Namen und Adresse und gibt der Polizei telefonisch einen anonymen Hinweis.

Was die Polizei bei einer Hausdurchsuchung vorfinden könnte, wären ungefähr folgende Mengeneinheiten:

- ca. 200 - 1.000 Ecstasy – Pillen
- ca. 10 - 100 g Amphetamine
- ca. 20 - 100 g Marihunna


Dazu nun folgende Fragen :

1. Wie anonym ist so ein telefonischer Hinweis wirklich (wird z.B. Geschlecht des Anrufers bekannt gegeben oder der Anruf in irgendeiner Art und Weise aufgezeichnet) und wird die Polizei bekannt geben, dass es einen anonymen Hinweis gab?

2. Wie geht die Polizei in solch einem Fall weiter vor und wie schnell wird sie handeln? Kann es also „nur“ durch so einen Hinweis direkt zu einer Hausdurchsuchung kommen? Wenn ja, wie viel Zeit vergeht bis dahin?

3. Welche Strafe hätte Person A ungefähr zu erwarten falls es zu einer Hausdurchsuchung kommen würde und haben Bekannte / Verwandte, die von dem Handel wussten, Person A aber nicht davon abbringen konnten auch eine Strafe zu erwarten ?


Vielen Dank im Voraus !


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.11.2008 12:09:14
Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1. Bei der Polizei eingehende Anrufe werden generell auf Tonband aufgezeichnet. Diese werden so lange aufbewahrt, bis sie nicht mehr benötigt werden. D.h. dass Sie gelöscht werden, wenn sich der durch den Anruf begründete Verdacht erhärtet hat, oder sich nicht erhärtet hat und kein Verdacht auf falsche Verdächtigung besteht.
Generell wird die Polizei nicht bekannt geben, dass ein anonymer Hinweis erfolgte. Dies könnte allenfalls dann erfolgen, wenn der Fall von öffentlichem Interesse ist. Jedoch werden darüber hinaus keine weiteren Details des Anrufes (z.B. Geschlecht) bekannt gegeben.
2. Nur durch diesen Anruf wird es wohl zu keiner Hausdurchsuchung kommen.
Eine Hausdurchsuchung ist ein erheblicher Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Wohnung. Der Gesetzgeber hat deshalb hohe Hürden für die Durchführung einer Durchsuchung geschaffen, insbesondere ist – wenn nicht Gefahr im Verzug vorliegt – ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig. Deshalb kann die Polizei auch nicht allein aufgrund des anonymen Hinweises eine Hausdurchsuchung durchführen. Sie wird wohl zunächst weitere Ermittlungen anstellen. Wie schnell und ob dann eine weitere Reaktion erfolgt, hängt davon ab, welche Ergebnisse diese Ermittlungen bringen. Unter Umständen kann jedoch sehr schnell eine Durchsuchung erfolgen.
3. Hier liegt ein gewerbsmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln vor. Die Strafe hierfür beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Handelt der Täter als Mitglied einer Bande, so beträgt die Freiheitsstrafe mindestens fünf Jahre, da hier eine nicht geringe Menge vorliegt. Wie hoch die Strafe schlussendlich ausfällt, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht vorhergesagt werden.
Eine Pflicht zur Anzeige von Betäubungsmitteldelikten gibt es nicht, so dass Personen, die Kenntnis davon hatten, keine Strafe wegen der Nichtanzeige zu befürchten brauchen.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.11.2008 12:21:25

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre prompte Antwort.

Sie schreiben, dass die Polizei wohl weitere Ermittlungen anstellen würde. Was kann ich darunter verstehen bzw. wie würden diese Ermittlungen aussehen und ist sichergestellt, dass diese Ermittlungen "gründlich" genug sind um den Handel zu "entdecken"?

Vielen Dank und viele Grüße !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.11.2008 12:42:06

Sehr geehrte Fragestellerin,

In Betracht kommen in diesem Fall beispielsweise eine Observierung der Person oder des Hauses. Möglich ist hier auch eine Befragung in der Szene. Möglicherweise liegt auch schon ein Anfangsverdacht vor, so dass der anonyme Anruf für eine Hausdurchsuchung ausschlaggebend ist.
Die Polizei ist verpflichtet, Ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, so dass sie davon ausgehen können, dass die Ermittlungen Erfolg zeigen werden, wenn eine Straftat vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Handel mit Betäubungsmitteln - anonymer Hinweis | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2008-11-04
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