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Haftungsquote Unterhalt volljähriges Kind


01.08.2012 14:01 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin seit 5 Jahren geschieden, habe 2 Kinder mit 18 und 16 Jahren, die beide bei meiner geschiedenen Frau wohnen. Für das 16-jährige Kind zahle ich Barunterhalt. Das volljährige Kind hat Abitur und möchte auswärts ein Studium aufnehmen. Mir ist bekannt, dass es dann als Unterhalt den derzeitigen Satz von 670 Euro (+ KV, Studiengebühren etc.) erhält. Mir ist auch bekannt, wie sich aus den unterhaltsrelevanten Einkommen meiner Exfrau und mir die jeweilige Haftungsquote ermittelt.

Meine Fragen beziehen sich auf die Bestimmung des jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommens bezogen auf Unterhalt an ein volljähriges Kind.

Ich habe ein Netto-Erwerbseinkommen von ca. 3.000 € und besitze nach der Scheidung kein signifikantes Vermögen.

Meine Exfrau arbeitet Teilzeit mit Netto-Erwerbseinkommen von ca. 1.100 Euro. Sie besitzt zusätzlich ein Gesamtvermögen von 1.1 Mio Euro. Dies setzt sich zusammen aus:
- Abbezahltes, selbstbewohntes Eigenheim
- Erbschaft: Diverse Kapitalvermögen ca. 200.000 Euro
- Schenkung 1995: Immobilien ca. 700.000 Euro, belastet mit Nießbrauch ihrer Mutter (Mieterträge und Wohnwert gehören der Mutter)


Meine konkreten Fragen:

1. Ist meiner Exfrau ein Wohnwert für ihr selbstbewohntes Eigenheim zuzurechnen?

2. Kann meiner Exfrau ein fiktives Einkommen hochgerechnet auf Vollzeiterwerb angerechnet werden?

3. Kann meiner Exfrau ein fiktiver Ertrag auf das Vermögen aus Erbschaften angerechnet werden? Sie weigert sich, die Anlagen offenzulegen. Vermutlich ist ein größerer Teil ohne Erträge zwischengeparkt.

4. Kann meiner Exfrau ein fiktiver Ertrag auf die mit Nießbrauch belasteten Immobilien angerechnet werden? Meine Vorstellung ist, dass zunächst der heutige durch Nießbrauch reduzierte Barwert der Immobilien ermittelt wird über Abzinsung des Gesamtwerts um die Anzahl der noch zu erwartenden Jahre des Nießbrauchs. Und dann wird dieser reduzierte Barwert mit einem fiktiven Ertrag belegt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kind Unterhalt volljähriges
01.08.2012 | 15:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
105 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Sie gehen richtig davon aus, dass der Unterhaltsbedarf eines volljährigen nicht bei den Eltern wohnenden Studenten 670,-- € monatlich beträgt und hierfür beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen haften.

Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen, das noch um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass gegenüber einem volljährigen studierenden Kind jedem Elternteil ein notwendiger Selbstbehalt in Höhe von 1.150,-- € zusteht.

Dies vorausgeschickt zu Ihren Fragen:

1.
Ist meiner Exfrau ein Wohnwert für ihr selbstbewohntes Eigenheim zuzurechnen?

Ja. Es ist der objektive Mietwert anzusetzen.

2.
Kann meiner Exfrau ein fiktives Einkommen hochgerechnet auf Vollzeiterwerb angerechnet werden?

Ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit könnte Ihrer Exfrau angerechnet werden, wenn ihr eine Vollzeittätigkeit möglich wäre.

3.
Kann meiner Exfrau ein fiktiver Ertrag auf das Vermögen aus Erbschaften angerechnet werden? Sie weigert sich, die Anlagen offenzulegen. Vermutlich ist ein größerer Teil ohne Erträge zwischengeparkt.

Dies wäre möglich, wenn und soweit Ihre Exfrau mögliche Vermögenserträge unterlässt.

Die Verweigerung von Auskünften führt noch nicht ohne weiteres zur Anrechnung fiktiver Erträge. Sie können und müssen Ihren Auskunftsanpruch (§ 1605 BGB) ggf. einklagen.

4.
Kann meiner Exfrau ein fiktiver Ertrag auf die mit Nießbrauch belasteten Immobilien angerechnet werden? Meine Vorstellung ist, dass zunächst der heutige durch Nießbrauch reduzierte Barwert der Immobilien ermittelt wird über Abzinsung des Gesamtwerts um die Anzahl der noch zu erwartenden Jahre des Nießbrauchs. Und dann wird dieser reduzierte Barwert mit einem fiktiven Ertrag belegt.

Nein, so ist das nicht möglich.

Aus der mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie erzielt Ihre Exfrau KEIN Einkommen. Wie Sie zutreffend angeben stehen Mieterträge vielmehr der Mutter Ihrer Exfrau als Nießbraucherin zu.

Ein Nießbrauch begründet nach § 1030 BGB das Recht, "die Nutzungen der Sache zu ziehen".

Solche Schenkungen an Abkömmlinge unter Nießbrauchsvorbehalt werden gemacht, um Erbschfts-/Schenkunsgsteuer zu sparen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.08.2012 | 15:40

Danke für Ihre schnelle und eindeutige Antwort. Eine kurze Nachfrage zu den von Ihnen genannten Abzugsmöglichkeiten beim Nettoeinkommen: Ist es korrekt, dass zur Ermittlung meines unterhaltsrelevanten Einkommens für das volljährige Kind auch der vorrangige Barunterhalt an das minderjährige Kind vom Nettoeinkommen abzuziehen ist?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.08.2012 | 16:12

Nein, das ist so allgemein nicht richtig.

Nach § 1609 BGB geht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem volljährigen Kind nur vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete außerstande ist allen Unterhalt zu gewähren (sog. Mangelfall).

Bei dem von Ihnen angegebenen Nettoeinkommen von ca. 3.000,-- € kann ich bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem 16-jährigen und einem volljährigen Kind einen solchen Mangelfall nicht erkennen.

Mit feundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ravensburg

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