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Frage geschrieben am 01.11.2011 15:10:45

Halbe Praxisabgabe vor Feststellung der BU

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 415
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
infolge einer Brustkrebserkrankung beabsichtige ich ein Jobsharing in Berufsausübungsgemeinschaft, geregelt durch GbR innerhalb meiner Psychotherapeutischen Praxis, so dass ich nur noch einen halben Kassenauftrag wahrnehmmen muss. Meine Frage betrifft den Zeitpunkt, zu dem ich den Vertrag mit einem Jobsharing-Partner schließen kann ohne dass die BU-Versicherung darauf verweisen kann, dass ich ja nur einen halben Praxissitz wahrnehme - obwohl dies ja bereits Folge meiner Erkrankung ist. Muss die halbe BU erst festgestellt und dokumentiert sein?
Kann zudem aufgrund von partiellen Einnahmen, die mir durch den den halben Praxisauftrag wahrnehmenden Juniorpartner zufließen meine (halbe) BU gekürzt werden?


Antwort geschrieben am 01.11.2011 16:05:57
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

1. Muss die halbe BU erst festgestellt und dokumentiert sein?

Diese Frage ist sehr weitläufig und ohne genaue Kenntnis Ihres konkreten Bedingungswerkes nur als Ersteinschätzung ohne Gewähr zu beantworten, denn bei den Berufsunfähigkeitsversicherern, von denen es wenigstens 50 Gesellschaften am Markt gibt, gibt es bei jeder Gesellschaft mehrere Tarif/Bedingungsgenerationen.

Im vorliegenden Fall geht es um die gesundheitliche Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen.

Die Unfähigkeit, den Beruf fortzuführen, muss auf gesundheitlichen Gründen beruhen. Die rechtliche Unmöglichkeit weiter tätig zu sein ist unerheblich. (Rixecker in Matusche/Beckmann, Versicherungsrechthandbuch, 2. Auflage 2009, § 46 Rn. 78).

Die Leistungspflicht des Versicherers tritt erst ein, wenn die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit medizinisch dokumentiert ist. Im Regelfall leisten die meisten Versicherer bei einer festgestellten BU von 50 %.

Ob eine Verweisung in einen anderen Beruf möglich ist, kann ebenfalls ohne Kenntnis Ihres Bedingungswerkes nicht mit großer Sicherheit gesagt werden.

Grundvoraussetzung einer jeden Verweisung ist es selbstverständlich, dass der Versicherte gesundheitlich in der Lage sein muss, den vom VR aufgezeigten Vergleichsberuf (in dem bedingungsgemäßen Umfang, also regelmäßig mehr als halbschichtig) auszuüben.(Rixecker, a.a.O, Rn.99).

Im Regelfall wird bei hälftiger Berufsunfähigkeit aber nicht darauf abgestellt, dass Sie in dem gleichen Beruf noch halbschichtig tätig sind.

Demzufolge spielt es keine Rolle, ob die BU bereits dokumentiert ist.

Zudem bleibt das vertragliche Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Praxiskollegen davon unberührt.

Um jedoch Ärger aus dem Weg zu gehen, würde ich Ihnen raten, die Berufsunfähigkeit erst medizinisch dokumentieren zu lassen.


2. Kann zudem aufgrund von partiellen Einnahmen, die mir durch den den halben Praxisauftrag wahrnehmenden Juniorpartner zufließen meine (halbe) BU gekürzt werden?

Nein! Sie erhalten von Ihrem Versicherer die zugesagte Leistung, die für den Eintritt der bedingungsgemäßen BU-Eintritt vertraglich vereinbart ist.

Eine Anrechnung von Arbeitseinkommen findet nicht statt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Sollte etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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