04.06.2012 | 12:32
Antwort
von
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Was Sie bei dem Hausbesuch genau erwartet, ist schwierig einzuschätzen. Ausschlaggebend wird der Inhalt der anonymen Mitteilung sein. Hier kommen theoretisch diverse Vorwürfe in Betracht. Angriffspunkt könnte der Zustand der Wohnung – insbesondere Sauberkeit –, der gesundheitliche Zustand Ihrer Kinder, das Verhalten Ihrer Kinder in Bezug auf ihre Umwelt, Ihr Verhalten im Umgang mit Ihren Kindern etc. sein. Ich gehe davon aus, dass das Jugendamt sich jedenfalls ein genaues Bild von Ihnen, Ihren Kindern und Ihrer Wohnsituation machen möchte. Weiterhin wird der Inhalt des Vorwurfes mit Ihnen ggfs. Ihren Kindern erörtert werden.
Wenn Sie möchten, können Sie beim Jugendamt anrufen und mitteilen, dass Sie mit dem Hausbesuch einverstanden sind. Bei dieser Gelegenheit können Sie versuchen zu erfragen, worin der Anlass des Hausbesuches besteht. Möglicherweise wird man Ihnen diese Frage beantworten. In diesem Falle können Sie sich besser auf den Hausbesuch einstellen.
Beim Hausbesuch sollten Sie sich von Ihrer besten Seite zeigen. Sie sollten darauf achten, dass Ihre Wohnung aufgeräumt ist und Sie und Ihre Kinder gepflegt aussehen. Sie sollten gesprächsbereit, aufgeschlossen und sachlich sein. Sollte berechtigte Kritik oder Verbesserungsvorschläge geäußert werden, so sollten Sie diese annehmen. So zeigen Sie dem Jugendamt, dass Sie um das Wohl Ihrer Kinder bemüht sind. Wenn die anonyme Mitteilung unberechtigt erfolgt ist, so wird dies aber sicherlich auch das Jugendamt schnell erkennen und Sie haben nichts zu befürchten.
Ich gehe jedoch davon aus, dass es Ihnen wahrscheinlich nicht gelingen wird, zu erfahren, wer die Mitteilung abgegeben hat, wenn diese tatsächlich anonym erfolgte. Auch wenn der Mitteilende tatsächlich dem Jugendamt bekannt ist, aber wünscht, dass seine Daten nicht bekannt gegeben werden, kann das Jugendamt regelmäßig berechtigt die Auskunft über die Identität des Mitteilenden verweigern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)