Frage geschrieben am 27.07.2010 21:45:09
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hamburger Modell und Versicherungsschutz ALG I / EILT!!!
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1773Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe eine schnelle Frage, auf die ich eine noch schnellere Antwort benötige.
Ein AN wird nach dem Hamburger Modell durch die Agentur für Arbeit wieder eingegliedert.
Derzeitige Arbeitszeit ist 5 Stunden pro Tag.
Nun soll er an einem mehrtätgigen Event des AG teilnehmen.
Wie verhält es sich hier mit dem Versicherungsschutz?
1. Ist die BG zuständig?
2. Wer ist zuständig nach 5 Stunden?
3. Darf der AN überhaupt teilnehmen?
Ich bitte um eine rasche Antwort, da das Event sehr bald startet.
DANKE!!!
Antwort geschrieben am 27.07.2010 22:33:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die berufliche Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Modell ist geregelt in § 74 SGB V. Während der Wiedereingliederung besteht kein Lohnanspruch gegen den AG. Die Arbeitszeit muss mit dem Arzt und dem AG sowie der Krankenkasse abgestimmt werden. Wenn in Ihrem Fall die Wiedereingliederung über die Agentur für Arbeit erfolgt, dann wird weiter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
1. Die BG ist nicht zuständig, weil Sie während der Wiedereingliederung weiter Krankengeld oder Arbeitslslosengeld beziehen und damit keine Arbeitstätigkeit im Sinne des SGB VII vorliegt.
2. Die Zuständigkeit ändert sich nicht vor, während, oder nach der Arbeitszeit. Es liegt keine reguläre Arbeitszeit vor.
3. Grundsätzlich ja, es sollte aber die festgelegte Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie bleiben aber die ganze Zeit in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung versichert. Da Sie weiter als arbeitsunfähig gelten, können Sie die Maßnahme jederzeit abbrechen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2010 22:38:54
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
In erster Linie geht es mir darum, wer zum Beispiel den Beinbruch "bezahlt" während der Arbeitszeit und nach der Arbeitszeit.
Falls ein Arbeitsunfall passiert, wer haftet? Die BG? Die Agentur für Arbeit? Die Krankenkasse?... Wird unterschieden zwischen der 5-Stunden Zeit und danch?
Die Sitzungen werden deutlich länger dauern.
VIELEN DANK!
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
In erster Linie geht es mir darum, wer zum Beispiel den Beinbruch "bezahlt" während der Arbeitszeit und nach der Arbeitszeit.
Falls ein Arbeitsunfall passiert, wer haftet? Die BG? Die Agentur für Arbeit? Die Krankenkasse?... Wird unterschieden zwischen der 5-Stunden Zeit und danch?
Die Sitzungen werden deutlich länger dauern.
VIELEN DANK!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2010 23:12:22
Sehr geehrter Fragesteller,
solange Sie weiter Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, bleibt diese in der Haftung. Es läge bei einem Unfall kein Arbeitsunfall vor, weil Sie nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Egal ob vor, während oder nach den 5 Stunden, daran ändert sich nichts. Anders ist es nur, wenn die Wiedereingliederung beendet ist und wieder ein normales Arbeitsverhältnis besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
solange Sie weiter Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, bleibt diese in der Haftung. Es läge bei einem Unfall kein Arbeitsunfall vor, weil Sie nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Egal ob vor, während oder nach den 5 Stunden, daran ändert sich nichts. Anders ist es nur, wenn die Wiedereingliederung beendet ist und wieder ein normales Arbeitsverhältnis besteht.
Mit freundlichen Grüßen
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