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Frage geschrieben am 28.02.2010 13:54:02

Haftungsfrage

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 990
Wir haben vom Landkreis das Dach einer Schule angemietet, um dort eine Solaranlage zu betreiben. Das Dach wurde vorher vom Landkreis auf „Solarfähigkeit“ geprüft und dann an uns vermietet.

Das Dach ist ein Zinkdach mit Stehfalzen. Zur Erläuterung: Das Dach wird in Blechbahnen von etwa 80 cm von oben nach unten verlegt. Der Rand dieser Blechbahn ist etwa 3 cm hochgebogen. Die hochgebogenen Ränder zweier Bahnen liegen so nebeneinander und werden dann so miteinander verbogen, dass sie fest halten (das ist eine vereinfachte Darstellung).

Diese Stehfalze werden nun für Bauteile, die auf einem Zinkdach montiert werden sollen hergenommen, um mit Klammern, die zu beiden Seiten der Falz befestigt und zusammengeklemmt werden das Bauteil zu halten.

So gibt es von verschiedenen Herstellern Schneefangsysteme, Trittstufen für den Schornsteinfeger und eben auch Halterungen für die Unterkonstruktion von Solaranlagen solche Klammern.

Dieses System (A) der Befestigung ist also gang und gäbe für Solaranlagen auf Zinkdächern mit Stehfalz.

Als der Landkreis nun auf einem anderen Dach selbst eine Solaranlage betreiben wollte teilte der Firmenvertreter des Zinkdaches mit, dass die Befestigung von Unterkonstruktionen mittels Klammern am Stehfalz nicht zugelassen sei. Es würde zwar überall so gemacht, aber eine Zulassung hätte dieses System nicht.

Daraufhin beauftragte der Landkreis ein Ingenieurbüro, um die Frage zu klären, welches Befestigungssystem verwendet werden dürfe.

Das Ingenieurbüro teilte dem Landkreis mit, dass tatsächlich die Klammern kein zugelassenes Montageverfahren darstellte. Es gäbe nur ein Befestigungssystem (B), das aber direkt auf dem Dach verschraubt werden müsse. Hierfür müssen für jeden Halter (also etwa 150 St. pro Dach) die Blechhaut mit einem Loch von 15 x 25 cm ausgeschnitten werden.

Nun bekommen wir vom Landkreis den Hinweis, dass unser Befestigungssystem nicht zugelassen sei und es nur dieses System B gäbe, das eine Zulassung hätte. Jegliche Haftung würde von Seiten des Landkreises abgelehnt. Eine Aufforderung das System B zu installieren erfolgt aber nicht.

Wir fordern daraufhin die Solarfirma, die die Anlage installiert hat auf, zu dem Befestigungssystem Stellung zu nehmen und erhalten keine Antwort.

Wir fragen beim Landkreis nach, ob Einverständnis besteht, dass wir 150 Löcher ins Dach schneiden und das System B einbauen und erhalten keine Antwort.

Jetzt geht es um zwei Dinge:

1. Falls wir das System B installieren: Wer trägt die Kosten?
2.Wer haftet im Schadensfall?


Zu 1:

Der Solarbauer hat uns schriftlich bestätigt, dass die Anlage unter Berücksichtigung aller Vorschriften und DIN-Normen nach dem Stand der Technik erstellt worden ist.

Frage 1: Müßte der Solarbauer die Kosten einer Umrüstung zahlen oder könnte er von uns die Mehrkosten verlangen?


Zu 2:

Als Betreiber der Anlage haften zunächst einmal wir.

Unsere Haftpflichtversicherung für die Anlage wird aber sagen: „Wenn Sie die Anlage nicht nach dem Stand der Technik erstellt, sondern ein nicht zugelassenes Montagesystem verwendet haben zahlen wir nicht“.

Wir würden dann versuchen diese Haftung auf den Solarbauer abzuwälzen. Gehen wir davon aus, dass dieser dann mglw. pleite ist. Seine Haftpflichtversicherung wird sagen: „Lieber Solarbauer, Sie haben hier grob fahrlässig gehandelt und ein nicht zugelassenes Montagesystem verwendet. Deshalb zahlen wir nicht.“ Dann bliebe noch die persönliche Haftung. Da er –angenommen- pleite ist zahlt er also auch nicht.

Dann käme noch eine Haftung des Klammerherstellers in Frage. Für den gilt dann aber das vorgenannte.

Und schließlich käme noch eine Haftung des Landkreises in Frage, die uns das Dach ja als solarfähig vermietet hat. Der Landkreis wird aber sagen: „Wir haben Sie doch auf das nicht zugelassene System hingewiesen. Wenn Sie die Anlage trotzdem weiter betreiben ist das Ihr Risiko. Wir zahlen nicht“.

Nun meine Fragen zum Haftungsrisiko:

1. Können wir unser Haftungsrisiko dadurch ausschließen, dass wir unserer Betriebs-Haftpflichtversicherung die Art der Befestigung A mitteilen? Dann könnte sie nicht mehr behaupten, sie hätte nicht gewusst, dass wir dieses System verwendet haben.

2. Würde wohl die Haftpflichtversicherung des Solarbauers im Schadensfall haften müssen, auch wenn er -ggf. wider besseres Wissen- hier ein nicht zugelassenes Montagesystem verwendet hat?

3. Können wir unser persönliches Haftungsrisiko dadurch vermeiden, indem wir ab sofort die Anlage auf eine neu zu gründende Firma mit begrenzter Haftung übertragen? Sollte es zu einem Haftungsfall kommen würde die Firma nur bis zu dieser Höhe haften, aber wir würden nicht mit unserem Privatvermögen haften?

4. Dürfen wir die Anlage weiter so betreiben, auch wenn wir jetzt Kenntnis davon haben, dass das Montagesystem nicht zugelassen ist oder m ü s s e n wir jetzt etwas unternehmen? Wenn ja, was würden Sie raten?


Ich stelle diese Frage a u c h in der Rubrik „Baurecht“ ein und bitte darum, dass nicht der/die gleiche Anwalt/in hierzu Stellung nimmt.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 28.02.2010 16:17:49
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Sie werden nach den Gewährleistungsvorschriften eine Nachbesserung also Umrüstung des Systems auf Kosten des Verkäufers der Befestigungsanlage verlangen können, wenn das System A mangelhaft ist.

Ein Sachmangel wird im Falle einer fehlenden TÜV-Prüfung oder auch dann bejaht werden können, wenn das System nicht den Unfallverhütungsvorschriften oder den Sicherheitsbestimmungen des § 3 GSG nicht entspricht. Ein Sachmangel wird allerdings dann noch nicht vorliegen, falls die verletzte Einzelbestimmung nicht dem Gefahrenschutz dient oder aber die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. BGH WM 1985, 463 ).

Entsteht durch das System einem Dritten ein Schaden etwa an einem Nachbargebäude, werden Sie als Mieter nicht jedoch der Eigentümer des Hauses wegen der Verletzung Ihrer Verkehrssicherungspflicht in Haftung genommen werden. Denn die Beherrschung eines bestimmten Gefahrenbereichs, aus dem Gefahren für Dritte resultieren können, führt zu einer Zustandsverantwortlichkeit des berechtigten Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Die Verkehrssicherungspflicht kraft Beherrschung eines bestimmten Bereichs trifft zwar oft zunächst den Eigentümer, sie ist aber nicht vom Eigentum abhängig. Nachdem Sie als Mieter die tatsächliche Gewalt über das Dach des Hauses ausüben, wird folglich Sie die deliktische Verantwortlichkeit für Schäden am Eigentum Dritter treffen.
Theoretisch sehe ich die Möglichkeit Ihr Haftungsrisiko dadurch zu minimieren, dass Sie Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung die genauen Daten des Befestigungssystems mitteilen. Nachdem das System nicht zugelassen ist, könnte das verwandte Befestigungssystem jedoch bereits von dem Verband der Sachversicherer nicht anerkannt sein und aus diesem Grunde kein Versicherungsschutz im Schadensfall bestehen. Im Schadensfall kommt eine Inanspruchnahme des Solarbauers aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung in Betracht. Die Betriebshaftpflichtversicherung wird den Schaden allerdings nur dann übernehmen, wenn vertraglich eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung vereinbart wurde.

Die Gründung einer GmbH und Übertragung der Anlage auf diese wird grundsätzlich geeignet sein, um das Haftungsrisiko der Privatpersonen auszuschließen. Falls die Anlage gegen fehlenden TÜV-Besatimmungen, Unfallverhütungsvorschriften oder den Sicherheitsbestimmungen des GSG verstößt, wird Ihnen anzuraten sein entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
J.Petry-Berger


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