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Ein Investmentclub wird als GbR geführt. Jeder, der dem "Club" beitreten möchte, muss der GbR beitreten und eine Einlage leisten.
Die Geschäfte werden von zwei Geschäftsführern besorgt.
Mir als potenziellem Anleger ist klar, dass ich - in Abhängigkeit der Entwicklung auf den Kapitalmärkten - das Risiko eingehe, meine Einlage zu verlieren.
Ich möchte jedoch nicht das Risiko eingehen, dass ich darüber hinaus mit meinem Privatvermögen hafte.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es dazu: "Es ist den Geschäftsführern nicht gestattet, Rechtsgeschäfte einzugehen, die zu Verpflichtungen führen, welche das Gesellschaftervermögen überschreiten."
Ausserdem gibt es eine Klausel, nach der "das Gesellschaftsvermögen ... den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen ..." zusteht. Es heisst weiter: "§ 427 BGB findet keine Anwendung. Selbiges gilt für Verbindlichkeiten, die der Investmentclub aufnimmt. Jeder Gesellschafter haftet somit maximal mit seinem Anteil."
Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Klauseln nur im Innenverhältnis greifen, dass die Anleger im Zweifel mit ihrem gesamten Privatvermögen haften und dafür dann im Schadensfall einen Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführer hätten?
Falls das so sein sollte: gibt es überhaupt eine Möglichkeit, das Privatvermögen von GbR-Gesellschaftern im worst case dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen? (Hier reicht mir vorerst eine ja/nein-Antwort).
Danke,
Antwort geschrieben am 01.11.2010 10:28:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
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Ihre Anfragen möchte ich unter Berücksichtugung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ihre Annahme ist vollkommen zutreffend. Sämtliche Regelungen im Gesellschaftervertrag können ausschliesslich die Vertragspartner dieses Vertrages -also die GbR-Gesellschafter - binden.
Im Aussenverhältnis entfalten diese Regelungen keine Bindungswirkung. Dies würde einen "Vertrag zu Lasten Dritter " bedeuten, was unwirksam wäre.
Rechtsgeschäfte, die das Gesellschaftsvermögen überschreiten, wären also im Aussenverhältnis wirksam und würden die Gesellschafter berechtigen, Schadensersatz von den Geschäftsführern zu verlangen, die Ihre Befugnissse im Innenverhältnis überschritten hätten.
In der Gesellschaftsform der GbR ist eine Haftungsbeschränkung betreffend das Privatvermögen der Gesellschafter nicht möglich. Die Anwport lautet also: Nein.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
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