Antwort vom
13.07.2008 | 01:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn man bei
eBay landläufig von Versteigerungen spricht, handelt es sich rechtlich um Kaufverträge, die geschlossen werden.
Ein
Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Sie haben bei Ebay ein Angebot eingestellt und der Höchstbieter hat dies angenommen, sodass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Fraglich ist allein, mit wem der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Mit dem Höchstbieter oder mit dem Inhaber des Benutzerkontos.
Normalerweise wird derjenige Vertragspartner, der die Willenserklärung abgibt. Dies wäre in Ihrem Fall der Kläger. Der vorliegende Fall weicht allerdings vom Normalfall ab, da Bieter und Inhaber des Kontos nicht übereinstimmen.
Nach meiner Auffassung greifen hier die Grundsätze des Handelns unter fremden Namen. in diesem Fall wäre der Vertrag zwischen Ihnen und dem Inhaber des Benutzerkontos zustande gekommen. Dies hätte zur Folge, dass nicht der Kläger Anspruchsinhaber wäre, sondern der Kontoinhaber. In diesem Fall wäre die Klage abzuweisen.
Für diese Annahme spricht der Umstand, dass es für Sie als Verkäufer nicht ersichtlich ist, dass ein anderer als der Kontoinhaber bietet. Wie schon gesagt, ist daher nach meiner Ansicht der Vertrag nach Rechtsscheinsgesichtspunkten mit dem Inhaber des Kontos zustande gekommen.
Auch nur dieser kann daher den Schadensersatzanspruch einklagen, es sei denn, er hat seinen Anspruch im vorliegenden Fall an den Kläger abgetreten. Dies muss sich allerdings aus der Klage ergeben und ist von mir jetzt aus der Entfernung nicht zu beurteilen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Es ist nicht Voraussetzung eines Vertrages, dass man diesen auch erfüllen kann. In Ihrem Fall ist daher ein Vertrag zustande gekommen, auch wenn sie die Kaufsache nicht liefern konnten.
Zur dritten Frage:
Der Höchstbieter hat Ihr Angebot angenommen zu den Bedingungen, die Sie angeboten haben. Die von Ihnen bestimmte Zahlart ist daher Vertragsbestandteil geworden. Was der Käufer für eine Zahlart wollte, ist nicht relevant und hat auf den Vertrag keinen Einfluß.
Zur vierten Frage:
Normalerweise ist der Kläger in der Klageschrift genannt, mit Namen und Adresse. Diese Klageschrift muss Ihnen zugestellt worden sein.
Falls Sie noch keinen Anwalt beauftragt haben, sollten Sie dies schnellstens tun.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
13.07.2008 | 01:42
Vielen Dank für die Rasche Beantwortung. Einen Anwalt habe ich in diesem Fall schon eingeschalten aber leider ist dieser wenig Aktiv und bringt so gut wie keine Verteigung - was natürlich auch an meinem begrenzten finanziellen Spielraum liegen dürfte (Prozesskostenhilfe). Richtiger Rechtsbeistand ist halt eher etwas der es sich auch leisten kann.
Der Kläger versteckt sich hinter Postfachadressen, welche wie richtige Strassennamen aussehen aber in Wirklichkeit nur ein Postfach ist. Beispiel für eine solche Dienstleistung ist www.mbe-de wo auch mein Kläger in einer Stadt sein Postfach besitzt. Die Adresse in der Klageanschrift ist also ein Postfach aber nicht der Wohnort. Gibt es hier irgendeinen Paragraphen oder ähnliches womit ich den Wohnort des Klägers bzw. eine Kopie seines Personalausweises anfordern kann?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2008 | 02:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
sie sollten Ihren Anwalt auffordern, dem Gericht einen entsprechenden Schriftsatz zu schicken, in dem die Sachlage erleutert wird. Grundsätzlich ist in der Klageschrift die korrekte Adresse und keine Scheinadresse anzugeben. Fehlt diese korrekte ladungsfähige Anschrift unter der der Kläger auch wirklich wohnt, dann ist die Klage unzulässig und muss abgewiesen werden. Dies hat Ihr Anwalt dann zu beantragen.
Maßgebliche Vorschrift ist § 253 Abs. 2 Nr 1 ZPO
Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte und wünsche einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
Rechtsanwalt