Frage geschrieben am 15.02.2010 22:11:07
Haftungsansprüche gem. §88 AktGes. bei nicht angemeldeter Nebentätigkeit
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 701vielen Dank für Ihre kompetenten Ausführungen, eine Bewertung habe ich bereits abgegeben. Zum Erlangen der dreimonatigen Verjährungsfrist muß die AG Kenntnis erlangt haben.
Ich habe hinsichtlich der dazu zu informierenden Personen, drei unterschiedliche Aussagen,
ein Vorstand, dann wären mit zwei die Firma vertreten,
alle Vorstände (insgesamt fünf)
der Aufsichtsratsvorsitzende.
Welche Eischätzung haben Sie zu dem Sachverhalt?
W.v.Hardenberg
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