ich führe mit einer weiteren Person gegen eine geringe Aufwandsentschädigung Schulsportveranstaltungen mit einem neuen Sportgerät (2m großer, 12 kg schwerer Kunsstoffball) durch. Wir machen dies privat, d. h. wir haben keine Unternehmung.
Das Gerät birgt eine Unfallgefahr in sich, so dass die sportlichen Übungen und Spiele mit diesem nur unter unserer Aufsicht / Anleitung durchgeführt werden - unser praktischer Erfahrungswert mit dem Gerät spielt bei der Einschätzung von Gefahren und deren Kontolle ein Rolle.
Wir werden zunehmend auch angefragt, um das Gerät auch bei Kinderfesten etc. einzusetzen.
Nun meine Fragen:
1. Ist es richtig, dass bei Schulsportveranstaltungen (wir werden angefordert, die Schulleiter wissen, dass wir vor Ort sind) die Schüler über die Schule unfallversichert / haftpflichtversichert sind? Wir stelllen immer sicher, dass die jeweiligen Klassenlehrer als aufsichtführende Personen vor Ort (in der Turnhalle) sind!
1a. Gibt es bezüglich der rechtlichen Rahmen in diesem Punkt Unterschiede zwischen den Bundesländern B.-W., R.-Pfl. und Hessen?
2. Ist es uns anzuraten, bei privaten Veranstaltungen (Kindergeburtag etc.)auf einen schriftlichen Haftungsausschluss für Personen- und Sachschäden zu bestehen? Denn die Aufsichtspflicht der Gasteltern (stillschweigenden Vertragsabschluss mit den Eltern der anderen Kinder) ist das Eine, die Aktivität mit dem Sportgerät das Andere.
2a. Welche Formulierungen müssen in einen schriftlichen Haftungsauschluss, so dass dieser juristisch unanfechtbar ist?
2b. Müssen alle Eltern über die Aktivität vorher durch die Gasteltern unterrichtet sein.
2c. Genügt die Unterschrift eines einladenden Elternteils auf dem Haftungsausschlusserklärung, oder sind die Unterschriften aller Eltern notwendig?
3. Welchen rechtlichen Rat haben Sie generell hinsicht einer Absicherung gegen Unfall-, Sach- und Personenschäden, wenn man auf einem Terrain tätig ist, wie wir es mit dem Sportgerät sind? Reicht eine Privathaftpflichtversicherung aus?
Antwort geschrieben am 14.04.2011 16:15:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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zu dem ersten Fragenkomplex ist anzumerken, dass es keine regionalen Unterschiede gibt.
Sofern es sich um eine Schulsportveranstaltung handelt, sind die Schüler über die Schule versichert.
Dieses war der einfachere Teil der Frage.
Denn der zweite Komplex hat es in sich:
Sie schreiben etwas von einer geringen Aufwandsentschädigung. Dann spricht aber sehr viel dafür, dass Sie und Ihr Partner eben nicht als Privatpersonen anzusehen sind.
Daher würde ich Ihnen unabhängig von Ihren Fragen dringend dazu raten, dieser Veranstaltungen und auch die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einzufassen.
Dazu gehört sicherlich auch neben einer möglichen gewerblichen Anmeldung, vernünftige vertragliche Vereinbarungen der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Die reine Privathaftpflichtversicherung wird keinesfalls ausreichen!
2.) Ein Haftungsausschluss ict immer anzuraten, auch wenn eine Haftpflichtversicherung Ihrerseits besteht.
Allein die Anwesenheit der Gasteltern entlastet Sie automatisch nicht. Sie setzen mit Ihrem Sportgerät eine Ursache, werden dann auch zur Verantwortung gezogen werden können.
2a.) Einen formularmäßigen Haftungsausschluss, der juristisch unanfechtbar ist, gibt es nicht.
Hier sollten Sie sich auch auf keinem Fall auf Formulare zurückziehen, sondern dieses bitte individuell anfertigen lassen. Denn Formulare können gerade diesen Einzelfall von der Natur der Sache nicht umfassen.
Da aber offenbar ein Verletzungrisiko besteht, ein Kind vielleicht sogar sehr schwere Verletzungen davon tragen kann, können und sollten Sie sich nicht auf formularmäßige Ausschlüsse zurückziehen. Dieses kann fatale Folgen haben.
2b.) Nicht durch die Gasteltern. Aber die Eltern der besuchenden Kinder müssen in Hinblick auf einen Haftungsausschluss natürlich Kenntnis darüber bekommen, wofür die Haftung ausgeschlossen werden soll.
2c.) Denn auch diese Eltern und nicht nur die Gasteltern sollten bei einem Haftungsausschluss eingebunden werden.
3.) Nein. Wie oben bereits geschildert, reicht die Privathaftpflichversicherung nicht aus.
Der einzig richtige Rat geht also dahin:
Bringen Sie zunächst die Tätigkeit in geordnete Bahnen. Hier wird vermutlich eine Firmengründung erforderlich sein, wobei Sie dazu unbedingt eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen sollten.
Denn es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, die gewerbliche Tätigkeit auszugestalten. Das bedarf aber weiterer Hintergrundinformationen.
Schließen Sie dann für diese gewerbliche Tätigkeit eine allumfassende Haftpflichtversicherung ab. Denn schon mancher hat geglaubt, dass ein vorformulierter Haftungsausschluss reicht und wurde dann teuer eines Besseren belehrt.
Lassen Sie dann individuell Verträge für die Veranstaltungen entwerfen. Auch hier gilt, dass Standartformulierungen nie die Besonderheit des Einzelfalles umfassen können. Dann kann es aber gefährliche juristische Lücken geben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 22:57:41
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für Ihre ausführliche Antwort - diese enthält sehr wichtige Informationen für mich.
In einem Punkt bin ich nun aber verunsichert:
Zitat:"Sie schreiben etwa von einer Aufwandsentschädigung. Dann spricht aber sehr viel dafür, dass Sie und Ihr Partner eben nicht als Privatpersonen anzusehen sind"
Für die Durchführung der Schulsportveranstaltung nehme ich ein Honorar - das habe ich als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet, was wohl nicht korrekt war. Für das Honorar stelle ich eine Quittung aus. Steuerrechtlich handhabe ich diese Einnahemn als Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter nach §3 des EStG. Ich sehe alle vier Punkte nach §3 EStG als Voraussetzung für den Einnahemn-Freibetrag im Rahmen meiner Tätigkeit an Schulen als gegeben an. Ich habe vor, die Quittungen beim Finanzamt einzureichen, so die Nebeneinkünfte nachzuweisen und den Freibetrag von ca. 2100.-€/Jahr geltend zu machen.
Ist dieses Vorgehen für die Veranstaltung an den Schulen korrekt, oder ist ein gewerblicher Rahmen (unabhängig von der Haftungsfrage) durch z. B. die Anmeldung einer gewerblichen Nebentätigkeit und der damit verbundenen Zuweisung einer Steuer-IDNr., ohnehin zwingen notwendig?
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für Ihre ausführliche Antwort - diese enthält sehr wichtige Informationen für mich.
In einem Punkt bin ich nun aber verunsichert:
Zitat:"Sie schreiben etwa von einer Aufwandsentschädigung. Dann spricht aber sehr viel dafür, dass Sie und Ihr Partner eben nicht als Privatpersonen anzusehen sind"
Für die Durchführung der Schulsportveranstaltung nehme ich ein Honorar - das habe ich als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet, was wohl nicht korrekt war. Für das Honorar stelle ich eine Quittung aus. Steuerrechtlich handhabe ich diese Einnahemn als Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter nach §3 des EStG. Ich sehe alle vier Punkte nach §3 EStG als Voraussetzung für den Einnahemn-Freibetrag im Rahmen meiner Tätigkeit an Schulen als gegeben an. Ich habe vor, die Quittungen beim Finanzamt einzureichen, so die Nebeneinkünfte nachzuweisen und den Freibetrag von ca. 2100.-€/Jahr geltend zu machen.
Ist dieses Vorgehen für die Veranstaltung an den Schulen korrekt, oder ist ein gewerblicher Rahmen (unabhängig von der Haftungsfrage) durch z. B. die Anmeldung einer gewerblichen Nebentätigkeit und der damit verbundenen Zuweisung einer Steuer-IDNr., ohnehin zwingen notwendig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 07:06:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
finden Sie es nicht merkwürdig, dass Sie erst bewerten und dann eine Nachfrage stellen?
Finden Sie es nicht ebenfalls merkwürdig, dass Sie sich für die ausführliche Antwort bedanken, aber bei der Bewertung genau zu diesem Punkt Abstriche machen?
Sofern Sie nun erstmals steuerliche Aspekte in der Nachfrage losgelöst von der Erstfrage geklärt haben wollen, stellt dieses nach den Nutzungsbedingungen keine zulässige, kostenlose Nachfrage dar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
finden Sie es nicht merkwürdig, dass Sie erst bewerten und dann eine Nachfrage stellen?
Finden Sie es nicht ebenfalls merkwürdig, dass Sie sich für die ausführliche Antwort bedanken, aber bei der Bewertung genau zu diesem Punkt Abstriche machen?
Sofern Sie nun erstmals steuerliche Aspekte in der Nachfrage losgelöst von der Erstfrage geklärt haben wollen, stellt dieses nach den Nutzungsbedingungen keine zulässige, kostenlose Nachfrage dar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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